Rz. 30

Materiell-rechtlich sind zur Bestellung eines Rangvorbehalts Einigung und Eintragung (§§ 873, 881 Abs. 2 BGB) erforderlich; bei einer Eigentümergrundschuld genügt die einseitige Erklärung des Eigentümers.

Formell-rechtlich genügt bei gleichzeitiger Eintragung mit dem betroffenen Recht die Bewilligung des Eigentümers. Ist das betroffene Recht bereits eingetragen und es wird bei ihm nachträglich ein RV vermerkt, so ist die Bewilligung des betroffenen Gläubigers und – bei Grundpfandrechten – die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.[44]

 

Rz. 31

Gegenstand des Vorbehalts können alle dinglichen Rechte sowie Vormerkungen sein.

 

Rz. 32

Eingetragen werden muss der Umfang des Vorbehalts, Bezugnahme auf die Bewilligung ist insoweit nicht zulässig, jedoch genügt die Angabe des Betrages von Kapital und Nebenleistung.[45] Der Zeitpunkt des Zinsbeginnes ist nur anzugeben, wenn er vom künftigen Eintragungsdatum abweichen soll.[46] Nicht erforderlich ist die Angabe eines Berechtigten; zulässig ist jedoch die Beschränkung auf eine bestimmte Person oder einen gattungsmäßig bezeichneten Berechtigten. Der Vorbehalt kann bedingt oder befristet sein; zulässig ist weiter eine Beschränkung auf eine bestimmte Zweckschuld (z.B. Baugeld etc.). Zulässig ist auch die Beschränkung auf Rechte, die unter Mitwirkung eines bestimmten Notars bestellt werden.[47]

Zulässig ist auch ein Vorbehalt auf Eintragung eines Rechts mit gleichem Rang.

 

Rz. 33

Der Rangvorbehalt wird bei dem betroffenen Recht eingetragen (§ 881 Abs. 2 Hs. 2 BGB); die Eintragung wird in der Hauptspalte, bei nachträglicher Begründung des Rangvorbehalts in der Veränderungsspalte, bewirkt.

 

Muster:

"Vorbehalten ist der Vorrang für ein Grundpfandrecht bis zu 10.000 EUR nebst Zinsen und sonstigen Nebenleistungen bis zu …%."

Die Fassung bezüglich der Nebenleistungen empfiehlt sich, da umstritten ist, ob die Eintragung eines Höchstzinssatzes auch andere Nebenleistungen umfasst.[48]

[44] Ebenso Meikel/Böttcher, § 45 Rn 168; Demharter, § 45 Rn 37; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2131; a.A. KG JFG 12, 289.
[45] Siehe dazu OLG Frankfurt/M. Rpfleger 1964, 376; LG Itzehoe MDR 1968, 1010; LG Essen Rpfleger 1982, 172 (genaue Angabe des Umfanges von Nebenleistungen).
[46] LG Aachen Rpfleger 1986, 89; OLG Frankfurt/M. Rpfleger 1989, 401; OLG Frankfurt/M. Rpfleger 1996, 340; LG Dresden Rpfleger 1994, 292; a.A. BGH Rpfleger 1995, 343; BayObLGZ 1994, 203, die den Eintragungstag nicht als primären Zinsbeginn ansehen, ebenso Kutter, DNotZ 1990, 744; Demharter, § 45 Rn 38; für bereits eingetragene Rangvorbehalte gilt nach BGH der Eintragungstag "als Mindestinhalt"; damit wird das Ganze als reines Auslegungsproblem doch minimiert. Weshalb eine den Normalfall annehmende Auslegung unwahrscheinlicher sein soll als die auf die Ausnahme zielende ist unverständlich.
[47] LG Düsseldorf Rpfleger 1985, 100; Demharter, § 45 Rn 39.
[48] OLG Frankfurt/M. Rpfleger 1964, 376; LG Wuppertal BlGBW 1953, 200; Schmitz/Valckenberg, NJW 1964, 1477; die Frage ist zu bejahen, Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 928.

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