Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / eb) Wer Fahrzeugeigentümer ist, ist unerheblich

Rn. 1770k Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Da sich die Steuerfreiheit auf das elektrische Aufladen dieser Fahrzeuge bezieht, aber nicht danach unterschieden wird, wer dessen Eigentümer ist, kann sich das Aufladen beziehen (BMF vom 29.09.2020, BStBl I 2020, 972 Tz 11): auf Fahrzeuge im Eigentum des ArbN oder auf Fahrzeuge im Eigentum des ArbG, die dem ArbN auch privat überlassen werd...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Rechtsnatur des Herausgabeanspruchs

Rz. 5 Der in § 60 GBO geregelte Herausgabeanspruch gegen das Grundbuchamt ist öffentlich-rechtlicher Natur; ein privatrechtlicher Herausgabeanspruch besteht nicht gegenüber dem Grundbuchamt aufgrund eines verwahrungsähnlichen Rechtsverhältnisses sondern bestenfalls zwischen Eigentümer und Gläubiger aufgrund Sicherungsvereinbarung.[20] Ein privatrechtlicher Anspruch ist aus d...mehr

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ZErb 01/2024, Zustandsveran... / Leitsatz

1. Der nicht tatsächlich ausgeübte (fiktive) Erbenbesitz nach § 857 BGB begründet keine Zustandsverantwortlichkeit. 2. Zur Übertragbarkeit der vom BVerfG für den Eigentümer entwickelten Grundsätze über die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher auf den Inhaber der tatsächlichen Gewalt. OVG Magdeburg (2. Senat), Beschl. v. 18.9.2023 – 2 M 86/23mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 15 [Erlöschen der Umstellungsgrundschuld]

Gesetzestext Ist der Übergang einer eingetragenen Umstellungsgrundschuld auf den Eigentümer im Grundbuch nicht eingetragen und ist die Eintragung bis zum Ende des Jahres 1964 nicht beantragt worden oder eine Verfügung, durch die der Eintragungsantrag zurückgewiesen ist, rechtskräftig geworden, so erlischt die Umstellungsgrundschuld, soweit sie nicht vorher erloschen ist. Di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt ist.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. AGB-Kontrolle durch das Grundbuchamt

Rz. 189 Wie auch im allgemeinen Grundbuchverfahren ist bei der Erbbaurechtsbestellung streitig, ob das Grundbuchamt die verdinglichten Vereinbarungen über das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigten der AGB-Kontrolle (§§ 305–310 BGB) unterziehen muss, wenn die Voraussetzungen des § 305 BGB vorliegen.[803] Gerade beim Erbbaurecht ist diese Frage relevant, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Verfahren

Rz. 7 Der Vermerk wird nur auf Antrag eingetragen. Antragsberechtigt sind der Eigentümer des herrschenden Grundstückes (auch Wohnungs- und Teileigentümer[13]), sowie jeder am herrschenden Grundstück dinglich Berechtigte (auch am einzelnen Wohnungseigentum[14]), sofern zur Aufhebung oder Änderung des subjektiv-dinglichen Rechtes nach § 876 S. 2 BGB seine Zustimmung erforderli...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Ausnahme: Protokollierung in bestimmten Fällen

Rz. 16 Somit verbleiben für eine Protokollierung die Sachverhalte, in denen der Notar ein berechtigtes Interesse bejaht und den Grundbuchinhalt mitteilt, obwohl keine der vorstehenden Fallgruppen einschlägig ist.[17] Dies könnte etwa der Fall sei, wenn der Notar kollegialiter Einsichten für einen anderen Notar vornimmt. Da allerdings die Vermutung für die Verwendung im Rahme...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / III. Abwehr von Vertiefungen

Rz. 62 Weiter kann eine Abwehr von Vertiefungen nach §§ 909, 1004 Abs. 1 BGB verlangt werden. Dies hat, da gerade in Innenstadtlagen häufig tiefe Baugruben erforderlich sind, in der Praxis erhebliche Bedeutung. Dem Anspruchsgegner (der Anspruch kann sich sowohl gegen den Eigentümer, den Bauherrn wie auch den Bauunternehmer richten) steht es dabei frei, den ursprünglichen Zus...mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 1. Verzug des Bauträgers mit der Fertigstellung des Baus

