Rz. 22

Stehen die Unrichtigkeit des Grundbuchs sowie die Rechtsnachfolger des eingetragenen Eigentümers fest, so ist das Grundbuchamt grundsätzlich – "soll" – verpflichtet, das Berichtigungszwangsverfahren einzuleiten. Die Soll-Vorschrift räumt dem Grundbuchamt kein freies Ermessen ein. Vielmehr wird mit dieser Formulierung nur zum Ausdruck gebracht, dass bei der Einleitung des Verfahrens eine Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit an einer alsbaldigen Grundbuchberichtigung und den privaten Belangen der Beteiligten, insbesondere bei Vorliegen von Zurückstellungsgründen nach § 82 S. 2 GBO (siehe Rdn 23 ff.), erfolgen muss.[48] Ein laufendes Antragsberichtigungsverfahren gem. §§ 13, 22 GBO hindert nicht die Durchführung des Verfahrens nach § 82 GBO, da beide Verfahren voneinander völlig unabhängig sind.[49] Insoweit scheidet auch eine Verfahrensaussetzung gem. § 21 FamFG aus;[50] möglich ist aber eine Zurückstellung der Berichtigung nach § 82 S. 2 GBO (vgl. Rdn 23 f.). Dagegen ist das Amtsberichtigungsverfahren (§ 82a GBO) nachgeordnet (siehe § 82a GBO Rdn 3). Dass das Verfahren nach § 82 GBO in der Praxis selten angewandt wird, ändert es nichts an dem zwingenden Charakter der Vorschrift.[51] Bevor das Grundbuchamt darüber entscheidet, ob es das Zwangsverfahren durchführt, wird es zweckmäßigerweise den berichtigungspflichtigen Eigentümer anhören und ihn über seine Verpflichtung zur Berichtigung belehren.

[48] Bauer/Schaub/Sellner, § 82 Rn 15.
[49] OLG Rostock NJW-RR 2005, 604; Hügel/Holzer, § 82 Rn 17.
[50] Hügel/Holzer, § 82 Rn 17.
[51] LG Ellwangen JurBüro 1979, 759; Bauer/Schaub/Sellner, § 82 Rn 15; Riedel, Büro 1979, 659.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge