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Die Verpflichtung zur Einleitung des Verfahrens wird indessen durch § 82 S. 2 GBO gemildert. Danach soll das Grundbuchamt den Berichtigungszwang zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen. In der ursprünglichen Fassung des § 82 GBO war der Berichtigungszwang davon abhängig, dass die alsbaldige Berichtigung des Grundbuchs angezeigt erschien. Danach war das Antragszwangsverfahren nur dann anzuwenden, wenn die alsbaldige Berichtigung einem objektiven, allen beteiligten Interessen gerecht werdenden Bedürfnissen entsprach. Wenn demgegenüber die geltende Fassung eine Zurückstellung des Verfahrens gebietet, solange berechtigte Gründe dafür vorliegen, so verlangt das ebenfalls eine Interessenabwägung: Die Belange der Beteiligten müssen schwerer wiegen als das Interesse an der alsbaldigen Durchführung des Verfahrens.

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