Rz. 9 Gerät der Bauträger mit der Fertigstellung der Baumaßnahme in Verzug, d.h. überschreitet er den vereinbarten Fertigstellungstermin und hat er dieses zu vertreten, steht dem Erwerber ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zu. Zu ersetzen sind die dem Erwerber durch die Verzögerung entstandenen Schäden, z.B. Mietausfälle, zusätzliche Mietaufwendun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daßmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Zweck und Anwendungsbereich der Baulast

Rz. 170 Mit Ausnahme von Bayern haben alle Bundesländer in ihren Bauordnungen das Institut der Baulast vorgesehen. Die jeweiligen Vorschriften der Landesbauordnungen lauten wesentlich gleich und gehen auf die entsprechenden Regelungen der Musterbauordnung zurück, die 1960 von einer Arbeitsgemeinschaft der Bauministerien der Länder erarbeitet wurde.[679] Die Baulast dient im ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Blatt des Erbbaugrundbuches:

Rz. 16 Zitat "Erbbaurecht an dem Grundstück" Moosach 427/1 Freifläche 0.250 (Moosach Bl. 1223) eingetragen in Abt. II Nr. 1 für die Dauer von 99 Jahren seit dem 1.2.2003. Die Veräußerung des Erbbaurechts bedarf der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Als Eigentümer des belasteten Grundstücks ist eingetragen Hans Maier, geb. am 14.5.1956, München. Gemäß Bewilligung vom 2.1.200...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Stückländereien (Abs. 2)

Rz. 41 [Autor/Stand] Nach § 160 Abs. 7 BewG bilden Stückländereien eine selbständige wirtschaftliche Einheit und damit einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Eine Stückländerei liegt vor, wenn es sich um eine einzelne Fläche handelt, die land- und forstwirtschaftlich genutzt wird und die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern,...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / 2. Muster: Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Rz. 88 Muster 8.3: Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Muster 8.3: Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen An das Amts-/Landgericht _________________________ Klage des _________________________ – Kläger – gegen _________________________ – Beklagter – wegen Schadensersatz zeigen wir unter Vollmachtsvorlage die anwaltliche Vertretung des Klägers an. Im Termin zur mündlichen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Berechtigte des Nießbrauchs

Rz. 186 Berechtigte können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (GbR, oHG, KG) sein.[716] Der Nießbrauch kann nicht als subjektiv-dingliches Recht für den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks bestellt werden. Bei einer Mehrzahl von Personen ist eine Berechtigung nach Bruchteilen[717] möglich oder eine Gesamtberechtigung entspr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Voraussetzungen für die Begründung von Veräußerungsbeschränkungen

Rz. 85 Eine Veräußerung des Miteigentumsanteils erstreckt sich auch auf das Sondereigentum (§ 6 Abs. 2 WEG), wirtschaftlich stellt das Sondereigentum den Hauptbestandteil des WE oder TE dar. Möglich ist die Veräußerung an mehrere Personen zu Bruchteilen[354] oder eines ideellen Bruchteils am WE, ferner, wenn das WE mehrere abgeschlossene Raumeinheiten umfasst, eines Bruchtei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Bezeichnung des Erbbaurechts und des Grundstücks

Rz. 3 Die Spalten 2–4 gelten bei der Eintragung des Erbbaurechts als eine Spalte. In dem durch sie gebildeten Raum sind einzutragen: Das Erbbaurecht, die Bezeichnung des belasteten Grundstücks, sein Eigentümer und etwaige Veränderungen dieser Angaben (Abs. 1). Hierbei ist das Erbbaurecht zu bezeichnen. Rz. 4 Nach Abs. 1 Buchst. a ist ausdrücklich die Bezeichnung "Erbbaurecht"...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Berechtigter

Rz. 242 Die Reallast kann für einen bestimmten Berechtigten (= subjektiv-persönlich) oder für den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstückes[871] (= subjektiv-dinglich) bestellt werden (§ 1105 Abs. 1, 2 BGB). Rz. 243 Die subjektiv-dingliche Reallast ist wesentlicher Bestandteil des herrschenden Grundstücks und selbstständig nicht übertragbar (§ 96 BGB). Bei Teilung des ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Allgemeines

Rz. 15 Als zusätzliche Voraussetzung für die Anwendung des § 23 GBO muss neben der Beschränkung des Rechts auf die Lebenszeit des Berechtigten und dem Versterben als Erlöschensgrund noch die grundsätzliche Möglichkeit von Rückständen des zu löschenden Rechts hinzutreten; andernfalls ist lediglich § 22 GBO anzuwenden.[52] Es kommt mithin nicht darauf an, ob im konkreten Einze...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Gläubiger

