Rz. 29

Die Eigentümergemeinschaft übt gem. § 9a Abs. 2 WEG die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Gem. § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung auch die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung. Auch die erstmalige vertragsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gehört hierzu. Auch Mängelrechte am Sondereigentum kann die Eigentümergemeinschaft geltend machen, sofern sie in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen, die Gemeinschaft an ihrer Durchsetzung ein berechtigtes Interesse hat und ein entsprechender Beschluss gefasst wurde.[38] Die Eigentümergemeinschaft tritt bei der gerichtlichen Durchsetzung in letzteren Fällen in gewillkürter Prozessstandschaft auf. Alternativ kann sie einzelne Wohnungseigentümer durch Beschluss ermächtigen, die Rechte durchzusetzen. Diese treten dann in gewillkürter Prozessstandschaft auf.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge