Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Grundsätze

Rz. 1 Ist der Eigentümer gänzlich unbekannt, kann nach Maßgabe der §§ 119–122 GBO ein Aufgebot durchgeführt werden. Nach Durchführung des Aufgebots richtet sich das weitere Anlegungsverfahren, insbesondere die Ermittlung des Eigentümers nach den §§ 118 und 123 GBO. Das Grundbuchamt kann denjenigen, der aufgrund des Aufgebots sein Eigentum angemeldet und glaubhaft gemacht hat...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Praktische Bedeutung

Rz. 30 § 1010 BGB schafft interne Bindungen, die an das Gemeinschaftsrecht des §§ 10 WEG erinnern, trotzdem aber davon zu unterscheiden sind. Bei Sondereigentum besteht Eigentum (§ 13 WEG), bei § 1010 BGB kein dingliches Recht, sondern ein "verdinglichtes" Rechtsverhältnis ("inter partes") auf Benutzung von Wohnungen, Gebäudeteilen oder Flächen im Freien. Im Rang hinter Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Insbesondere der Passivbeteiligte

Rz. 84 Insbesondere als Passivbeteiligte sind unmittelbar Betroffene: Bei Veräußerung und Belastung eines Grundstücks der Eigentümer;[159] bei Aufhebung eines verpfändeten beschränkten dinglichen Rechts jedoch nicht der Pfandgläubiger.[160] Bei Abtretung eines Rechts nur der Zedent, nicht der Eigentümer.[161] Der Zedent einer Eigentümergrundschuld ist jedoch nicht berechtigt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / M. Erklärungspflicht und Mitwirkung

Rz. 208 [Autor/Stand] In Fällen mit einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird das Finanzamt die Abgabe einer Feststellungserklärung regelmäßig vom (wirtschaftlichen) Gebäudeeigentümer verlangen. Nur wenn dieser die für die Bewertung erforderlichen Angaben nicht erbringen kann, wird es den Eigentümer des belasteten Grundstücks zur Abgabe der Feststellungserklärung auffor...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)

Rz. 158 Beim Wohnungsrecht nach § 1093 BGB handelt sich um eine Unterart der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.[602] Vom Dauerwohnrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet es sich durch die fehlende Vererblichkeit und die Unmöglichkeit, veräußert zu werden, vom Nießbrauch dadurch, dass der Nießbrauch sämtliche Nutzungen gewährt, von denen allenfalls einzelne...mehr

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KEHE Grundbuchrecht

Anhang 1: Anlage zur Grundbuchordnung Vorbemerkungen Die Allgemeine Verfügung zur geschäftlichen Behandlung der Grundbuchsachen vom 25.2.1936 (DJ S. 350; geänd. durch AV v. 23.12.1937, DJ 1938, 33) ist zusammen mit der GBV bekanntgemacht worden und zusammen mit ihr am 1.4.1936 in Kraft getreten. Sie ergänzt die GBV im Hinblick auf Behandlung der Akten oder Mitteilungen an Bete...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Inhalt

Rz. 151 Dieser deckt sich weitgehend mit der Grunddienstbarkeit. Auf das dort Aufgeführte wird verwiesen (vgl. Rdn 111 ff.). Zum positiven Handeln ist der Eigentümer nur im Rahmen einer Nebenpflicht verpflichtet.[537] Im Übrigen sind alle drei Belastungsarten zulässig, auch der dritte Tatbestand des § 1018 BGB.[538] Die einzelnen Arten können miteinander verbunden werden. Es...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (4) Berechtigte und Verpflichtete

Rz. 49 Notwegberechtigt ist der Eigentümer des hinterliegenden (Bau-)Grundstücks sowie Inhaber grundstücksgleicher Rechte. Das Notwegrecht soll einer Notlage eines hinterliegenden Grundstücks abhelfen; deshalb steht dem Eigentümer ein solches Notwegrecht auch dann zu, wenn er die Benutzung Dritten (z.B. einem Bauunternehmer) überlässt.[23] Duldungsverpflichtet ist der Eigent...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. "Abhanden gekommene" Löschungsbewilligung

Rz. 51 Gibt der Grundschuldgläubiger zugunsten des Eigentümers eine Löschungsbewilligung ab, die er einem vom Eigentümer beauftragten Notar zu treuen Händen aushändigt, und reicht dieser Notar die Löschungsbewilligung an den Eigentümer weiter, so führt die Löschung des Rechts auch im Falle eines Verstoßes gegen Treuhandauflagen nicht zur Unrichtigkeit, denn der Gläubiger hat...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Abweichende Bestimmungen

Rz. 3 Abweichende Bestimmungen sind nach Abs. 2 unbeschränkt zulässig. Der Eigentümer kann bestimmen, dass der Brief dem Gläubiger oder einem Dritten ausgehändigt werden soll. Ist der Gläubiger bestimmungsberechtigt (Abs. 1 zweiter Fall), kann er eine entsprechende Bestimmung treffen. Die Bestimmung kann nicht durch den Notar im Rahmen des § 15 Abs. 2 GBO erfolgen.[14] Er be...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / cc) Rechtsfolgen

Rz. 28 Es ergibt sich durch § 906 BGB zum einen ein Abwehranspruch des Eigentümers, der bestimmte, wesentliche Einwirkungen auf sein Grundstück verbieten kann. Überschreiten diese Einwirkungen jedoch die Grenze der Wesentlichkeit nicht, so hat der Eigentümer nach § 906 Abs. 1 BGB diese hinzunehmen. Selbst wenn nach § 906 Abs. 1 BGB eine wesentliche Einwirkung vorliegt, so be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Einzelfälle

Rz. 9 Abgeordnete: Im Zusammenhang mit umstrittenen Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand könnten Abgeordnete insbesondere von Kommunalparlamenten Einsicht in das Grundbuch verlangen. Zwar hat ein Parlament als solches die verfassungsrechtliche Stellung eines Kontrollorgans der Exekutive, nicht jedoch der einzelne Abgeordnete.[32] Das in einzelnen Landesverfassungen ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / X. Bewilligungsberechtigung bei Verfügungen

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§ 8 Baunachbarrecht / bb) Rechtsfolgen

Rz. 50 Der Eigentümer des Notweggrundstücks hat die notwendige Nutzung hinzunehmen. Zur Herstellung und Unterhaltung des Notwegs ist der Verpflichtete allerdings nicht gezwungen. Die konkrete Ausgestaltung des Notwegs kann entweder durch eine Vereinbarung der Parteien erfolgen oder aber gem. § 917 Abs. 1 S. 2 BGB durch feststellendes Urteil. Rz. 51 Beachtlich ist hier noch, d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Gründe und Fälle der Beschränkung

Rz. 4 Die Beschränkung des Rechts auf die Lebenszeit des Berechtigten kann auf der gesetzlichen Ausgestaltung oder einem – soweit zulässig – vereinbarten Rechtsinhalt beruhen. Im Einzelnen: Rz. 5 a) Kraft Gesetzes sind auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt (wobei eine kürzere Dauer ohne weiteres vereinbart werden kann[18]):mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Sonstige inhaltliche Regelungen

Rz. 21 In allen Fällen sind für den Inhalt der Dienstbarkeit die Art und der Umfang der gesicherten Anlage am 3.10.1990 maßgebend (§ 4 Abs. 1 S. 3 SachenR-DV). In den Fällen der Gesamtbelastung des Grundstücks mit einem Gebäudeeigentum oder Erbbaurecht gilt für dessen Belastung der gleiche Dienstbarkeitsinhalt (§ 4 Abs. 2 SachenR-DV). Rz. 22 Der Grundstückseigentümer darf kei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Nicht zu entschädigender Gebäudeanteil

Rz. 107 [Autor/Stand] Ein Unterschied bei der Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden zum bisherigen Recht ergibt sich dadurch, dass nunmehr eine Aufteilung des Gebäudewerts in Betracht kommt, wenn dem Eigentümer des belasteten Grundstücks bei Beendigung des Nutzungsrechts der Gebäudewert ganz oder teilweise entschädigungslos zufällt. In diesen Fällen ist der We...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Insbesondere der Aktivbeteiligte

Rz. 86 Unmittelbar als Aktivbeteiligter begünstigt ist insbesondere: Bei Eigentumswechsel der neue Eigentümer, bei Neueintragung eines Rechts der Gläubiger, bei Abtretung eines Rechts der Zessionar. Hat jedoch der Eigentümer eine Eigentümergrundschuld bestellt und diese vor der Eintragung abgetreten, so kann nur der Eigentümer die Eintragung und Abtretung beantragen;[169] be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragung bei unbekannten Berechtigten