Rz. 39 Es gelten die für die Hypothek bestehenden Regeln. Wegen der fehlenden Akzessorietät der Grundschuld muss der Grundschuldgläubiger aber nicht Inhaber einer gesicherten Forderung sein. Bei der Sicherungsgrundschuld ist dies aber stets der Fall.[98]mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / b) Muster: Antrag auf Wiederherstellung der für ein Nachbargrundstück erforderlichen Stütze, falls eine Vertiefung erfolgt ist

Rz. 69 Muster 8.1: Antrag auf Wiederherstellung der für ein Nachbargrundstück erforderlichen Stütze, falls eine Vertiefung erfolgt ist Muster 8.1: "Antrag auf Wiederherstellung der für ein Nachbargrundstück erforderlichen Stütze, falls eine Vertiefung erfolgt ist" An das Amts-/Landgericht _________________________ Klage des _________________________ – Kläger – gegen ______________...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / f) Allgemeine Voraussetzungen der Fälligkeit des Kaufpreises (Teil II § 2 Nr. 3 Unternr. [2])

Rz. 13 § 3 Abs. 1 MaBV regelt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, bevor der Kaufpreis nach Baufortschritt vom Bauträger entgegengenommen werden darf. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der Erwerber, der seine vertragliche Pflicht der Kaufpreiszahlung erfüllt, auch Eigentümer des Vertragsgegenstandes wird.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Ist der im Grundbuch als Eigentümer oder Berechtigter Eingetragene nicht der Berechtigte, so hat er dies unverzüglich nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses dem Grundbuchamt anzuzeigen und anzugeben, was ihm über die Person des Berechtigten bekannt ist. Ein schriftlicher Hinweis auf diese Pflicht ist ihm zugleich mit dem Einleitungsbeschluß zuzustellen.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Berechtigter des Vorkaufsrechts

Rz. 209 Das Vorkaufsrecht kann als subjektiv-persönliches und als subjektiv-dingliches Recht bestellt werden. Berechtigter des subjektiv-persönlichen Rechts kann jede erwerbsfähige natürliche und juristische Person sein; auch wenn sie bereits ein inhaltlich oder rangmäßig anderes Vorkaufsrecht am gleichen Grundstück hat.[790] Der Grundstückseigentümer selbst [791] kann nach de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 16 [Antragsfrist]

Gesetzestext Eine im Grundbuch nicht eingetragene Umstellungsgrundschuld, die auf den Eigentümer übergegangen ist, erlischt, wenn der in § 14 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Antrag nicht bis zum Ende des Jahres 1964 gestellt worden ist oder eine Verfügung, durch die der Antrag zurückgewiesen ist, rechtskräftig geworden ist.mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / c) Anmerkungen

Rz. 100 Auch wenn der Eigentümer des als Lagerplatz gedachten Grundstücks dieses nicht nutzt oder die Nutzung als Lagerplatz die Nutzung des Nachbarn nicht tangiert, so ist dennoch dessen vorherige Einwilligung einzuholen. Ein Nutzungsanspruch besteht nur ganz ausnahmsweise bei besonders dringenden Bedürfnissen.[50]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 11 Ausgehend von dem Grundsatz, dass die in § 43 GBV genannten Personengruppen oder Behördenvertreter, zu denen auch die Notare gehören, berechtigt sind, das Grundbuch auch ohne Darlegung des berechtigten Interesses einzusehen und gerade deswegen bei der Einführung des automatisierten Abrufverfahrens in den 1990er Jahren bewusst keine Veränderung bezüglich der in der Pap...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / II. Abwehr von Immissionen

Rz. 61 Ein Abwehranspruch kann sich aus §§ 906, 1004 Abs. 1 BGB ergeben. Ein Anspruch ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn es eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB gibt (zu den Einzelheiten siehe Rdn 18 ff.). Als Anspruchsgegner kommen sowohl der Eigentümer des emittierenden Grundstücks als auch der wirtschaftliche Nutzer in Betracht (z.B. Bauherr als Mieter des Gr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Wird ein neuer Brief erteilt, so hat er die Angabe zu enthalten, daß er an die Stelle des bisherigen Briefes tritt. (2) Vermerke, die nach den §§ 1140, 1145, 1157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger in Betracht kommen, sind auf den neuen Brief zu übertragen. (3) Die Erteilung des Briefes ist im Grundbuch zu verme...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / b) Muster: Antrag auf Unterlassung einer das Nachbargrundstück beeinträchtigenden Vertiefung – im einstweiligen Rechtsschutz und im Hauptsacheverfahren

