Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Vergleichsweiser Schutz der Hypothek

Rz. 64 Die Frage, ob nicht die Hypothek als akzessorisches Grundpfandrecht den Grundstückseigentümer besser schützt, muss verneint werden. Zwar geht mit Erlöschen der gesicherten Forderung die Hypothek auf den Eigentümer über und wird zur Grundschuld (§§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 Abs. 1 BGB), im Grundbuch bleibt sie aber regelmäßig als Fremdhypothek eingetragen. Das Grundbuch i...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Die Teilung auf ausdrücklichen Antrag

Rz. 37 Wenn der Eigentümer sein Grundstück rechtlich teilen will, ohne dass die Veräußerung oder gesonderte Belastung eines Teiles beabsichtigt ist, setzt dies im Gegensatz zu den von Amts wegen durchzuführenden Teilungen, die oben (vgl. Rdn 2 ff.) dargestellt sind, eine darauf gerichtete materiell-rechtliche Erklärung, verfahrensrechtlich einen entsprechenden Antrag voraus....mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / bb) Rechte und Pflichten des Nießbrauchnehmers

Rz. 40 Die Rechte des Nießbrauchnehmers stellen sich zusammengefasst wie folgt dar:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Unrichtigkeitsnachweis (S. 2)

Rz. 20 Besteht das Grundpfandrecht nicht (mehr), ist der Eigentümer von der Löschung weder formell noch materiell betroffen. Der Unrichtigkeitsnachweis i.S.d. § 22 GBO macht die Bewilligung des eingetragenen Gläubigers gem. § 19 GBO und die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung eines Grundpfandrechts gem. S. 2 entbehrlich. Der Nachweis muss dem Grundbuchamt die Gewissheit v...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 14 Zur Frage des Verhältnisses von § 83 GBV zur Einsicht nach § 79 GBV beim Grundbuchamt selbst wurde zu Recht darauf hingewiesen,[10] dass der Auskunftsanspruch des Eigentümers systematisch nicht schlüssig ist, da eine entsprechende Auskunftsmöglichkeit für den Eigentümer beim Papiergrundbuch generell und beim maschinellen Grundbuch in all den Fällen nicht besteht, in d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Verfahren

Rz. 49 Soweit es sich um einen Fall der notwendigen Teilung handelt, wird sie von Amts wegen vollzogen (siehe oben Rdn 3). Im Übrigen bedarf es einer auf Teilung gerichteten Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt und der Eintragung in das Grundbuch. Eine Zustimmung der dinglich Berechtigten ist nicht erforderlich. Der Eintragungsantrag kann gem. § 13 Abs. 1 S. 2 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Hinterlegungsbetrag

Rz. 4 Zu hinterlegen ist der Kapitalbetrag des Rechtes, erhöht um ein Drittel. Damit sollen pauschal Zinsen und Kosten zugunsten des Gläubigers berücksichtigt werden. Im seltenen Fall einer Höchstbetragsyhypothek (§ 1190 BGB) verbleibt es beim Höchstbetrag, der ja auch nach § 1190 BGB Zinsen und Kosten mit beinhaltet.[8] Die Hinterlegung muss das gesamte Grundpfandrecht erfa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 22 Stehen die Unrichtigkeit des Grundbuchs sowie die Rechtsnachfolger des eingetragenen Eigentümers fest, so ist das Grundbuchamt grundsätzlich – "soll" – verpflichtet, das Berichtigungszwangsverfahren einzuleiten. Die Soll-Vorschrift räumt dem Grundbuchamt kein freies Ermessen ein. Vielmehr wird mit dieser Formulierung nur zum Ausdruck gebracht, dass bei der Einleitung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Kosten

Rz. 42 Die Gerichtsgebühren für die Berichtigung der Eigentümereintragung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen des GNotKG. Für die Berichtigung durch Eintragung eines neuen Eigentümers fällt eine 1,0-Gebühr nach Nr. 14110 KV GNotKG an; Kostenschuldner ist gem. § 23 Nr. 11 GNotKG der Eigentümer. Im Einzelfall kann für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe nach § 76 Fa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen (subjektiv-dingliche Rechte), gelten nach § 96 BGB als Bestandteile des Grundstückes; die an dem herrschenden Grundstück bestehenden Rechte erstrecken sich auf sie.[1] Dies gilt insbesondere für Grundpfandrechte des herrschenden Grundstücks, das subjektiv-dingliche Recht des dienenden Grundstücks unterlie...mehr

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§ 9 Prozessuales / f) Rechte der Eigentümergemeinschaft

