Rz. 27

§ 432 BGB setzt eine rechtlich, nicht unbedingt auch tatsächlich unteilbare Leistung voraus: Ist eine Leistung tatsächlich ihrer Natur nach nicht teilbar, so ist sie es natürlich auch rechtlich nicht; eine tatsächlich an sich teilbare Leistung (z.B. Geldleistung) kann jedoch rechtlich unteilbar sein, wenn sie gemeinschafts- und zweckgebunden ist, so z.B. bei Mietzinsforderungen mehrerer Vermieter oder bei Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer auf Zahlung des Hausgeldes nach § 16 WEG (siehe § 15 GBV Rdn 15),[71] ferner bei dem Erlösüberschuss einer Teilungsversteigerung, wenn für die früheren Gemeinschafter eine Sicherungshypothek nach § 128 ZVG einzutragen ist.

 

Rz. 28

Da § 432 BGB nur von "Leistungen" spricht, ist er nur auf Leistungsrechte (= Reallasten, Grundpfandrechte) anwendbar. Beim Vorkaufsrecht ist er unanwendbar wegen der Sonderregelung des § 472 BGB. Bei Dienstbarkeiten und Nießbrauch scheidet die Anwendbarkeit aus.[72] Eine Auflassungsvormerkung kann aber in eine Gesamthandsberechtigung eingetragen werden.[73]

[71] KG OLGZ 1977, 1, 3; BayObLG Rpfleger 1979, 217; LG Bochum Rpfleger 1981, 148; Meikel/Böhringer, § 47 Rn 126.
[72] OLG München DNotZ 2010, 120 m. krit. Anm. Kesseler = RNotZ 2009, 596; Meikel/Böhringer, § 47 Rn 46; Gutachten DNotJ-Rep. 1996, 189; a.A. Amann, DNotZ 2008, 324.
[73] OLG München FGPrax 2007, 160 (Rückauflassungsvormerkung); LG Karlsruhe BWNotZ 2006, 18; Meikel/Böhringer, § 47 Rn 131.

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