Rz. 81 Muster 8.2: Antrag auf Unterlassung einer das Nachbargrundstück beeinträchtigenden Vertiefung – im einstweiligen Rechtsschutz und im Hauptsacheverfahren Muster 8.2: "Antrag auf Unterlassung einer das Nachbargrundstück beeinträchtigenden Vertiefung" – im einstweiligen Rechtsschutz und im Hauptsacheverfahren An das Amtsgericht _________________________ Antrag des _________...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Zwingendes Recht für die Gemeinschaftsordnung nach WEG

Rz. 107 Zwingendes Recht der Gemeinschaftsordnung sind insbes. folgende Tatbestände:[443]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Beschränkbarkeit bestimmter Rechte

Rz. 7 a) Für Nießbrauchrechte, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, subjektiv-persönliche Vorkaufsrechte, Grundpfandrechte, Pfandrechte an verpfändungsfähigen Grundstücksrechten und subjektiv-persönliche Reallasten sowie Vormerkungen und Widersprüche gilt das im Bereich des § 23 GBO (siehe § 23 GBO Rdn 6 ff.) zur Zulässigkeit der zeitlichen Beschränkung jener Rechte Ausg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Wird ein Vermerk über eine Veränderung eines Rechts, das dem jeweiligen Eigentümer eines auf dem Blatt verzeichneten Grundstücks zusteht, eingetragen, so ist der frühere Vermerk in den Spalten 3 und 4 insoweit rot zu unterstreichen, als er durch den Inhalt des Veränderungsvermerks gegenstandslos wird. Ferner ist bei der bisherigen Eintragung in Spalte 1 ein Hinweis auf ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Beschränkungen bei Verfügungen durch Ehegatten

Rz. 240 Verfügungsbefugnisse der Ehegatten sowie Beschränkungen derselben unterfallen dem Güterstatut,[759] wenn sie integraler Bestandteil des maßgebenden Güterstandes sind und nicht etwa ohne Rücksicht auf diesen generell für Eheleute gelten.[760] Deshalb ist die Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB der güterrechtlichen Anknüpfung zu unterwerfen, da sie nur für die Zugew...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 2. Einsicht zu allgemeinen Zwecken

a) Über Anträge von Privatpersonen, ihnen im Verwaltungswege die Einsicht in Grundbücher oder Grundakten zu gestatten, entscheidet die Leitung des Amtsgerichts. Entsprechende Anträge sind ihr mit einer Stellungnahme vorzulegen, ob gegen die Gewährung der Einsicht Bedenken bestehen. b) Einem Antrag kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stattgegeben werden, wenn ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Nicht rechtsfähiger Erwerber

Rz. 61 Wer nicht rechtsfähig ist, kann keine Rechte erwerben und auch nicht im Grundbuch als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Abtretung der aus einem Fremdrecht entstandenen Eigentümergrundschuld

Rz. 16 Zitat "Als Grundschuld kraft Gesetzes auf den Eigentümer übergegangen; abgetreten mit Zinsen und Nebenleistungen seit … an …; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …"mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Betroffenes Recht im Sinne des § 19 GBO

Rz. 42 Recht im Sinne des § 19 GBO ist das grundbuchmäßige Recht im Sinne der GBO. Es kann mit dem "Recht im Sinne des BGB" und mit dem "Buchrecht" identisch sein, muss es aber nicht. Rz. 43 Hat die Eintragung für den einen Teil nur einen rechtlichen Vorteil und für den anderen einen rechtlichen Verlust zur Folge (z.B. bei der Eintragung einer Dienstbarkeit), ist nur das Rech...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 6 Als Vorbehalt ist jede Erklärung aufzufassen, die die Erledigung des Eintragungsantrages von einem nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen gehörigen Umstand abhängig macht oder es zweifelhaft erscheinen lässt, ob die Eintragung überhaupt gewollt ist.[4] Daraus ergibt sich: Rz. 7 1. Vorbehalt ist jede Bedingung und Befristung im Rechtssinn, darüber hinaus auch jeder Zus...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Das Grundbuchblatt darf, wenn ein Aufgebotsverfahren (§§ 120, 121) nicht stattgefunden hat, erst angelegt werden, nachdem in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, das Bevorstehen der Anlegung und der Name des als Eigentümer Einzutragenden öffentlich bekanntgemacht und seit der Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die Art der Bekanntmachung bestimmt das Gr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / K. Insbesondere Vollmacht und Vollmachtswiderruf