Rz. 3 Ein Grundstück, Wohnungs- oder Teileigentum, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum muss einen namentlich bezeichneten Eigentümer haben.[2] Ebenso muss ein Grundstücksrecht einen namentlich bezeichneten Berechtigten haben. Ist der Berechtigte namentlich nicht bekannt, z.B. bei nicht geklärter Erbfolge, ist die Eintragung des Namens durch andere Bezeichnungen zu ersetzen. So ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Jede Eintragung soll dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentümers auch denen, für die eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Realla...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / a) § 905 BGB als räumliche Begrenzung des Eigentumsrechts

Rz. 13 § 905 S. 1 BGB gestaltet den Rechtsraum des Eigentümers näher aus: Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche, während § 905 S. 2 BGB diese Reichweite wiederum eingrenzt: Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GGV § 13 Bekanntmachungen

Gesetzestext Auf die Bekanntmachungen bei Eintragungen im Grundbuch des mit einem dinglichen Nutzungsrecht belasteten oder von einem Gebäudeeigentum betroffenen Grundstücks oder Flurstücks sowie bei Eintragungen im Gebäudegrundbuchblatt ist § 17 des Erbbaurechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei Eintragungen im Gebäudegrundbuchblatt sind Bekanntmachungen gegenüber dem Eigen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Entstehen

Rz. 5 Die Hypothek entsteht durch Einigung zwischen Gläubiger und Grundstückseigentümer und Grundbucheintragung (§ 873 BGB), der u.U. vom Eigentümer personenverschiedene Schuldner der Forderung ist am Bestellungsvorgang nicht beteiligt. Auf den Gläubiger geht die Hypothek nur und erst über, soweit die gesicherte Forderung auch tatsächlich zur Entstehung gelangt (§ 1163 Abs. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Zweck

Rz. 3 Es führt in alphabetischer Folge alle Eigentümer (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Gebäudeeigentümer, Erbbauberechtigte) unter Angabe des für deren Eigentum angelegten Blattes auf.[1] Das Verzeichnis gestattet es mithin, die Grundbuchstelle aufzufinden, wenn nur der Name des Eigentümers bekannt ist; es ermöglicht es aber auch – und darin liegt seine besondere...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einzelfälle

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / bb) Rechtsfolgen

Rz. 42 Als Rechtsfolge ergibt sich für den entschuldigten Überbau eine Duldungspflicht des tangierten Eigentümers, § 912 Abs. 1 BGB. Die weitere Rechtsfolge der Rentenverpflichtung des Überbauenden wird unter Rdn 65 dargestellt. Rz. 43 Sollten hingegen die Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB fehlen und auch keine anderweitigen Vereinbarungen zwischen den Nachbarn vorliegen, ...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / aa) Erstreckung des Rechts auf das Grundstück gem. § 905 S. 1 BGB

Rz. 14 Es ist nachvollziehbar, dass gerade im Hinblick auf §§ 905, 909 BGB das Grundstück im nachbarrechtlichen Sinne als Raum zu betrachten ist, zu dem auch die Luftsäule über der Fläche sowie der Erdraum unterhalb der Oberfläche gehören. Hieraus kann aber unzweifelhaft nicht geschlossen werden, dass sich auch der Herrschaftsbereich des Eigentümers ebenso weit erstreckt, de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Wohnungseigentum

Rz. 59 Erklärungen, die den Inhalt eines begründeten Rechts konkretisieren,[151] z.B. nach § 33 Abs. 3 WEG Vereinbarungen zum Inhalt des Dauerwohnrechts. Die Ansicht, dass eine normale Eintragungsbewilligung des Eigentümers genügt,[152] übersieht, dass hier das Gesetz ausnahmsweise die Prüfung der Vereinbarungen dem GBA auferlegt. Daher sind Eintragungsbewilligungen aller Pa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Regelfall

Rz. 2 Der mit Eintragung der Hypothek neu erstellte Brief ist dem Eigentümer des Grundstücks auszuhändigen (Abs. 1), bei mehreren Miteigentümern oder verschiedenen Eigentümern mehrerer Grundstücke nur sämtlichen Eigentümern vermittels eines Empfangsberechtigten.[8] Der Notar ist zur Empfangnahme nicht ohne weiteres ermächtigt; § 15 gilt hier nicht.[9] Der Eigentümer kann den...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Feststellung der Unrichtigkeit

