Rz. 111

Ist für B bereits eine Vormerkung eingetragen (§ 883 Abs. 1 BGB), geht die Vormerkung mit Rechtswirksamkeit der Abtretung des durch sie gesicherten Anspruchs außerhalb des Grundbuchs auf C gem. § 401 BGB über:[276] abgetreten wird der schuldrechtliche Anspruch, nicht die Vormerkung.[277] C kann (aber muss nicht) im Wege der Grundbuchberichtigung als neuer Vormerkungsberechtigter aufgrund Berichtigungsbewilligung des B oder unter Nachweis der Abtretung (in Form des § 29 GBO) auf Antrag des B oder C eingetragen werden,[278] bei bedingter (befristeter) Abtretung des vorgemerkten Anspruchs (z.B. zur Verlängerung von Rückerwerbsvormerkungen in Überlassungsverträgen) durch einen darauf hinweisenden Vermerk im Grundbuch (siehe § 2 Einl. Rdn 111).[279] C hat damit keinen originären Vormerkungsschutz erworben – die Vormerkung schützt lediglich den an C abgetretenen Auflassungsanspruch des B gegen A. Solange für B noch keine Vormerkung eingetragen ist, kann auch die Abtretung im Grundbuch nicht eingetragen werden.

 

Rz. 112

Eintragung des Erwerbers B als Eigentümer setzt (1) Auflassung von A an B, (2) Bewilligung des A und (3) Antrag eines Notars voraus. Auch wenn das GBA die Weiterveräußerung an C kennt und sogar wenn Vormerkung auf C umgeschrieben ist, muss das GBA den B als Eigentümer eintragen.[280] Denn das Grundbuch wird dadurch nicht unrichtig. Ist in diesem Zeitpunkt die Vormerkung auf C umgeschrieben, darf sie nur gelöscht werden, wenn C diese Löschung bewilligt.

 

Rz. 113

Eintragung das Zweiterwerbers C als Eigentümer ist entweder möglich, nachdem zuerst B als Eigentümer eingetragen wurde aufgrund einer Auflassung zwischen B und C oder ohne Zwischeneintragung des B unter folgenden Voraussetzungen:

Auflassung(en) (§ 925 BGB, § 20 GBO): entweder zwei Auflassungen von A an B und von B an C oder Auflassung von A an C oder Auflassung von B an C mit Zustimmung des A.
Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO): Bewilligung des A auf Eintragung des B und Bewilligung des B auf Eintragung des C oder Bewilligung des A zugunsten C oder Bewilligung des B zugunsten C mit Zustimmung des A.
Antrag (§ 13 GBO), auf Eintragung des C. Antragsberechtigt ist nur ein Notar, § 13 Abs. 1 S. 3 GBO, in Vertretung eines Antragsberechtigten. Geht nach dem Antrag auf Eintragung des B ein Antrag auf Eintragung des C beim GBA ein, muss es zuerst über den Antrag des B entscheiden (§ 17 GBO). Die Zwischeneintragung des B kann nur unterbleiben, wenn Antrag auf Eintragung des B nicht gestellt oder von allen Antragstellern zurückgenommen wird.
 

Rz. 114

Die Löschung der Vormerkung erfordert einen Antrag, vgl. § 13 GBO, und eine Bewilligung, siehe § 19 GBO, oder einen Unrichtigkeitsnachweis, vgl. § 22 GBO. A ist bis zur Eigentumsumschreibung antragsberechtigt; B ist antragsberechtigt, solange er als Vormerkungsberechtigter eingetragen ist; C wird es mit seiner Eintragung als Vormerkungsberechtigter oder Eigentümer oder unabhängig davon, wenn er die Grundbuchunrichtigkeit nachweist. Die Löschungsbewilligung ist von B bzw. C als jeweiligem Vormerkungsberechtigtem zu erklären.

[276] BayObLG BayObLGZ 1971, 307, 310 = Rpfleger 1972, 16.
[277] Die Abtretung der Vormerkung wird aber als Abtretung des vormerkungsgesicherten Anspruchs ausgelegt, siehe BGH DNotZ 1995, 47.
[278] Staudinger/Gursky, § 883 Rn 319.
[279] OLG München FGPrax 2017, 248; BayObLG Rpfleger 1986, 217; OLG Hamm BeckRS 2016, 116877.
[280] Stöber, DNotZ 1985, 587.

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