Rz. 25 Mängelrechte erfordern eine einheitliche Rechtsverfolgung, wenn schutzwürdige Belange der Eigentümer oder des Schuldners an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das grundsätzlich vorrangige Interesse des Eigentümers, seine Rechte selbst und eigenverantwortlich auszuüben und prozessual durchzusetzen, deutlich überwiegen.[29] Das sind der Anspruch auf den kleinen Schade...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Löschung des Vermerks

Rz. 50 Die Löschungserleichterungsklausel wird mit dem Recht gelöscht. Soll sie früher gelöscht werden, so ist hierfür die Löschungsbewilligung des Eigentümers erforderlich, nicht die des Rechtsinhabers:[136] Durch den Vermerk nach Abs. 2 wird allein der Eigentümer begünstigt, so dass durch die Löschung auch nur sein Recht im Sinne des § 19 GBO betroffen wird.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwend...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Alternative: Verfahren nach den §§ 84 ff. GBO

Rz. 123 Auf die von der Rechtsprechung zugebilligten Nachweiserleichterungen kann richtigerweise nicht verzichtet werden.[303] Insbesondere kann eine Löschung nicht zuverlässig im Verfahren der §§ 84 ff. GBO erfolgen:[304] Existiert der eingetragene Gläubiger gar nicht, so fehlt es zwar zwingend an einer wirksamen Einigung, die auch nicht mehr nachgeholt werden kann; es lieg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Ersatz für die Vorlegung des Briefes

Rz. 20 Die in Abs. 2 aufgeführten Tatbestände stehen der Vorlegung des Briefes gleich. Die Vorschrift bezweckt, unnötige Weiterungen zu vermeiden. Rz. 21 Die Sonderregelung trifft zu, wenn der Brief gem. § 1162 BGB für kraftlos erklärt worden oder durch ein Ausschlussurteil gem. §§ 1170, 1171 BGB kraftlos geworden ist. Wird ein neuer Brief beantragt, so genügt Vorlage des Aus...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Ausnahmen

Rz. 24 Ausnahmsweise wird in den Spalten 7 und 8 der Abschreibungsvermerk mit der Eintragung eines neuen Eigentümers verbunden, sodass ausnahmsweise Grundstücke verschiedener Eigentümer vorübergehend auf einem Blatt stehen. Es sind das die in § 25 Abs. 2 Buchst. b GBV behandelten Fälle der mit einer Eigentumsübertragung verbundenen Abschreibungen, wenn dadurch die Zuständigk...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / M. Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises

Rz. 176 Wird ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nach Abs. 1 zurückgewiesen, so ist zu beachten, dass § 71 Abs. 2 GBO auch hier die (unbeschränkte) Beschwerde ausschließt, wenn sich der Beschwerdeführer faktisch gegen die ursprüngliche Eintragung wendet, d.h. wenn sich der zurückgewiesene Antrag gegen eine bereits im Grundbuch vorhandene Eintragung (deren Berichtigung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Eintragung in das Baulastenverzeichnis

Rz. 176 Das Baulastenverzeichnis ist durch die untere Bauaufsichtsbehörde für das Gebiet einer Gemeinde zu führen. Die Baulast ist in das Baulastenverzeichnis einzutragen. Die Eintragung ist nach dem Wortlaut der Regelungen der Bauordnungen neben der Verpflichtungserklärung des Eigentümers Voraussetzung für das Entstehen der Baulast. Dem Baulastenverzeichnis selbst kommt weg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Erforderliche Erklärungen

Rz. 20 Materiell-rechtlich wird eine auf die Bestandteilszuschreibung gerichtete Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt vorausgesetzt. § 890 Abs. 2 BGB. Zur notwendigen Bestimmtheit der Erklärung siehe oben (vgl. § 5 GBO Rdn 21). Die materiell-rechtliche Erklärung ist als solche formfrei. Da sie jedoch zumeist die Bewilligung mit beinhaltet (ersetzt), ist sie f...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Sonstiger Inhalt

Rz. 42 Soweit Klauseln auf das Bestehen einer persönlichen Forderung abstellen, sind sie nicht eintragungsfähig (§ 1192 Abs. 1 BGB), zu nennen sind:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Kosten

Rz. 12 Die Gerichtsgebühren für die Eintragung des Eigentümers aufgrund des § 82a GBO einschließlich des vorangegangenen Verfahrens vor dem Grundbuchamt oder dem Nachlassgericht richten sich nach Nr. 14111 KV GNotKG; sie beträgt im Unterschied zur "normalen" Eigentumseintragung das Doppelte der Gebühr nach § 34 GNotKG Tabelle B; Kostenschuldner ist der einzutragende Eigentüm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Grundsatz von Einigung und Eintragung im WEG