Rz. 15 Die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Eigentümereintragung muss zur Überzeugung des Grundbuchamts feststehen.[41] Nach der ursprünglichen Fassung des § 82 GBO genügte es, wenn begründeter Anlass zu der Annahme bestand, dass das Grundbuch unrichtig geworden ist. In der geltenden Fassung verlangt die Vorschrift vom Grundbuchamt die Feststellung, dass das Gru...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Verfahren

Rz. 7 Das Verfahren ist ein Amtsverfahren; ein Antrag des Eigentümers ist nicht erforderlich, seine Anhörung kann empfehlenswert sein, wenn datenschutzrechtliche Interessen zu berücksichtigen sind.[9] Die Führung eines oder mehrerer Grundbuchblätter ist zwar nichts anderes als die Führung eines oder mehrerer Aktenzeichen. Im Hinblick auf Gewährung von Grundbucheinsicht an Dr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Das Ausbuchungsverfahren

Rz. 7 Abs. 3 gibt dem Eigentümer, der nach Abs. 2 für sein Grundstück Buchungsfreiheit genießt, die Möglichkeit, Antrag auf Ausbuchung (Ausscheiden des Grundstücks aus dem Grundbuch) zu stellen. Dieser Antrag ist nach § 30 GBO formfrei. Voraussetzung ist, dass eine Eintragung, durch die das Recht des Eigentümers betroffen wird (also eine Eintragung in Abt. II oder III) nicht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Veräußerungs- und Belastungsbeschränkung nach § 5 ErbbauRG

Rz. 180 Die Veräußerung oder die Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten und Reallasten kann von der Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers abhängig gemacht werden. Anders als bei der Veräußerungsbeschränkung des § 12 WEG kann die Zustimmungspflicht auch für die Belastung des Erbbaurechts vereinbart werden, sie kann aber nicht von der Zustimmung eines Drit...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (5) Nachbarwiderspruch

Rz. 41 Der Nachbar muss den Überbau dann nicht dulden, wenn er vor oder unmittelbar nach dem Überbau entsprechend widersprochen hat. Widerspruchsberechtigt sind der Eigentümer sowie die Erbbau- bzw. Dienstbarkeitsberechtigten. Nicht widerspruchsberechtigt sind Besitzer, Hypothekenberechtigte und Inhaber vergleichbarer Rechtspositionen.mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / aa) Vorbemerkung

Rz. 19 § 906 BGB bezweckt den notwendigen Interessenausgleich von Grundstücksnachbarn im Hinblick auf bestimmte Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen, und stellt eine Begrenzung des Eigentums dar. § 906 BGB ist rechtstechnisch eine Einwendung. Die Norm regelt in unmittelbarer Anwendung die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Duldungspflicht bes...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Beschränkte dingliche Rechte am Grundstück oder sonstige Eigentumsbeschränkungen werden bei der Anlegung des Grundbuchblatts nur eingetragen, wenn sie bei dem Grundbuchamt angemeldet und entweder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, deren erklärter Inhalt vom Eigentümer stammt, nachgewiesen oder von dem Eigentümer anerkannt sind. (2) Der Eigentümer ist...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Rz. 78 Durch die Unterwerfungserklärung gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800 ZPO wird dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus dem dinglichen Recht in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG ermöglicht, ohne zuvor den Eigentümer auf Duldung dieser Zwangsvollstreckung verklagen zu müssen (dazu vgl. auch § 1 Einl. Rdn 89).[200] Gegenüber einem späteren Grundstückseigentümer erleic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 10 [Anspruch auf Hypothekenbestellung]

Gesetzestext (1) Hat die dem Gläubiger zustehende Hypothek sich auf Grund des § 7 Abs. 1 vermindert, so kann der Gläubiger verlangen, daß der Eigentümer ihm in Höhe der Verminderung eine weitere Hypothek an nächstbereiter Rangstelle bestellt. Ist ein anderer als derjenige, der bei Eintritt der Verminderung der Hypothek Eigentümer gewesen ist, Eigentümer des Grundstücks, so ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 14 [Eintragung Umstellungsgrundschuld]

