Rz. 54

Wird eine Eintragung aufgrund einer Berichtigungsbewilligung vorgenommen, so kann dadurch gleichwohl das Grundbuch (erstmalig) unrichtig werden oder bleiben (zur unrichtigen Beurteilung der Rechtslage durch das GBA siehe Rdn 30).

 

Rz. 55

Dies ist zunächst dann der Fall, wenn das Grundbuch richtig war und erst durch die bewilligte Eintragung oder Löschung unrichtig wird. Ein solcher Zustand kann eintreten, weil bei der Grundbuchberichtigung aufgrund einer Berichtigungsbewilligung das GBA nicht zu prüfen hat, ob wirklich eine Unrichtigkeit bestanden hat; die Grundbuchunrichtigkeit muss lediglich schlüssig dargelegt werden (siehe Rdn 146).

 

Beispiel:

B erlangt vom eingetragenen wahren Grundstückseigentümer A eine Berichtigungsbewilligung und stimmt seiner eigenen Eintragung nach Abs. 2 zu; wird B nun als Eigentümer eingetragen, ist das Grundbuch unrichtig, da weiterhin A Eigentümer ist. Für den Eigentumsübergang hätte es zunächst einer von A und B erklärten Auflassung (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB) bedurft. Die Berichtigungsbewilligung des A und die Zustimmung des B können zwar möglicherweise als Einigung über den Eigentumsübergang ausgelegt werden, aber das materiell-rechtlich Formerfordernis des § 925 Abs. 1 BGB (gleichzeitige Abgabe der Erklärungen vor der zuständigen Stelle) ist in einem solchen Fall typischerweise nicht gewahrt.[122]

Kennt das GBA den wahren Sachverhalt, darf es nicht aufgrund der unzutreffenden Berichtigungsbewilligung eintragen (Legalitätsprinzip, vgl. Rdn 158, siehe § 2 Einl. Rdn 34 ff.).[123] Es hat aber keine Nachforschungspflicht, so dass entsprechende Anhaltspunkte regelmäßig nicht bestehen werden.

 

Rz. 56

 

Beispiel:

Ähnlich ist die folgende Konstellation, bei der trotz Vorlage einer Berichtigungsbewilligung materiell ein Fall der Rechtsänderung vorliegt (vgl. Rdn 133). Dies ist beispielsweise gegeben, wenn B mit der Behauptung, er sei der richtige Berechtigte einer im Grundbuch für A eingetragenen Reallast, vom wahren Berechtigten A eine Bewilligung verlangt, wonach B als Reallastberechtigter im Wege der Berichtigung eingetragen werden soll. A erteilt die gewünschte Bewilligung. Hier war das Grundbuch vorher richtig und ist es auch nach der so bewilligten Eintragung, wenn A nicht nur die Eintragung des B bewilligt hat, sondern beide auch einig waren (§ 873 Abs. 1 BGB, hier kein Formerfordernis), dass die Reallast auf B übergehen soll, soweit dies nicht nach § 1111 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. Eine Berichtigungsbewilligung kann mithin eine Eintragung mit rechtsändernder Wirkung herbeiführen, wenn eine ausreichende Einigung über die Veränderung der materiellen Rechtslage besteht und somit die Bewilligung sich auf einen ausreichenden materiellen Grund stützen kann.[124] Die Falschbezeichnung als Berichtigungsbewilligung ist insoweit unschädlich, da es ausreicht, dass die Rechtsänderung bewilligt und dies eingetragen wird.

[122] Teilweise wird inzwischen sogar die notarielle Beurkundung der Auflassung als materielles Wirksamkeitserfordernis der Auflassung angesehen: Pajunk, Die Beurkundung als materielles Formerfordernis der Auflassung, insb. Ergebnis auf S. 201; dazu: Dümig, ZfIR 2003, 583; a.A., jedoch die nach wie vor h.M.: BGHZ 22, 312, 315 = NJW 1957, 459; BGH DNotZ 2016, 915, 917; OLG Rostock DNotZ 2007, 220; BeckRS 2014, 9147; vgl. auch: MüKo-BGB/Ruhwinkel, § 925 Rn 17 m.w.N.
[123] BayObLGZ 1976, 190, 193 = Rpfleger 1976, 359.
[124] Vgl. Meikel/Böttcher, § 22 Rn 104.

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