Rz. 28

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig. Aufgabe der Gemeinschaft ist es nach § 18 Abs. 1 WEG, das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten. Die Eigentümergemeinschaft ist prozess- und parteifähig gem. § 9a Abs. 1 S. 1 WEG.[37] Sie wird gerichtlich vertreten durch den Verwalter (§ 9b Abs. 1 S. 1 WEG). Die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft müssen im Rubrum der Klage nicht genannt werden. Ist jedoch anzunehmen, dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung des Urteils eine Zwangshypothek im Grundbuch eines Grundstücks der Beklagten eingetragen werden soll, dürfte es im Hinblick auf § 47 Abs. 2 S. 1 GBO sinnvoll sein, die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft im Rubrum aufzuführen.

[37] Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 15. Aufl. 2023, Rn 22 ff.

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