In 1. Linie könnte zwar die GdWE als Adressatin eines Bußgeldbescheids in Betracht kommen, da sie nach § 9a Abs. 2 WEG die Pflichten der Wohnungseigentümer bezogen auf das gemeinschaftliche Eigentum wahrnimmt. Allerdings wäre dies nur möglich, wenn sich die GdWE unter die Norm des § 30 OWiG einordnen ließe. Vorerwähnte Vorschrift erweitert die Möglichkeit der Festsetzung einer Geldbuße auf juristische Personen und Personenvereinigungen, da nach allgemeinen Grundsätzen nur natürliche Personen straffähig sind.[1]

Bei der GdWE handelt es sich aber weder um eine juristische Person noch einen rechtsfähigen Verein oder eine Personengesellschaft. Trotz ihrer Rechtsfähigkeit lässt sich die Eigentümergemeinschaft keinem dieser Verbandstypen zuordnen, sondern stellt weiterhin einen Verband sui generis dar.[2] Aufgrund des auch im Bereich des Rechts der Ordnungswidrigkeiten geltenden Analogieverbots.[3] scheidet die GdWE also als Adressatin eines Bußgeldbescheids aus.

 

Gemeinschaft als Eigentümerin

Vorgenannte Grundsätze gelten auch dann, wenn die GdWE Eigentümerin einer Sondereigentumseinheit ist. Verstößt sie hier gegen ihre Pflichten als verantwortliche Eigentümerin gemäß § 8 Abs. 1 GEG etwa im Rahmen der Vermietung oder des Verkaufs wegen Nichtvorlage des Energieausweises, kann gegen sie kein Bußgeld festgesetzt werden. Wohl aber kann ein solches gegen den Verwalter festgesetzt werden (siehe unten Kap. 4.3.3).

[1] Lehmann-Richter, ZWE 2013, 341.
[2] Bärmann/Suilmann, WEG. 15. Aufl. 2023, § 9a Rn. 27.
[3] Lehmann-Richter, ZWE 2013, 341.

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