Rz. 15
Praktische Probleme ergaben sich bei der Eintragung dinglicher Rechte (insbes. Zwangshypotheken wegen Hausgeldrückständen) zugunsten einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Bis zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit durch § 10 Abs. 6 WEG aufgrund der WEG-Reform 2007[33] und § 9a WEG seit der WEG-Reform 2020[34] wurde der Gemeinschaft keine Rechtsfähigkeit zugebilligt.[35] Ihre Rechtsfähigkeit ist nunmehr gesetzlich festgestellt. Sie führt nach § 9a Abs. 1 S. 3 WEG die Bezeichnung "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" oder "Wohnungseigentümergemeinschaft" gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks. In dieser Weise ist sie als Berechtigte in das Grundbuch einzutragen (siehe auch § 4 Einl. Rdn 57 ff.). Es kann auf die einzelnen WE-Grundbücher als "Registerhinweis" verwiesen werden.
Eine Eintragung zugunsten der "jeweiligen Eigentümer des Grundstückes …"[36] ist und war inhaltlich unzulässig, weil der numerus clausus der Sachenrechte ein subjektiv-dingliches Grundpfandrecht nicht vorsieht.
Weist ein Vollstreckungstitel bei Eintragung einer Zwangshypothek die WEG-Gemeinschaft nicht als solche aus, insbes. weil er noch aus der Zeit vor Inkrafttreten des § 10 Abs. 6 WEG aus dem Jahre 2007 stammt, kann er als Grundlage der Bezeichnung der WEG-Gemeinschaft nicht dienen.[37] Der WEG-Verwalter kann nur dann als Gläubiger eingetragen werden, wenn die Forderung an ihn als Treuhänder abgetreten ist;[38] die Abtretung ist gem. § 29 GBO nachzuweisen. Das alles gilt auch dann, wenn der Verwalter den Titel als Prozessstandschafter auf seinen Namen erwirkt hat, denn es handelt sich nur um eine Vollmachtstreuhand, nicht um Rechtsinhaberschaft. Für eine gewillkürte Prozessstandschaft dürfte es seit Geltung des § 10 Abs. 6 WEG (nunmehr § 9a Abs. 1 WEG) aber an einem schutzwürdigen Eigeninteresse des WEG-Verwalters fehlen.[39]
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