Rz. 180 Das GBA ist verpflichtet, vor der Eintragung im Grundbuch die Wirksamkeit der Vollmacht des für den Eigentümer Handelnden zu prüfen.[451] I. Form; Vermutung des Fortbestehens Rz. 181 Materiell-rechtlich bedarf die Vollmacht wegen § 167 Abs. 2 BGB keiner Form. Für das Grundbuchverfahren gilt dann aber – aus Nachweisgründen – § 29 GBO, weswegen eine bloß unterschriftsbeg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. Beispiel: Gebäude auf fremdem Grund und Boden mit Abrissverpflichtung (Bewertung im Sachwertverfahren)

Rz. 195 [Autor/Stand] Ein Industriegebäude in Massivbauweise ist für Schenkungsteuerzwecke auf den 1.8.2023 zu bewerten. Das Gebäude wurde im Rahmen eines Nutzungsrechts auf fremdem Grund und Boden errichtet. Es wird in vollem Umfang zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und unterliegt einer Spezialnutzung (keine übliche Miete ermittelbar). Das Gebäude wurde 1998 fertig g...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Berichtigungsbewilligung

Rz. 54 Wird eine Eintragung aufgrund einer Berichtigungsbewilligung vorgenommen, so kann dadurch gleichwohl das Grundbuch (erstmalig) unrichtig werden oder bleiben (zur unrichtigen Beurteilung der Rechtslage durch das GBA siehe Rdn 30). Rz. 55 Dies ist zunächst dann der Fall, wenn das Grundbuch richtig war und erst durch die bewilligte Eintragung oder Löschung unrichtig wird....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Überprüfung und Schutz des Protokolls

Rz. 7 Die protokollierten Daten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen, was sich aus dem Verweis auf § 83 Abs. 2 S. 6 GBV ergibt (vgl. § 83 GBV Rdn 12). Diese Vorgabe entspricht dem Datenschutz. Rz. 8 Nach Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle nächstfolgenden Kalenderjahres sind die Protokolle über die Mit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Verfügungsverbot (allgemein)

Rz. 31 Zitat "Dem Eigentümer ist zugunsten von … verboten, das Grundstück zu veräußern oder zu belasten. Eingetragen gem. … am …"mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Rechtsmittel

Rz. 4 Die Beschwerde gegen die Erteilung einer Grundbuchabschrift ist zulässig; jedoch steht sie dem Eigentümer dann nicht mehr zu, wenn die Abschrift dem Dritten erteilt ist. Gegen die Ablehnung der Erteilung einer Abschrift durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist Erinnerung entspricht § 12c Abs. 4 GBO statthaft.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Rangfähigkeit der Eintragung

Rz. 4 Die Vorschrift setzt die Rangfähigkeit einer Eintragung voraus. Rangfähig sind alle Grundstücksrechte des BGB, in seiner Doppelnatur auch das Erbbaurecht (vgl. nur § 10 ErbbauRG). Die Vorschrift betrifft aber nicht nur Grundstücksrechte im eigentlichen Sinn, sie ist auch anzuwenden auf sonstige Eintragungen, durch welche eine Rangfähigkeit vermitteln oder eine Wirksamke...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Abschluss des Verfahrens

Rz. 52 Ist das Zwangsversteigerungsverfahren in der Weise abgeschlossen worden, dass der Teilungsplan ausgeführt oder die außergerichtliche Befriedigung nachgewiesen worden ist und hat der Zuschlagsbeschluss Rechtskraft erlangt, so ist um Eintragung des Versteigerungsergebnisses zu ersuchen (§§ 130 Abs. 1, 145 ZVG).[96] Die Vorlage einer Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Entstehung und Eintragung

Rz. 30 Materiell-rechtlich sind zur Bestellung eines Rangvorbehalts Einigung und Eintragung (§§ 873, 881 Abs. 2 BGB) erforderlich; bei einer Eigentümergrundschuld genügt die einseitige Erklärung des Eigentümers. Formell-rechtlich genügt bei gleichzeitiger Eintragung mit dem betroffenen Recht die Bewilligung des Eigentümers. Ist das betroffene Recht bereits eingetragen und es ...mehr