Rz. 209

Das Vorkaufsrecht kann als subjektiv-persönliches und als subjektiv-dingliches Recht bestellt werden.

Berechtigter des subjektiv-persönlichen Rechts kann jede erwerbsfähige natürliche und juristische Person sein; auch wenn sie bereits ein inhaltlich oder rangmäßig anderes Vorkaufsrecht am gleichen Grundstück hat.[790] Der Grundstückseigentümer selbst[791] kann nach den für Eigentümerrechte geltenden Grundsätzen Berechtigter sein, weil das Vorkaufsrecht als dingliche Belastung den § 889 BGB nicht ausschließt[792] und bei Bestellung gem. § 1094 Abs. 2 BGB der Eigentümer des herrschenden und dienenden Grundstücks identisch sein können; das Vorkaufsrecht erlischt im Übrigen nicht mit sonstigem Eigentumserwerb des Berechtigten durch Konsolidation.[793]

 

Rz. 210

Berechtigter des subjektiv-dinglichen Rechts ist der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks (§ 1094 Abs. 2 BGB), Miteigentumsanteils,[794] Wohnungseigentums, Erbbaurechts oder auch der jeweilige Inhaber eines Miteigentumsanteils an dem mit Vorkaufsrecht belasteten Grundstück (§ 1009 Abs. 1 BGB). Ein "für den Berechtigten und seine Rechtsnachfolger" bestelltes Vorkaufsrecht ist kein subjektiv-dingliches,[795] sondern ein "vererbliches und übertragbares Vorkaufsrecht" (§ 1098 Abs. 1 mit § 473 BGB),[796] dessen Vererblichkeit aber nicht auf die Abkömmlinge des Berechtigten beschränkt werden kann.[797]

 

Rz. 211

Eine Umwandlung zwischen subjektiv-dinglichem und subjektiv-persönlichem Vorkaufsrecht ist unzulässig (§ 1103 BGB), sie kann nur durch Aufhebung der einen und Neubestellung der anderen Art bewirkt werden. Wird statt des vereinbarten subjektiv-persönlichen ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht eingetragen, entsteht Letzteres mangels Übereinstimmung von Einigung und Eintragung nicht.[798] Die vom BayObLG[799] offen gelassene Frage, ob wenigstens dann ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht entstanden ist, wenn seine Eintragung bewilligt worden ist, lässt sich nach den für Grundbucheintragungen geltenden Auslegungsgrundsätzen bejahen.[800] Im umgekehrten Fall[801] kann eine "Umdeutung" helfen (dazu siehe § 2 Einl. Rdn 74 ff.).

[790] KGJ 51, 273; LG Lübeck, DNotZ 1963, 755.
[791] Bauer/Schaub/Lieder, AT C Rn 133; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1402.
[792] BayObLG MittBayNot 1983, 229 = BayObLG Rpfleger 1984, 142.
[793] BayObLG MittBayNot 1983, 229 = BayObLG Rpfleger 1984, 142.
[794] Auch zugunsten der übrigen Miteigentumsanteile am selben Grundstück LG Nürnberg NJW 1957, 1521; BayObLG MittBayNot 1982, 177 = Rpfleger 1982, 274; MüKo-BGB/Westermann, § 1095 Rn 3.
[795] BGH DNotZ 1963, 235.
[796] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1401.
[797] LG Stuttgart BWNotZ 1974, 85.
[798] BayObLG Rpfleger 1982, 274.
[799] BayObLG Rpfleger 1982, 274.
[800] Siehe auch MüKo-BGB/Westermann, § 1094 Rn 10.
[801] BayObLG NJW 1961, 1265.

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