Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Inhalt und Zweck

Rz. 1 Grundpfandrechte werden wie andere beschränkte dingliche Grundstücksrechte entweder durch Rechtsgeschäft und Grundbucheintragung aufgehoben oder sie erlöschen außerhalb des Grundbuchs mit der Folge, dass das Grundbuch unrichtig und zu berichtigen ist. § 27 GBO ergänzt für beide Fälle die §§ 19 und 22 GBO, um ein außergrundbuchlich entstandenes Eigentümergrundpfandrecht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Allgemeines

Rz. 135 Gesetzliche Grundlage des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechts ist § 31 WEG.[605] Die beiden Arten unterscheiden sich lediglich durch die verschiedene Art der Nutzung. Eine Vermischung beider Nutzungsformen ist möglich, wenn kein Verwendungszweck überwiegt.[606] Es ähnelt dem dinglichen Wohnungsrecht (§ 1093 BGB). Als Grundstücksbelastung stellt es ein reines Nutzungsr...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / f) Landesnachbarrecht

Rz. 52 Das Eigentum nach § 903 S. 1 BGB erfährt zahlreiche Einschränkungen auch durch die Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer. In diesen Gesetzen finden sich Bestimmungen im Zusammenhang mit nachbarlichen Grundstücken und deren Benutzung im Kontext einer Baumaßnahme, z.B. zur zulässigen Gründungstiefe, Grenzwand und deren Unterfangung, zur Veränderung des Grundwa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die erste Abteilung dient zur Eintragung des Eigentümers oder der Eigentümer der im Bestandsverzeichnis gebuchten Grundstücke. In Ausnahmefällen wird der Eigentumsübergang nicht in der ersten Abteilung, sondern in den Spalten 7 und 8 des Bestandsverzeichnisses eingetragen (hierüber vgl. § 6 GBO Rdn 24).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Der Hypothekenbrief ist dem Eigentümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Erteilung dem Gläubiger auszuhändigen. (2) Auf eine abweichende Bestimmung des Eigentümers oder des Gläubigers ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 1. Personenverzeichnis

Für den Bezirk des Grundbuchamts wird ein Verzeichnis der Personen als elektronische Datei geführt, die als Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden, als Wohnungs- oder Teileigentümer oder als Berechtigte grundstücksgleicher Rechte eingetragen sind. Das Verzeichnis soll enthalten: a) die Bezeichnung der Grundbuchstelle unter Angabe des Grundbuchbezirks und des Grundbuchblatt...mehr

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§ 5 Weiterbenutzung/Mitbenu... / D. Räumung nach Trennung

Rz. 15 Nimmt ein Partner den anderen in die in seinem Alleineigentum stehende Wohnung auf, wird der andere dadurch regelmäßig Mitbesitzer (§ 866 BGB) und nicht (nur) Besitzdiener (§ 855 BGB).[14] Rz. 16 Ein possessorischer Räumungsanspruch des Eigentümers gegen den mitbesitzenden Partner besteht nach richtiger Ansicht des OLG Hamm[15] zwar nicht. Ein Räumungsanspruch folgt mi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1

§ 82 [Verpflichtung zur Grundbuchberichtigung] (seit 1.1.2024 geltende Fassung) Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Bericht...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Begriff des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden

Rz. 28 [Autor/Stand] Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist (§ 70 Abs. 3, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 157 Abs. 3 Satz 2, § 180 Abs. 2 BewG). Dies ist der Fall, wenn das Gebäude einen Scheinbestandteil des Grund und Bodens darstellt (vgl. ...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / bb) Entstehung und Inhalt des Wohnungsrechts

Rz. 50 Das Wohnungsrecht kann in einer letztwilligen Verfügung zugewendet werden. Der im Wege des Vermächtnisses Begünstigte hat einen Anspruch auf Erklärung der dinglichen Einigung nach § 873 BGB sowie auf Eintragung des Wohnungsrechts in das Grundbuch nach Bewilligung durch die Erben (§ 19 GBO). Die Voreintragung der Erben als Eigentümer des Grundstücks ist nach § 39 GBO e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einheitliche Eigentumsverhältnisse

Rz. 12 Die Grundstücke müssen demselben Eigentümer, bei mehreren Eigentümern im gleichen Rechtsverhältnis, gehören (siehe hierzu § 5 GBO Rdn 12).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Inhalt

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Spalten 5–8

Rz. 5 Für die Ausfüllung der Spalten 5–8 gelten die §§ 6–8 GBV entsprechend (Buchst. c) GBV. Hieraus folgt, dass auch die Vorschriften über die Ausführung der Eintragungen, die sich in § 13 GBV finden, entsprechend angewendet werden sollen.[1] Die Spalte 5 enthält die laufende Nummer des Anteils in Spalte 1 (vgl. § 6 GBV). Die Angabe in Bruchform ist nicht erforderlich, aber ...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / c) Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO

