Rz. 42

Als Rechtsfolge ergibt sich für den entschuldigten Überbau eine Duldungspflicht des tangierten Eigentümers, § 912 Abs. 1 BGB. Die weitere Rechtsfolge der Rentenverpflichtung des Überbauenden wird unter Rdn 65 dargestellt.

 

Rz. 43

Sollten hingegen die Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB fehlen und auch keine anderweitigen Vereinbarungen zwischen den Nachbarn vorliegen, so ist ein rechtswidriger und nicht entschuldigter Überbau gegeben. Der Eigentümer des tangierten Grundstücks kann Beseitigung (§§ 903, 1004 BGB) sowie Herausgabe der überbauten Fläche verlangen (§ 985 BGB), soweit nicht im Ausnahmefall der Grundsatz von Treu und Glauben anderes gebietet.

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