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Wesentlicher Gegenstand des Altenteils ist das Recht, den belasteten Grundbesitz zu bewohnen. Dies kann durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 10901092 BGB als "Mitwohnrecht" oder durch das eigentliche Wohnungsrecht nach § 1093 BGB gesichert werden (zur Unterscheidung siehe § 6 Einl. Rdn 158 ff.).[22] Gerade beim Wohnungsrecht als Teil des Altenteils empfiehlt es sich, über § 1090 Abs. 2 mit § 1021 Abs. 1 S. 1 BGB eine Unterhaltungspflicht zu vereinbaren, nach welcher der Eigentümer die Wohnung in bewohnbarem Zustand zu halten und mit Warmwasser und Heizenergie zu versorgen hat.[23] Ein solches Wohnungsrecht mit Unterhaltungspflichten des Eigentümers und der Mitbenutzung unbebauter Teile des belasteten Grundstücks nach § 1093 Abs. 3 BGB kann bereits als Versorgungsrecht[24] einziges Recht eines Altenteil sein.[25]

[22] Meikel/Böhringer, § 49 Rn 37, 62 ff.; Lemke/Böttcher, § 49 Rn 3; Hügel/Reetz, § 49 Rn 13; eingehend zu den Abgrenzungen: Staudinger/Reymann, BGB, Neubearb. 2017, § 1093 Rn 2 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1236 ff.
[23] Allgemein hierzu: Staudinger/Mayer, § 1021 Rn 7 ff.; zum Wohnungsrecht vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1251.
[24] Hierzu umfassend m.w.N.: Meikel/Böhringer, § 49 Rn 69 ff.; zu § 1093 Abs. 3 BGB siehe Staudinger/Reymann, BGB, § 1093 Rn 31.
[25] RGZ 152, 104; BGH MittBayNot 2000, 203 (zum Rücktritt vom Altenteilsvertrag); OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 542 (Altenteil nach Art. 96 EGBGB mit Art. 15 § 9 Abs. 2 PrAGBGB); LG Bonn MittRhNotK 1976, 573; Meikel/Böhringer, § 49 Rn 68; Staudinger/Heinze, BGB, Vor § 1030 Rn 57.

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