Verfahrensgang

LG Stralsund (Beschluss vom 14.09.2004; Aktenzeichen 2 T 360/04)

AG Stralsund (Beschluss vom 06.01.2004; Aktenzeichen 1 Bl. 123 ON 2)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluss des LG Stralsund vom 14.9.2004 und der Beschluss des AG Stralsund vom 6.1.2004 aufgehoben.

Die Sache wird an das AG Stralsund - Grundbuchamt - zurückverwiesen.

Wert der Beschwer: 600 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragsteller begehren als Erbengemeinschaft aufgrund gemeinschaftlichen Erbscheins eine Berichtigung des Grundbuches hinsichtlich der eingetragenen Eigentümer. Nachdem das Grundbuchamt den Antragstellern mit Zwischenverfügung aufgegeben hatte, Erbnachweise betreffend zweier nachverstorbener Mitglieder der Erbengemeinschaft einzureichen und die Antragsteller binnen der gesetzten Fristen lediglich einen Erbnachweis beschaffen konnten, hat das Grundbuchamt den Antrag auf Grundbuchberichtigung mit Beschl. v. 6.1.2004 zurückgewiesen unter Hinweis auf den Fristablauf.

Die hiergegen gerichtete und mit der Ansicht begründete Beschwerde der Antragsteller, auch nicht bekannte Erben könnten als solche eingetragen werden, hat das LG mit dem angefochtenen Beschl. v. 14.9.2004 zurückgewiesen. Eine Eintragung unbekannter Erben sei nur möglich, wenn die Person des Berechtigten nicht feststellbar sei und sich eine Notwendigkeit für ihre Eintragung unmittelbar oder mittelbar aus einem Gesetz ergebe oder sonst bestehe. Dass die Erben hier nicht feststellbar seien, sei zweifelhaft; auch sei weder der Personenkreis der unbekannten Erben hinreichend bestimmt noch ein vertretungs-, erwerbs- und verfügungsberechtigtes Organ, das das Recht für die unbekannten Beteiligten gültig erwerben könne, vorhanden.

Mit der am 3.10.2004 eingegangenen weiteren Beschwerde vertiefen die Antragsteller ihre Ansicht, auch eine Eintragung bereits Verstorbener könne mit dem Vermerk des Nachversterbens erfolgen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Eintragung verstorbener Eigentümer nicht von Amts wegen gelöscht werde. Auch werde das Grundbuch nicht unrichtig i.S.d. § 894 BGB, weil die Erben Verstorbener vollkommen in deren Rechtsposition und damit auch in die Grundbuchposition einträten. Eine Vorschrift, die die Eintragung unbekannter Erben untersage, sei nicht ersichtlich. Auch bestehe ein Bedürfnis für eine derartige Eintragung, weil bei Eintragung der Beteiligten im Grundbuch nachfolgende Verfügungen unter Beteiligung eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erben leichter zu vollziehen seien.

II. Die gem. § 78 GBO statthafte weitere Beschwerde ist begründet.

Das LG hat zu Unrecht festgestellt, dass das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen habe.

Die Berichtigung des Grundbuches gem. § 22 GBO setzt eine Unrichtigkeit des Grundbuches i.S.d. § 894 BGB voraus. Eine solche ist gegeben, wenn der Inhalt des Grundbuches in Ansehung eines Rechtes an einem Grundstück, eines Rechtes an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 BGB bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 22 Rz. 4, m.w.N.). Eine berichtigende Eintragung kommt demnach neben einer ursprünglichen Unrichtigkeit auch in Betracht, wenn das Grundbuch infolge einer sich außerhalb des Grundbuches ohne Eintragung vollzogenen Rechtsänderung nachträglich unrichtig wird. Dies ist insb. der Fall, wenn - wie hier - ein eingetragenes Recht wegen des Todes des Berechtigten aufgrund von Erbfolge oder Übertragung von Erbanteilen übergeht (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 22 Rz. 15, m.w.N.). Kann - wie immer in diesen Fällen - eine Berichtigungsbewilligung des verstorbenen unmittelbar Betroffenen nicht beigeholt werden, ist ein sonstiger Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches erforderlich. Dieser obliegt dem Antragsteller (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 22 Rz. 36, m.w.N.). Dabei ist der Nachweis, an dessen Führung strenge Anforderung zu stellen sind (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 22 Rz. 37), grundsätzlich in der Form des § 29 GBO zu führen. Zur Umschreibung eines Rechtes vom Erblasser auf den oder die Erben ist der Nachweis der Erbfolge erforderlich (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 22 Rz. 29).

Die Antragsteller haben durch Vorlage des gemeinschaftlichen Erbscheines vom 8.4.2003 nach A.M.M.H. mit Antrag vom 27.5.2003 sowie - auf Zwischenverfügung hin - des Erbscheines nach dem nachverstorbenen K.A.B.H. nachgewiesen, dass die Erbengemeinschaft nach der eingetragenen Eigentümerin zu je ¼ aus U.W. und J.S. (nach K.A.B.H.) sowie zu je 1/6 aus ihnen und G.S. besteht. Nachdem G.S. jedoch bereits im Jahr 2001 verstorben war, haben sie den entsprechenden Erbschein binnen der vom Grundbuchamt gesetzten Fristen nicht vorlegen können, weshalb das Grundbuchamt den Antrag mit Beschl. v. 6.1.2004 zurückgewiesen hat.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 30.8.2004 ist - wie vom LG festgestellt - damit begründet worden, dass der Berichtigungsantrag zu vollziehen sei, weil nicht bekannte Erb...

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