Rz. 56 Zur Einräumung von Sondereigentum und zur im Gesetz nicht geregelten Änderung des sachenrechtlichen Inhalts des WE sind Einigung durch vertragliche Vereinbarung aller Miteigentümer in Auflassungsform (§ 4 Abs. 2 WEG)[224] und Grundbucheintragung erforderlich (§ 4 Abs. 1 WEG). Formmängel des Gründungsaktes werden durch den gutgläubigen Erwerb eines Dritten geheilt.[225...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Dienstbarkeit und Wohnungsrecht

Rz. 7 Wesentlicher Gegenstand des Altenteils ist das Recht, den belasteten Grundbesitz zu bewohnen. Dies kann durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1090–1092 BGB als "Mitwohnrecht" oder durch das eigentliche Wohnungsrecht nach § 1093 BGB gesichert werden (zur Unterscheidung siehe § 6 Einl. Rdn 158 ff.).[22] Gerade beim Wohnungsrecht als Teil des Altenteils...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. "Gesichertes" Anwartschaftsrecht

Rz. 6 Das durch § 878 BGB, §§ 13, 17 GBO gesicherte Recht des Auflassungsempfängers, der selbst den Umschreibungsantrag gestellt hat, ist nach BGH ein vom schuldrechtlichen Anspruch unabhängiges, dem späteren Vollrecht vergleichbares, selbstständig verkehrsfähiges Recht (Anwartschaftsrecht).[17] Weil der Erwerb des Eigentums am Grundstück Einigung und Eintragung erfordert (§...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Eintragung von ideellen Miteigentumsanteilen ist nur im Falle des § 3 Abs. 4, 5 GBO zulässig. Sie dient der Verkehrsfähigkeit sog. dienender Grundstücke, die im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke stehen. Durch die Buchung des Miteigentumsanteils im Bestandsverzeichnis des jeweiligen Grundbuchblattes wird insbesondere vermieden, dass ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Die Begründung nach § 3 oder § 8 WEG

Rz. 54 Materiell-rechtlich erfolgt die Begründung durch und in jedem Fall In der Grundbuchpraxis erfolgt meistens Teilung nach § 8 WEG, die materiell-rechtlich keiner, verfahrensrechtlich der Form des § 29 Abs. 1 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Altrechtliche Dienstbarkeiten

Rz. 59 Eine Unrichtigkeit kann sich ebenfalls aus der unrichtigen Anlegung des Grundbuchs ergeben, namentlich wenn vor dem jeweiligen Zeitpunkt der Anlegung des Reichsgrundbuchs (Art. 187 Abs. 1 S. 1, 186 EGBGB) entstandene Rechte (zuvorderst Dienstbarkeiten) niemals in das Grundbuch eingetragen wurden. Nach Art. 187 Abs. 1 S. 1 EGBGB bedürfen diese Rechte zur Erhaltung ihre...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Risikobegrenzungsgesetz vom 12.8.2008

Rz. 60 Durch das sog. Risikobegrenzungsgesetz v. 12.8.2008 (BGBl I 2008, 1666) verschärfte der Gesetzgeber die Möglichkeit der Abtretung einer nicht valutierten Grundschuld; er kodifizierte zudem mit § 1192 Abs. 1a BGB den Begriff der Sicherungsgrundschuld.[145] Kernpunkte der Änderungen sind folgende:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Gegenstand der Baulast

Rz. 174 Als Inhalt der Baulast kann nach den jeweiligen Bestimmungen der landesrechtlichen Bauordnungen (vgl. z.B. § 73 Abs. 1 BauOBln, § 80 Abs. 1 SächsBauO) der Grundstückseigentümer verpflichtet sein,mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Recht des Auflassungsempfängers aus Auflassung und Vormerkung

Rz. 18 Meinung des BGH: Das Recht des Auflassungsempfänger, für den eine Vormerkung eingetragen ist, wurde vom BGH mit der Begründung als selbstständig verkehrsfähiges Anwartschaftsrecht anerkannt, dass in diesem Fall auch ohne eigenen Antrag des Auflassungsempfängers sein Recht wegen des durch §§ 883 Abs. 2, 888 BGB gewährten Schutzes vom Veräußerer nicht mehr einseitig zer...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Berechtigte Gründe für Zurückstellung

