Rz. 9

Entstandene, aber mittlerweile erloschene Rechte sind ebenfalls rechtlich gegenstandslos. Unerheblich ist, ob das Recht aufgrund einer altrechtlichen Regelung oder des derzeitigen materiellen Rechts erloschen ist. Erforderlich ist indes, dass das Recht vollständig weggefallen ist und nicht etwa in anderer Form fortbesteht. Hier kommen solche Rechte in Betracht, die infolge Zeitablaufs, Erreichens des Endtermins oder Wegfalls des Berechtigten erloschen sind; z.B. Altenteilsrechte, Nießbrauchsrechte, Wohnungsrechte, weitere Rechte, die durch einen außerhalb des Grundbuchs eingetretenen Rechtsvorgang erloschen sind, so eine Grunddienstbarkeit, die infolge Teilung des belasteten Grundstücks nach § 1026 BGB erloschen ist[25] oder wenn sie für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten in Gegenwart und Zukunft jeden Vorteil verloren hat[26] oder die Fälle der §§ 11731175 BGB, ferner solche Rechte, die infolge Änderung der Gesetzgebung weggefallen sind. Hierzu gehören auch Grunddienstbarkeiten, deren Inhalt sich mit öffentlich-rechtlichen, sich zweifelsfrei aus dem Gesetz ergebenden Beschränkungen deckt.[27]

 

Rz. 10

Der mit Ablauf des 31.12.1992 gegenstandslos gewordene Vermerk über die Anordnung der staatlichen Verwaltung des Grundstücks oder Gebäudes in einem Grundbuch im Gebiet der früheren DDR ist nach § 11a Abs. 2 VermG auf Antrag des Eigentümers oder des früheren staatlichen Verwalters zu löschen; das schließt aber eine Löschung von Amts wegen nach §§ 84 ff. GBO nicht aus.[28] Gelöscht werden können zudem alte Grunddienstbarkeiten, die eine Baubeschränkung zum Inhalt haben und deren Bestellung seinerzeit durch inzwischen außer Kraft getretene öffentlich-rechtliche Vorschriften veranlasst worden ist,[29] im Grundbuch eingetragene Wiederkaufrechte im Sinne von Art. 29 § 1 des Preuß. AusfG zum BGB vom 20.9.1899,[30] aufgrund der Aufhebung des § 35 Preuß. AusfG durch § 38 Abs. 2 ff. Nr. 7 GrdstVG v. 28.7.1961[31] gegenstandslos gewordene Verfügungsbeschränkungen, die aufgrund des § 35 Preuß. AusfG zum RSiedlG vom 15.12.1919 eingetragen wurden[32] und durch das Gesetz zur Bereinigung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts vom 7.11.1961[33] gegenstandslos gewordene Verfügungsbeschränkungen, die aufgrund des § 4 des Preuß. AusfG zum BGB betreffend die Beförderung der Errichtung von Rentengütern vom 7.7.1891 im Grundbuch eingetragen sind.[34] Ebenfalls gegenstandslos sind in den Grundbüchern etwa noch eingetragene Dismembrations (Teilungsverbote) ehemaliger (allodifizierter) Lehen,[35] die aufgrund des Gesetzes zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes vom 17.6.1993[36] gegenstandslos gewordenen Reichsheimstättenvermerke, wobei das Grundbuchamt die Löschung nur aus besonderem Anlass vornehmen soll (vgl. Art. 6 § 2 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes) sowie aufgehobene staatliche Vorkaufsrechte.[37]

 

Rz. 11

Trägt das Grundbuchamt an einem Einlagegrundstück eines Flurbereinigungsverfahrens ein beschränkt dingliches Recht, z.B. einen Nießbrauch ein, nachdem die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans wirksam angeordnet war und ist für das belastete Einlagegrundstück im Flurbereinigungsplan kein Ersatzgrundstück ausgewiesen, so hat das Grundbuchamt auf Anregung der Flurbereinigungsbehörde ein Löschungsverfahren nach § 84 GBO wegen rechtlicher Gegenstandslosigkeit des beschränkt dinglichen Rechts einzuleiten. Dies gilt jedenfalls, wenn die Flurbereinigungsbehörde ausdrücklich nicht um die Löschung des Nießbrauchs im Rahmen von § 79 FlurbG ersucht. Im Weg der Zwischenverfügung kann der Flurbereinigungsbehörde weder die Ergänzung ihres Berichtigungsersuchens nach § 79 FlurbG, noch die Abänderung des bestandskräftigen Flurbereinigungsplans aufgegeben werden.[38]

 

Rz. 12

Dagegen können im Grundbuch eingetragene Rechte nicht als gegenstandslos gelöscht werden, nur weil sie einem für verbindlich erklärten Bebauungsplan widersprechen.[39] Ein dingliches Recht erlischt auch nicht durch einen bloßen Wandel in der Rechtsanschauung.[40] Zur Löschung von gegenstandslos gewordenen Nießbräuchen, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, Wohnungsrechten und sonstigen für eine natürliche Person eingetragenen unvererblichen und unveräußerlichen Rechten, z.B. Reallasten, sowie von Kohleabbaugerechtigkeiten und zu deren Ausübung dem Inhaber eingeräumter Dienstbarkeiten und Vorkaufsrechten enthält § 5 GBBerG eine Sonderregelung zu § 84 GBO.[41]

 

Rz. 13

Eine nicht mehr valutierende Hypothek kann nicht nach § 84 GBO gelöscht werden, weil das Recht als Grundschuld des Grundstückseigentümers besteht. Jedoch kann jeder Eigentümer eines mit einer zur Eigentümergesamtgrundschuld gewordenen Gesamtsicherungshypothek belasteten Grundstücks von dem Hypothekengläubiger die Löschung des Grundpfandrechts auf seinem Grundstück verlangen, wenn er von den Eigentümern der anderen gesamtbelasteten Grundstücke eine entsprechende Auseinandersetzung der Gemeinschaft an der Eigentümergesamtgrundschuld ...

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