Rz. 28

Eintragungsfähig sind nur die in § 1010 BGB bestimmten Regelungen über die Verwaltung und Benutzung (§§ 744 ff. BGB),[52] den Ausschluss des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 749 ff. BGB),[53] das Weiterbestehen der in §§ 755, 756 BGB genannten Ansprüche gegen Sondernachfolger.[54] Nicht eintragungsfähig sind satzungsähnliche Bestimmungen, die die interne Willensbildung der Miteigentümer und deren Vertretung gegenüber Dritten regeln.[55] Wegen des praktischen Bedürfnisses und der Lebenserfahrung, dass Regelungen über Nutzen und Lasten zusammengehören, ist die Eintragungsfähigkeit der Pflicht zur Lasten- und Kostentragung zu bejahen.[56]

[52] Zu einzelnen Benutzungsregelungen wie Zuweisung von Stockwerken, Gängen, Hofflächen, Zufahrten oder Garten Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1467.
[53] Der Anspruch auf Aufhebung kann auch für eine bestimmte Zeit oder Zeitabschnitte ausgeschlossen werden, BayObLG DNotZ 1999, 1011 = Rpfleger 1999, 529.
[54] Dazu Staudinger/Thole, BGB, § 1010 Rn 9.
[55] OLG Hamm FGPrax 2017, 103 = MittBayNot 2018, 37.
[56] BayObLG DNotZ 1993, 391 = Rpfleger 1993, 59; LG Bonn MittRhNotK 1984, 81; LG Traunstein MittBayNot 1978, 157; Staudinger/Thole, BGB, § 1010 Rn 15; MüKo-BGB/K. Schmidt, § 1010 Rn 9; Meikel/Grziwotz, Einl. B 87; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1467; a.A. OLG Hamm DNotZ 1973, 546; LG Köln MittRhNotK 1984, 105.

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