Rz. 24 Berechtigte Gründe für eine Zurückstellung des Berichtigungszwanges werden beispielsweise angenommen, wenn das Grundstück veräußert oder einem Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übereignet oder Wohnungseigentum begründet[52] werden soll oder wenn ein Verzicht auf das Eigentum zu erwarten ist; denn hier braucht nach § 40 GBO, der von § 82 GBO unberührt bleibt, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Einzelfälle eintragungsfähiger Gemeinschaftsregelungen

Rz. 108 Zulässig sind Gemeinschaftsregelungen mit folgenden Inhalten:[457]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Besonderheiten beim Erlöschen eines Erbbaurechts

Rz. 17 Erbbaurechte werden gewöhnlich mit einem fest bestimmten Endtermin bestellt (vgl. § 23 GBO Rdn 7; zu Befristungen mit unbestimmtem Endtermin – dies certus an, incertus quando – siehe Rdn 5). Beim Erlöschen des Erbbaurechts mit Eintritt des Endtermins haftet nach § 28 ErbbauRG das Grundstück für die Entschädigungsforderung nach § 27 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG. Der Anspruch e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Anwendungsbereich

Rz. 1 Ohne einen entsprechenden Antrag nach den §§ 13, 22 GBO erfolgt i.d.R. keine Berichtigung des Grundbuchs. Diesem Umstand trägt § 82 GBO Rechnung, indem es für bestimmte Fälle einen beschränkten Grundbuchberichtigungszwang einführt. Ergänzt wird § 82 GBO durch die §§ 82a, 83 GBO (vgl. dazu § 82a GBO Rdn 1, § 83 GBO Rdn 1). Diese Vorschriften schränken das Antragsverfahr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Erloschene Rechte

Rz. 9 Entstandene, aber mittlerweile erloschene Rechte sind ebenfalls rechtlich gegenstandslos. Unerheblich ist, ob das Recht aufgrund einer altrechtlichen Regelung oder des derzeitigen materiellen Rechts erloschen ist. Erforderlich ist indes, dass das Recht vollständig weggefallen ist und nicht etwa in anderer Form fortbesteht. Hier kommen solche Rechte in Betracht, die inf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Gemeinschaftsordnung

Rz. 99 Die Gemeinschaftsordnung beinhaltet alle für das Verhältnis der WEer untereinander (Innenverhältnis) verbindlichen Regelungen für und gegen jeden WEer und Sondernachfolger. Sie wirken kraft Gesetzes, auch wenn ein Miteigentümer sie nicht kennt, an ihnen nicht mitgewirkt, gegen sie gestimmt, sich ihnen nicht rechtsgeschäftlich unterworfen hat oder diese Wirkungen gar n...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (3) Wesentlichkeit der Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks

Rz. 22 Weiter fordert § 906 Abs. 1 S. 1 BGB eine "wesentliche Beeinträchtigung", damit dem Grundstückseigentümer ein Verbietungsrecht zusteht. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es maßgeblich auf das Empfinden eines "verständigen" Durchschnittsmenschen an, wobei die Natur und die Zweckbestimmung des betroffenen Grundstücks, z.B. ob das Grundstück als Industriegrundstück ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Ziel der Grundbuchberichtigung

Rz. 4 Durch die Grundbuchberichtigung (auch nach § 22 GBO) soll ein unrichtiger Grundbuchinhalt beseitigt werden durchmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtsnatur

Rz. 10 Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) ist eine Eigentumsart, deren Wesen sich aus der Bruchteilsgemeinschaft ergibt (§§ 741 ff. BGB).[13] Das Eigentumsrecht mehrerer Personen erstreckt sich zwar auf das ganze Grundstück, aber nur in einem ziffernmäßig bestimmten ideell gedachten und räumlich nicht bestimmbaren Anteil. Das Anteilsrecht eines jeden Miteigentümers is...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Veräußerung des Miteigentumsanteils

Rz. 19 Der Miteigentümer kann seinen Anteil frei veräußern und belasten (§ 747 S. 1 BGB). Nur die Bestellung eines auf Nutzung des ganzen Grundstücks oder realen Teiles gerichteten dinglichen Rechts an einem ideellen Bruchteilsanteil ist praktisch nicht möglich und daher rechtlich nicht zulässig,[26] auch nicht bei Regelungen nach § 1010 BGB (siehe Rdn 22 ff.).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Eintragungsfähige Beschränkungen

Rz. 28 Eintragungsfähig sind nur die in § 1010 BGB bestimmten Regelungen über die Verwaltung und Benutzung (§§ 744 ff. BGB),[52] den Ausschluss des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 749 ff. BGB),[53] das Weiterbestehen der in §§ 755, 756 BGB genannten Ansprüche gegen Sondernachfolger.[54] Nicht eintragungsfähig sind satzungsähnliche Bestimmungen, die die interne W...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Bezeichnung der Gesamthänder

Rz. 34 Im Grundbuch sind alle Gesamthänder unter ihrem Namen mit dem konkreten Gesamthandsverhältnis ohne Angabe ihres rechnerischen Anteils an der Gesamthand einzutragen (§ 9 GBV).[66] Insbesondere haben bei Eintragung der Erbengemeinschaft die Erbquoten für das Grundbuch keine Bedeutung, weil über das Grundstück nur alle Erben gemeinsam verfügen können. Finden innerhalb de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Grundbuchfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft

Rz. 57 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 9a WEG Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten, sie ist insoweit rechtsfähig, jedoch nicht juristische Person.[121] Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen dieser Rechtsfähigkeit auch Rechte am Grundstück (Wohnungseigentum) erwerben, s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Überbaurente (§ 913 BGB) und Notwegrente (§ 917 BGB)

Rz. 8 Diese Renten sind nicht eintragungsfähig. Sie ruhen auf dem rentenpflichtigen Grundstück als gesetzliche Last ohne Eintragung mit Rang vor allen (auch älteren) Rechten (§§ 914 Abs. 1 und 2, 917 Abs. 2 BGB).[11] Rz. 9 Vertragliche Regelungen über diese Renten wirken gegen Dritte nur bei Grundbucheintragung (z.B. Feststellung der Höhe, Inhaltsänderung, Verzicht), die in A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Veräußerung des Grundstücks

Rz. 20 An der Veräußerung und Belastung des ganzen Grundstücks müssen alle Miteigentümer mitwirken.[27] Ist dies nicht der Fall, können die Erklärungen nicht als Verfügung nur über die Anteile der mitwirkenden Miteigentümer umgedeutet werden, auch dann nicht, wenn zunächst alle mitgewirkt haben und die Erklärungen eines von ihnen unwirksam sind oder werden.[28] Bei Bestellun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Wirkungen

Rz. 23 Wirkungen gegen alle späteren Sondernachfolger erhalten diese Regelungen nur durch Grundbucheintragung, ohne Eintragung nach h.M.[35] selbst dann nicht, wenn der Sondernachfolger sie kennt,[36] gegen den Gesamtrechtsnachfolger wirken sie stets. Die Wirkungen bestehen nur unter den Miteigentümern (= "inter partes"), also nicht wie bei echten dinglichen Rechten absolut ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Nicht eintragungsfähige Beschränkungen

Rz. 29 Nicht eintragungsfähig sind z.B. Teilungsvereinbarungen,[57] Vereinbarungen gegen zwingendes Recht z.B. §§ 741, 747, 749 Abs. 2,[58] 751 S. 2 BGB, § 84 Abs. 2 InsO oder Regelungen, die nicht die Miteigentumsanteile betreffen, sondern ein daran eingetragenes dingliches Recht.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtsnatur

Rz. 22 Durch die Grundbucheintragung als "Belastung eigener Art", die keinem der sonst im BGB vorkommenden Typen von dinglichen Rechten entspricht,[32] können die Miteigentümer ihr Rechtsverhältnis untereinander nach § 1010 BGB regeln.[33] Bestellung, Änderung und Aufhebung dieser "Belastung" richten sich materiell nach §§ 873 ff. BGB und formell nach § 19 GBO.[34]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eintragungsfähigkeit

Rz. 26 Eintragungsfähig als "Belastung einzelner oder aller Miteigentumsanteile" sind die Regelungen nur bei Bruchteilseigentum, nicht bei Gesamthandseigentum, auch bei Alleineigentum belastet mit Bruchteilsnießbrauch.[41] Ob eine Benutzungsregelung auch bei Anteilsbuchung nach § 3 Abs. 4 GBO eingetragen werden kann, wenn sich alle Anteile noch in einer Hand befinden (§ 3 Ab...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Formelle Eintragungsvoraussetzungen

Rz. 119 Die Eintragung in das Grundbuch setzt das Vorliegen einer Eintragungsbewilligung und der Anlagen, bestehend in Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie etwa erforderlicher Genehmigungen voraus.[536] Im Zeitpunkt des Eingangs beim Grundbuchamt brauchen die Beteiligten nach § 3 WEG noch nicht Miteigentümer des Grundstücks zu sein. Es genügt, wenn sich ...mehr