Für die Verantwortlichkeit in wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht ist die Differenzierung zwischen Bauherr und Eigentümer zunächst von untergeordneter Bedeutung. Bezüglich der Vorgaben, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, sind Eigentümer die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit als Bruchteilseigentümer.[1] Da die jeweiligen Vorgaben gleichgerichtet von allen Wohnungseigentümern zu erfüllen sind und ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordern,[2] werden die entsprechenden Pflichten von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) nach § 9a Abs. 2 WEG erfüllt.[3]
Ob die GdWE als Verantwortliche im Sinne von § 8 Abs. 1 GEG fungiert, liegt zwar nahe, definitiv geklärt ist das aber nicht. Zwar kann sie als Adressatin einer Ordnungsverfügung infrage kommen,[4] allerdings nicht als Adressatin eines Bußgeldbescheids bei Verstößen gegen die Vorgaben des GEG (siehe Blankenstein, Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder, Kap. 4.3.1). Auch ist zu berücksichtigen, dass anders als etwa in der Heizkostenverordnung (HeizkostenV), die GdWE nicht als Eigentümerin genannt wird, wie dies in § 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizkostenV der Fall ist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die GdWE in § 2 Nr. 1 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) ausdrücklich dem Eigentümer gleichgestellt ist, was im GEG nicht der Fall ist. Dass insoweit von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers im Rahmen des GEG auszugehen ist, dürfte angesichts der Tatsache nicht möglich sein, als das GEG in § 71n gerade Sonderregelungen für die Eigentümergemeinschaften enthält.
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