Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 31.10.2000; Aktenzeichen 2 O 116/00)

LG Kleve (Urteil vom 21.07.2000)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.07.2003; Aktenzeichen V ZR 233/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Oktober 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve geändert.

Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Kleve vom 21. Juni 2000 abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten zu 1) verursachten kosten, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist begründet. Der Kläger kann von den Beklagten nicht Zahlung des mit den Klageantrag geforderten Geldbetrages verlangen.

Der Kläger macht einen Anspruch aus übergeleitetem Recht geltend. Seine Überleitungsanzeige vom 22. Februar 1996 ist als Verwaltungsakt für das Zivilgericht bindend. Die Überleitungsanzeige hat zur Folge, dass der Kläger mit unmittelbarer Wirkung die Rechtsstellung erlangt, die seinerzeit die Pflegebedürftige hinsichtlich des übergeleiteten Anspruches hatte. Der Kläger ist mithin forderungsberechtigter Gläubiger, wenn und soweit der übergeleitete Anspruch besteht (vgl. BGH NJW 1985, 2419).

Ein Zahlungsanspruch der Mütter gegen die Beklagten bestand hingegen nicht. Aus den notariellen Vereinbarungen aus den Jahren 1972 und 1979 waren die Beklagten lediglich verpflichtet, bestimmte Versorgungsleistungen zu erbringen und der Mutter ein Wohnungsrecht zu gewähren. Zahlungsverpflichtungen waren vertraglich nicht vereinbart.

Zahlungsansprüche aus den notariellen Verträgen standen der Mutter gegen die Beklagte auch nicht infolge einer Umwandlung der Versorgungspflichten in Zahlungsverpflichtungen zu. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass sich Versorgungsansprüche in Zahlungsansprüche umwandeln. Die Voraussetzungen für eine solche Umwandlung liegen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.

Nach Art. 15 § 9 Abs. 3 und 2 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB (AGBGB, Gesetzessammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, 1899, Nr. 31, S. 177, 185 f.) – einer nach Art. 96 EGBGB fortgeltenden und räumlich anwendbaren landesrechtlichen Vorschrift – hat der aus einem Leibgedingsvertrag (Leibzuchts-, Altenteils-, Auszugs-, Ausgedingevertrag) Verpflichtete, dem Berechtigten eine Geldrente zu gewähren, wenn der Berechtigte durch andere Umstände als durch das Verhalten des Verpflichteten ohne eigenes Verschulden genötigt ist, das Grundstück dauernd zu verlassen. Bei dem hier zu beurteilenden Schuldverhältnis zwischen der Mutter und den Beklagten aufgrund der notariellen Vereinbarungen aus den Jahren 1972 und 1979 handelt es sich hingegen nicht um einen solchen Altenteilsvertrag. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Mitteilung der Rheinischen Notarkammer 2000, 203 = WM 2000, 586; NJW-RR 1995, 77, 78; NJW-RR 1989, 451; DNotZ 1982, 697; DNotZ 1982, 45; vgl. auch OLG Celle, OLGR 2000, 63 m.N.) wird eine Grundstücksübertragung allein durch eine Wohnrechtsgewährung mit Pflege und Versorgungsverpflichtung im Bedarfsfall noch nicht zum Altenteilsvertrag. Dieser hat in der Regel die Gewährung des vollen Unterhalts mit Wohnrechtsgewährung zum Inhalt, wobei dem Übernehmer ein Gut oder Grundstück überlassen wird, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundlage verschaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt gewinnen kann. Der Wesenszug eines solchen Altenteils liegt in dem Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz – wenigstens teilweise – begründende Wirtschaftseinheit. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben seien, hat der Kläger nicht dargetan. Es ist nicht dargetan, dass das den Beklagten übertragene Grundstück geeignet war, sowohl den Beklagten eine eigene Lebensgrundlage zu verschaffen als auch gleichseitig hieraus den der Mutter geschuldeten Unterhalt zu gewinnen. Dafür genügt entgegen der Auffassung des Landgerichtes nicht, dass das Eigentum an dem Grundstück den Beklagten zumindest teilweise deren Existenz sicherte, weil es sie in die Lage versetzte, auf Dauer kostengünstig zu wohnen.

Eine entsprechende Anwendung von Art. 15 § 9 Abs. 3 Preußisches AGBGB kommt nicht in Betracht. Die landesrechtlichen Vorschriften zu Art. 96 EGBGB sind einschränkend anzuwenden (BGH NJW 1981, 2568 = DNotZ 1982, 45; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 201, 202; OLG Hamm, Mitteilung der Rheinischen Notarkammer 1997, 80, 81 = NJW-RR 1996, 1360, 1361).

Schließlich scheidet auch eine Umwandlung der vertraglichen Versorgungsansprüche der Mutter in einen Zahlungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus. Es mag zutreffen, dass grundsätzlich die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angewandt werden können, wenn die Sondervorschriften über Altenteilsverträge nicht anwendbar sind, und dass der Gesichtspunkt des Wegfalles der ...

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