Rz. 5

Die Hypothek entsteht durch Einigung zwischen Gläubiger und Grundstückseigentümer und Grundbucheintragung (§ 873 BGB), der u.U. vom Eigentümer personenverschiedene Schuldner der Forderung ist am Bestellungsvorgang nicht beteiligt. Auf den Gläubiger geht die Hypothek nur und erst über, soweit die gesicherte Forderung auch tatsächlich zur Entstehung gelangt (§ 1163 Abs. 1 S. 1 BGB), sie steht solange als vorläufige Eigentümergrundschuld diesem zu (§ 1177 Abs. 1 BGB).[10]

Die Briefhypothek erwirbt der Gläubiger erst mit Übergabe des Hypothekenbriefes (dazu §§ 56 ff. GBO) durch den Eigentümer (§ 1117 Abs. 1 S. 1 BGB), bis dahin steht sie dem Eigentümer zu (§ 1163 Abs. 2 BGB).[11] Dieser kann das Grundbuchamt anweisen, nach Eintragung der Hypothek und Brieferstellung, ihn unmittelbar an den Gläubiger zu übersenden (§ 60 Abs. 2 GBO), das Grundbuchamt wird hier nur als Bote des Eigentümers tätig (siehe hierzu § 60 GBO Rdn 3). Davon zu unterscheiden ist der Fall des § 1117 Abs. 2 BGB, nach welchem die Briefübergabe durch die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Eigentümer ersetzt wird, kraft derer sich der Gläubiger sich den Brief vom Grundbuchamt aushändigen lassen darf.[12] Hier entsteht die Briefhypothek für den Gläubiger bereits mit Grundbucheintragung.[13] Die Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB ist im Hinblick auf einen Rechtserwerb nach § 878 oder § 892 Abs. 2 BGB bedeutsam.[14]

[10] MüKo-BGB/Lieder, § 1163 Rn 9 ff.
[11] MüKo-BGB/Lieder, § 1163 Rn 31 ff.
[12] MüKo-BGB/Lieder, § 1117 Rn 18 ff.
[13] KG JFG 8, 226.
[14] MüKo-BGB/H. Schäfer, § 892 Rn 57; MüKo-BGB/Lieder, § 1154 Rn 27; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 121; eingehend Eickmann, Rpfleger 1972, 77.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge