Rz. 28
Eintragungsfähig sind nur die in § 1010 BGB bestimmten Regelungen über die Verwaltung und Benutzung (§§ 744 ff. BGB),[52] den Ausschluss des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 749 ff. BGB),[53] das Weiterbestehen der in §§ 755, 756 BGB genannten Ansprüche gegen Sondernachfolger.[54] Nicht eintragungsfähig sind satzungsähnliche Bestimmungen, die die interne Willensbildung der Miteigentümer und deren Vertretung gegenüber Dritten regeln.[55] Wegen des praktischen Bedürfnisses und der Lebenserfahrung, dass Regelungen über Nutzen und Lasten zusammengehören, ist die Eintragungsfähigkeit der Pflicht zur Lasten- und Kostentragung zu bejahen.[56]
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