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Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die gemeinschaftsbezogene Ansprüche und Rechte gelten machen will, muss bereits zur Schaffung der Anspruchsvoraussetzungen einen Beschluss fassen. Das betrifft das Setzen der angemessenen Nachfrist zur Nacherfüllung, die Wahl zwischen Schadensersatz und Minderung sowie die Entscheidung, einem Wohnungseigentümer die Befugnis zur Geltendmachung dieser Rechte und des Wahlrechts zu übertragen.

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