Grenzüberschreitende Wärmedämmung kann zulässig sein
Hintergrund: Wärmedämmung führt zu Überbau
Die Eigentümer benachbarter Grundstücke in Nordrhein-Westfalen streiten über die Zulässigkeit einer Wärmedämmung. Beide Grundstücke sind mit Mehrfamilienhäusern bebaut. Eines der Häuser steht direkt an der Grundstücksgrenze. Dessen Eigentümer möchte an dem Gebäude eine Außendämmung anbringen; diese würde über die Grundstücksgrenze ragen. Eine Innendämmung ist nicht mit vertretbarem Aufwand möglich.
§ 23a NachbG NW sieht vor, dass ein Grundstückseigentümer die Überschreitung der Grundstücksgrenze durch eine nachträglich angebrachte Wärmedämmung an bestehenden Gebäuden auf dem Nachbargrundstück dulden muss. Voraussetzung ist, dass eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise nicht mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden kann und der Überbau die Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Entscheidung: Bundesländer können Überbau erlauben
Der Eigentümer des an der Grenze stehenden Gebäudes darf eine grenzüberschreitende Wärmedämmung anbringen. Eine Duldungspflicht des Nachbarn ergibt sich aus § 23a NachbG NW. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt.
Die Vorschrift ist auch – anders als dies noch das Landgericht als Vorinstanz beurteilt hatte – verfassungsgemäß. Insbesondere hatte das Land Nordrhein-Westfalen die Gesetzgebungskompetenz, eine solche Vorschrift zu erlassen. Dem steht nicht entgegen, dass der zum Bundesrecht zählende § 912 BGB bereits eine Regelung enthält, unter welchen Voraussetzungen ein rechtswidriger Überbau auf das Nachbargrundstück geduldet werden muss.
§ 912 BGB bezieht sich auf einen versehentlichen Überbau bei der Errichtung eines Gebäudes und soll im Individualinteresse des Überbauenden und im volkswirtschaftlichen Interesse verhindern, dass wirtschaftliche Werte zerstört werden.
Hingegen regelt § 23a NachbG NW den Fall, dass die Dämmung eines an der Grenze errichteten Gebäudes erst im Nachhinein erforderlich wird, und zwar durch neue öffentlich-rechtliche Zielvorgaben oder jedenfalls durch die Veränderung allgemein üblicher Standards infolge der bautechnischen Fortentwicklung. Es ist im Sinne der Energieeinsparung und des Klimaschutzes, solch einen nachträglich erforderlichen Überbau zuzulassen. Landesrechtliche Vorschriften wie § 23a NachbG NW ändern aber nichts daran, dass Neubauten so geplant werden müssen, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet.
(BGH, Urteil v. 12.11.2021, V ZR 115/20)
Das könnte Sie auch interessieren:
BGH: Wärmedämmung an Neubau darf nicht über die Grenze ragen
BGH: Überbau durch Wärmedämmung
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
1.189
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
870
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
861
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
668
-
Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage einbauen
465
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
397
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
382
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
332
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
326
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
320
-
Absenkungsbeschluss ist isoliert anfechtbar
29.07.2026
-
Gasheizung nach GModG: Teurer als die Wärmepumpe
27.07.20261
-
Strom-Netzentgelte 2027 mit weniger Entlastung
27.07.2026
-
Ruhestörung durch Nachbarn: Mietminderung bis Kündigung
24.07.2026
-
BEG-Förderung Wärmepumpe 2026: Jetzt berechnen
23.07.2026
-
Die Erlaubnis zum Rumspielen
22.07.2026
-
IT-Projekte scheitern oft – diese Fehler sind der Grund
20.07.2026
-
Warum die Provision jetzt zum Risiko wird
20.07.20261
-
Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage einbauen
17.07.2026
-
Kein vorschnelles Urteil bei Mietwucher-Verdacht
08.07.2026