Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs im Grundbuch - Sukzessivberechtigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Soll im Grundbuch ein Anspruch auf Rückübertragung gesichert werden, der - unabhängig von einer Geltendmachung durch den zunächst Berechtigten - durch Vorausabtretung für den Fall dessen Ablebens auf einen Dritten übertragen ist, handelt es sich nur um einen zu sichernden Anspruch, so dass dies durch eine einzige Vormerkung erfolgen kann.

2. Ist allerdings in diesem Fall nicht auch beantragt, gleichzeitig einen Vermerk über die bedingte Abtretung einzutragen, muss die Eintragung der Vormerkung unterbleiben, da andernfalls das Grundbuch unrichtig würde.

 

Normenkette

BGB §§ 158, 398, 883; GBO §§ 13, 15, 16 Abs. 2, §§ 30, 71 Abs. 1, §§ 73, 78 Abs. 2; GNotKG § 22 Abs. 1, § 45 Abs. 3, § 51 Abs. 1 S. 2, § 61 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Passau (Beschluss vom 10.10.2016)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Passau - Grundbuchamt - vom 10.10.2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1, die Ehefrau des Beteiligten zu 2 und Mutter der Beteiligten zu 3, ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Die Beteiligten zu 1 und 2 leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit notarieller Urkunde vom 10.08.2016 ließ die Beteiligte zu 1 den Grundbesitz an die Beteiligte zu 3 auf.

In Nr. XII. des Überlassungsvertrages ist bestimmt:

1. Der Erwerber verpflichtet sich, das Vertragsobjekt auf seine Kosten an den Veräußerer zum Alleineigentum auf Verlangen des heutigen Veräußerers zu übertragen und zu übereignen.

Für den Fall, dass die Veräußerin vor ihrem Ehemann, Herrn Raimund K.,... versterben sollte, wird der Anspruch unabhängig von Entstehung/Geltendmachung an Herrn Raimund K. abgetreten, soweit die Ehe zu diesem Zeitpunkt noch besteht und kein Scheidungsantrag rechtshängig ist, so dass dieser die Übertragung an sich zu Alleineigentum verlangen kann.

Frau I. K. und Herr R. K. sind nachstehend jeweils auch "Berechtigter" genannt.

Der Berechtigte kann das Verlangen stellen, wenn...

...

5. Zur Sicherung des bedingten Übereignungsanspruchs der Veräußerin und deren Ehemann bewilligen und beantragen die Veräußerin und der Erwerber am Vertragsobjekt im Grundbuch die Eintragung einer entsprechenden befristeten Auflassungsvormerkung für die Veräußerin und (aufgrund der bedingten Abtretung) für deren Ehemann Herrn R. K.,...

Zur vorstehenden Vormerkung wird klargestellt, dass die Vormerkungswirkung auf die Lebenszeit des längerlebenden Berechtigten beschränkt ist.

...

Voraussetzungen für das Verlangen der Rückübereignung sind die Veräußerung durch die Erwerberin ohne Zustimmung, das Vorversterben der Erwerberin, Insolvenz über das Vermögen der Erwerberin, Zwangsversteigerung des Grundstücks oder Antrag auf Scheidung der Ehe der Erwerberin.

Den Antrag vom 26.08.2016 auf grundbuchamtlichen Vollzug der Urkunde wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 10.10.2016 mit der Begründung zurück, die in Ziff. XII. Nr. 5 bewilligte Vormerkung sei so nicht eintragungsfähig. Es sei ausdrücklich beantragt, für den Beteiligten zu 2 eine Vormerkung einzutragen. Die Eintragung der aufschiebend bedingten Anspruchsabtretung sei weder beantragt noch bewilligt, aber auch nicht eintragungsfähig. Das Grundbuch würde durch die Eintragung des Ehemanns als nachfolgenden Berechtigten vor Bedingungseintritt unrichtig. In Fällen, bei denen der Anspruch zunächst einer Person allein zustehe und der Anspruch einer zweiten Person aufschiebend bedingt auf den Tod der ersten Person entsteht, komme nur die Eintragung von zwei Vormerkungen in Betracht. Da von einem verbundenen Antrag ausgegangen werde, sei dieser insgesamt zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 02.11.2016 legte der Notar Beschwerde ein und führte aus, es handle sich nur um einen Anspruch, welcher durch eine Vormerkung gesichert werden könne. Der ursprünglich allein der Ehefrau zustehende Anspruch werde unter bestimmten Voraussetzungen an den Ehemann abgetreten. Eine solche Abtretung sei möglich, da es sich nicht um ein nicht übertragbares Recht handle.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.1. Das Rechtsmittel ist als unbeschränkte Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig, §§ 73, 15 Abs. 2 GBO. Der Notar beschränkt sich zwar darauf, das Rechtsmittel einzulegen, ohne die Personen zu bezeichnen, für die er es einlegt. Aus der im Antrag erwähnten Norm des § 15 GBO erwächst dem Notar kein eigenständiges Antragsrecht, somit auch keine Beschwerdebefugnis (KG RNotZ 2014, 311 312 f. m.w.N.). Indessen erlaubt die Beschwerdeschrift die Auslegung, dass der Notar das Rechtsmittel für alle Antragsberechtigten einlegt (Demharter GBO 30. Aufl. § 15 Rn. 20; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 227); dies sind die Beteiligten zu 1 und 3 als Veräußerer und Erwerber, sowie der Beteiligte zu 2 als ...

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