Ein Beschluss über die Änderung des Verteilungsschlüssels der Betriebs- und Verwaltungskosten sowie der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen bedarf lediglich der einfachen Mehrheit der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer. Stimmverbote nach § 25 Abs. 4 WEG sind allenfalls mit Blick auf § 25 Abs. 4 Alt. 3 WEG zu beachten, so einem Wohnungseigentümer sein Sondereigentum durch rechtskräftiges Urteil entzogen wurde, dieser aber noch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, weil noch kein Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt ist.

Die Abstimmung über den Beschlussantrag folgt grundsätzlich nach dem auch ansonsten in der Eigentümergemeinschaft geltenden Stimmprinzip. So keine entsprechende Vereinbarung existiert, erfolgt die Abstimmung nach dem gesetzlichen Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG.

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