Rz. 3

Es führt in alphabetischer Folge alle Eigentümer (Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Gebäudeeigentümer, Erbbauberechtigte) unter Angabe des für deren Eigentum angelegten Blattes auf.[1] Das Verzeichnis gestattet es mithin, die Grundbuchstelle aufzufinden, wenn nur der Name des Eigentümers bekannt ist; es ermöglicht es aber auch – und darin liegt seine besondere Bedeutung für Außenstehende – überhaupt zu ermitteln, ob eine bestimmte Person Immobiliareigentum hat. Will man dagegen erforschen, wer Eigentümer eines bestimmten Grundstücks ist – ist also nur das Grundstück bekannt –, sind Eigentümer- und Grundstücksverzeichnis nur im Zusammenhang mit dem berechtigten Interesse an einer Grundbucheinsicht nach § 12 GBO zu verwenden.

 

Rz. 4

Im maschinell geführten Grundbuch werden auch Eigentümer- und Grundstücksverzeichnis elektronisch geführt. Hierfür hat die Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz Leitlinien entwickelt.[2]

Das Eigentümerverzeichnis kann auch über das Liegenschaftskataster geführt werden. Abs. 2 stellt dies unter den Vorbehalt des Landesrechts. Im maschinell geführten Grundbuch besteht jedoch ohnehin Zugriffsmöglichkeit des Grundbuchamts auf die Verzeichnisse des Liegenschaftskatasters (§ 126 Abs. 2, § 12a Abs. 1 S. 7 GBO).[3] Der noch aus dem Jahre 1993 stammende Vorbehalt des Abs. 2 ist insoweit überholt.

[1] Lemke/Schneider, § 12a Rn 2.
[2] Abgedruckt bei Meikel/Dressler-Berlin, Vor § 126 Rn 89.
[3] Bauer/Schaub/Maaß, § 12a Rn 6.

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