Rz. 27
§ 432 BGB setzt eine rechtlich, nicht unbedingt auch tatsächlich unteilbare Leistung voraus: Ist eine Leistung tatsächlich ihrer Natur nach nicht teilbar, so ist sie es natürlich auch rechtlich nicht; eine tatsächlich an sich teilbare Leistung (z.B. Geldleistung) kann jedoch rechtlich unteilbar sein, wenn sie gemeinschafts- und zweckgebunden ist, so z.B. bei Mietzinsforderungen mehrerer Vermieter oder bei Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer auf Zahlung des Hausgeldes nach § 16 WEG (siehe § 15 GBV Rdn 15),[71] ferner bei dem Erlösüberschuss einer Teilungsversteigerung, wenn für die früheren Gemeinschafter eine Sicherungshypothek nach § 128 ZVG einzutragen ist.
Rz. 28
Da § 432 BGB nur von "Leistungen" spricht, ist er nur auf Leistungsrechte (= Reallasten, Grundpfandrechte) anwendbar. Beim Vorkaufsrecht ist er unanwendbar wegen der Sonderregelung des § 472 BGB. Bei Dienstbarkeiten und Nießbrauch scheidet die Anwendbarkeit aus.[72] Eine Auflassungsvormerkung kann aber in eine Gesamthandsberechtigung eingetragen werden.[73]
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