Rz. 1

Ist der Eigentümer gänzlich unbekannt, kann nach Maßgabe der §§ 119122 GBO ein Aufgebot durchgeführt werden. Nach Durchführung des Aufgebots richtet sich das weitere Anlegungsverfahren, insbesondere die Ermittlung des Eigentümers nach den §§ 118 und 123 GBO. Das Grundbuchamt kann denjenigen, der aufgrund des Aufgebots sein Eigentum angemeldet und glaubhaft gemacht hat, gem. § 123 Nr. 2 GBO als Eigentümer eintragen, sofern es nicht einen anderen Eigentümer ermittelt hat oder das Eigentum einer anderen Person ihm bei Würdigung der erhobenen Beweise glaubhafter erscheint.

 

Rz. 2

Meldet sich ein Berechtigter innerhalb der Aufgebotsfrist nicht, so geht er damit nicht seines materiellen Rechtes verlustig. Die Feststellung des Eigentümers durch das Grundbuchamt nach Durchführung des Aufgebots erwächst nicht in materielle Rechtskraft. Es hat lediglich zur Folge, dass sein Recht bei der Anlegung des Grundbuches nicht berücksichtigt wird. Die Verfolgung seines Rechts im ordentlichen Rechtsweg gegen den im Anlegungsverfahren eingetragenen Eigentümer bleibt ihm unbenommen. Die Anmeldefrist des § 120 Nr. 4 GBO ist zudem keine Ausschlussfrist. Auch ein Berechtigter, der sich nach Ablauf der Frist meldet, kann noch als Eigentümer eingetragen werden. Ein Recht auf Berücksichtigung im Anlegungsverfahren hat er jedoch nicht. Das Grundbuchamt ist insbesondere auch nicht verpflichtet, Ermittlungen über sein verspätet vorgebrachtes Eigentumsrecht anzustellen.

 

Rz. 3

Meldet sich aufgrund des Aufgebots niemand, so hat das auf den Gang des Anlegungsverfahrens keinen Einfluss. Die Lage ist dann die gleiche, als wenn ein Aufgebotsverfahren nicht stattgefunden hat. Es erübrigt sich jedoch in solchem Fall die Bekanntmachung nach § 122 GBO.

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