Gesetzestext (1) Der Antrag, den Übergang einer eingetragenen Umstellungsgrundschuld auf den Eigentümer in das Grundbuch einzutragen, kann nur bis zum Ende des Jahres 1964 gestellt werden. Das gleiche gilt für den Antrag, eine nicht eingetragene Umstellungsgrundschuld, die auf den Eigentümer übergegangen ist, für den Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. (2) In den Fällen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Veräußerer, Erbbaurechtsbesteller

Rz. 45 Die Einigung ist auf Seiten des Veräußerers bzw. Erbbaurechtsbestellers im Namen des wahren Rechtsinhabers (Eigentümer oder Erbbauberechtigten) zu erklären.[108] Er muss verfügungs- und damit einigungsberechtigt sein.[109] Unterliegt er bezüglich seines gesamten Vermögens einer Verfügungsbeschränkung, so ist zu unterscheiden: Ist ihm die Verfügungsberechtigung völlig ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Grundbuchvollzug

Rz. 111 Ist für B bereits eine Vormerkung eingetragen (§ 883 Abs. 1 BGB), geht die Vormerkung mit Rechtswirksamkeit der Abtretung des durch sie gesicherten Anspruchs außerhalb des Grundbuchs auf C gem. § 401 BGB über:[276] abgetreten wird der schuldrechtliche Anspruch, nicht die Vormerkung.[277] C kann (aber muss nicht) im Wege der Grundbuchberichtigung als neuer Vormerkungs...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Verfassungsmäßigkeit

Rz. 5 Mit dem Entstehen einer Dienstbarkeit kraft Gesetzes scheint die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm verbunden, da damit eine Belastung und Enteignung des Grundstückseigentümers verbunden ist. Der BGH bejahte aber zu Recht die Verfassungsmäßigkeit der Norm.[8] Denn der Eigentümer hat die Möglichkeit, im Bescheinigungsverfahren zu widersprechen. Es wird dann keine D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Beispiel: Gebäude auf fremdem Grund und Boden ohne Abrissverpflichtung (Bewertung im Sachwertverfahren)

Rz. 186 [Autor/Stand] Ein Industriegebäude in Massivbauweise ist für Schenkungsteuerzwecke auf den 1.7.2023 zu bewerten. Das Gebäude wurde im Rahmen eines Nutzungsrechts auf fremdem Grund und Boden errichtet. Es wird in vollem Umfang zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und unterliegt einer Spezialnutzung (keine übliche Miete ermittelbar). Das Gebäude wurde 1993 fertig g...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / L. Beispiel belastetes Grundstück (ohne Abrissverpflichtung für das Gebäude)

Rz. 204 [Autor/Stand] Ein mit einem fremden Industriegebäude bebautes Grundstück ist für Schenkungsteuerzwecke auf den 1.9.2023 zu bewerten. Für die Errichtung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wurde vom Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Grundstücksfläche von 3.000 m2 vertraglich überlassen. Der zuletzt vom örtlichen Gutachterausschuss festzustellende Bodenric...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Änderung des Sondereigentums ohne Änderung der Miteigentumsanteile

Rz. 70 Hier ist zu unterscheiden: Ein Sondereigentumsraum wird Gemeinschaftseigentum: Nötig sind Vereinbarungen des betroffenen Wohnungseigentümer einerseits mit allen WEer andererseits in Auflassungsform und Grundbucheintragung,[283] auch wenn dies nur für einen Teil der Räume zutrifft.[284] Die Zustimmung der dinglich Berechtigten an dem betroffenen WE ist erforderlich,[285]...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IX. Bewilligungsberechtigung bei Löschungen

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Arten

Rz. 6 Die Beschränkungen des Eigentums sind entweder öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art; die privatrechtlichen Beschränkungen sind teils gesetzlichen, teils vertraglichen Ursprungs. Ihre Eintragungsfähigkeit ist unterschiedlich geregelt (eingehend zu den Verfügungsbeschränkungen siehe § 6 Einl. Rdn 77 ff.).mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / bb) Rechtsfolgen

Rz. 35 § 909 BGB stellt ein Verbot dar, welches dem Bauherrn die Vertiefung seines Grundstücks untersagt, sofern dadurch ein anderes benachbartes Grundstück in seiner erforderlichen Stütze gefährdet wird, wenn nicht eine anderweitige Befestigung zur Verfügung steht. Es ergeben sich daraus drei wesentliche Konsequenzen: solange eine solche Vertiefung noch nicht vorgenommen wo...mehr