Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Beschluss vom 05.10.1995; Aktenzeichen 4 T 274/95)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht – Grundbuchamt – Wiesbaden vom 5. Mai 1995 wird zurückgewiesen. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den auf Anordnung des Landgerichts am 25. Januar 1996 eingetragenen Amtswiderspruch zu löschen.

Die Beteiligte zu 3) hat die den Beteiligten zu 1) und 2) im landgerichtlichen Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Verfahren der weiteren Beschwerde findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Geschäftswert des landgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und der des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt je 5.000,– DM.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) und 2) hatten am 28.2.1992 das Grundstück … in Wiesbaden zu je 1/2 Idealanteil erworben. Sie belasteten das Grundstück mit drei Grundschulden im Gesamtbetrag von 540.000,– DM zugunsten einer Lebensversicherungsgesellschaft und zweier Kreditinstitute. Die Grundschulden wurden am 29.1.1993 eingetragen.

Durch notariellen Vertrag vom 5.8.1993 teilten die Beteiligten zu 1) und 2) das Grundstück gemäß § 8 WEG in drei Wohnungseigentumsrechte und vier Teileigentumsrechte. In § 4 Abs. 1 der mit der Teilungserklärung verbundenen Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, daß die Veräußerung des Sondereigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf mit Ausnahme der Veräußerung an Ehegatten oder Verwandte in gerade Linie. Die Teilungserklärung wurde am 3.2.1994 im Grundbuch vollzogen. Die das Grundstück belastenden Grundschulden wurden zur Mithaft auf die einzelnen Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher übertragen.

Schon unter dem 14.7./5.8.1992 hatten die Beteiligten zu 1) und 2) eine Eigentumswohnung nebst Garage an den Ehemann der Beteiligten zu 3) verkauft, für den am 13.4.1994 eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Am 5.12.1994 wurde der Ehemann der Beteiligten zu 3) auf Grund der Auflassung vom 28.4.1994 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen; die zu seinen Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung wurde gelöscht. Der Ehemann der Beteiligten zu 3) ist am 17.11.1994 verstorben und laut Erbschein des Amtsgerichts Wiesbaden vom 23.12.1994 von der Beteiligten zu 3) allein beerbt worden.

Die Verwalterin hat der Veräußerung von Wohnungs- und Teileigentum an den Ehemann der Beteiligten zu 3) zugestimmt. Sie hat das Original ihrer notariell beglaubigten Zustimmungserklärung vom 17.8.1994 dem Notar, der den Kaufvertrag vom 14.7./5.8.1992 und die Auflassung vom 28.4.1994 beurkundet hat, übergeben mit der Treuhandauflage, von der Erklärung erst dann Gebrauch zu machen, wenn der Erwerber einen Betrag von 6.831,– DM (das ist die der Verwalterin nach dem Verwaltervertrag gegen die Gemeinschaft zustehende Vergütung für die Erteilung der Zustimmung nach § 12 WEG) an sie gezahlt hat.

Das Grundbuchamt hat, weil es die Eigentumsumschreibung ohne den grundbuchmäßigen Nachweis der Verwalterzustimmung gemäß § 29 GBO vorgenommen hatte, am 16.12.1994 in Abt. II/2 einen Widerspruch gegen die Eigentümereintragung des Ehemanns der Beteiligten zu 3) und am 8.2.1995 in Abt. II einen Widerspruch gegen die am 5.12.1994 erfolgte Löschung der Auflassungsvormerkung eingetragen.

Die Beteiligte zu 3) hat unter dem 9.3.1995 beantragt, das Grundbuch im Bestandsverzeichnis dahin zu berichtigen, daß die Veräußerungsbeschränkung, wonach die Veräußerung des Sondereigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, gelöscht wird. Dazu hat sie vorgetragen, das Grundbuch sei hinsichtlich der eingetragenen Veräußerungsbeschränkung unrichtig, weil die Vereinbarung dieser Beschränkung der Zustimmung der drei Grundpfandrechtsgläubiger bedurft habe, die am 29.1.1993 im Grundbuch eingetragen worden sind, und diese Zustimmungen nicht vorgelegen hätten.

Der Rechtspfleger hat den Berichtigungsantrag durch Beschluß vom 5.5.1995 zurückgewiesen mit der Begründung, die Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger sei zur Teilung des Grundstücks in Wohnungseigentum nicht erforderlich gewesen. Der hiergegen gerichteten Erinnerung der Beteiligten zu 3) haben der Rechtspfleger und der Richter des Grundbuchamts nicht abgeholfen. Das Landgericht hat nach Vorlage der Sache die Beteiligte zu 3) darauf hingewiesen, daß die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags nach § 71 Abs. 2 GBO nur mit dem beschränkten Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs zulässig sei, weil die ursprüngliche Unrichtigkeit des Grundbuchs geltend gemacht werde und die Eintragung der Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnehme. Die Beteiligte zu 3) ist diesem rechtlichen Hinweis gefolgt und hat ihren Beschwerdeantrag entsprechend beschränkt.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 5.10.1995 den amtsgerichtlichen Beschluß vom 5.5....

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