Rz. 124 Da das jeweilige Vollstreckungsorgan im Rahmen seiner Vollstreckungstätigkeit grundsätzlich nicht prüfen muss, ob das Vollstreckungsobjekt im Vermögen des Schuldners steht (formales Verfahren), muss einem Dritten Rechtsschutz dahingehend eingeräumt werden einzuwenden, dass der zu vollstreckende Gegenstand aus seinem Vermögen und nicht aus demjenigen des Schuldners st...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Vormerkungsfähigkeit des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach § 28 BauGB

Rz. 239 Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde nach BauGB ist nicht im Grundbuch eintragungsfähig, aber nach dem Eintritt des Vorkaufsfalles unter bestimmten Voraussetzungen vormerkungsfähig.[858] Wird das Vorkaufsrecht zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Preis ausgeübt, entsteht zwischen der Kommune und dem Eigentümer ein neuer Kaufvertrag, der durch Erklärung der Auflas...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Unrichtigkeit

Rz. 3 Es muss eine Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894 BGB) durch Nichteintragung des Berechtigten vorliegen. Gleichgültig ist, ob das dem Berechtigten zustehende Recht überhaupt nicht,[7] oder für einen Nichtberechtigten oder unter Nichtbeachtung des § 47 GBO [8] eingetragen oder zu Unrecht gelöscht worden ist. Gleichgültig ist auch, ob der eingetragene Berechtigte sein Rech...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Löschungsfähige Quittung

Rz. 25 Ein Gläubiger ist gem. § 368 BGB allgemein verpflichtet, den Empfang der ihm geschuldeten Leistung zu quittieren. Zur Löschung einer akzessorischen Hypothek ist die "löschungsfähige Quittung" nicht geeignet, wenn und weil der Gläubiger damit bestätigt, dass ihm die Hypothek infolge Erfüllung des durch sie gesicherten Anspruchs nicht mehr zusteht,[68] denn dann ist er g...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Verfahrenseinleitung

Rz. 2 Das Anlegungsverfahren wird von Amts wegen durchgeführt.[1] Sofern ausnahmsweise ein Antrag erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 GBO) kann ihn jedoch nur stellen, wer dartut, dass er zu einer der genannten Personengruppen gehört (siehe § 116 GBO Rdn 1, 2). Erforderlich ist der Nachweis von Tatsachen, die das Eigentum des Antragstellers zumindest wahrscheinlich machen.[2] Ersch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Unterhaltungspflichten

Rz. 3 Die Unterhaltungspflicht des Berechtigten der Dienstbarkeit als Eigentümer der Anlage nach § 9a Abs. 1 S. 1 GBBerG folgt aus § 1020 S. 2 BGB. Dies musste nicht speziell geregelt werden. Für den Fall von Miteigentum mehrerer Berechtigten bestimmt aber § 9a Abs. 2 S. 2 GBBerG ihre gemeinsame Unterhaltungspflicht und gesamtschuldnerische Haftung insbes. gegenüber dem Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einheitliche Eigentumsverhältnisse

Rz. 12 Die zu vereinigenden Grundstücke (Berechtigungen) müssen im Zeitpunkt der Eintragung demselben Eigentümer (Berechtigten) gehören. Die Identität des Eigentums ist materiellrechtliche Voraussetzung der Vereinigung nach § 890 BGB, sie ist nicht lediglich ein Tatbestandsmerkmal der Verwirrung.[21] Daraus folgt, dass eine Vereinigung von Grundstück bei unterschiedlichen Ei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Selbstständigkeit eines Bruchteils

Rz. 18 Die Selbstständigkeit eines auf den Alleineigentümer übergegangenen Miteigentumsanteils muss ausnahmsweise aufrecht erhalten bleiben, wenn der Anteil im Zeitpunkt der Belastung noch im Eigentum eines Dritten stand und der vom nunmehrigen Alleineigentümer hinzuerworbene Eigentumsbruchteil einer besonderen, die Ausscheidung aus dem Alleineigentum zulassenden oder gebiet...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtsnatur

Rz. 31 Diese Eigentumsart ist aus dem Wesen der Gesamthandsgemeinschaft abgeleitet und kann daher nur an den zum Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft gehörenden Grundstücken entstehen.[61] Der einzelne Gesamthänder hat im Gegensatz zum Bruchteilseigentum keinen sachenrechtlich fassbaren Anteil, er ist mitberechtigt an der Gesamthand, der ihrerseits das Grundstück und gegeb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Rechtsverhältnis der Miteigentümer untereinander

Rz. 11 Das Innenverhältnis richtet sich nach §§ 741 ff. BGB, die in beschränktem Umfang abweichende oder ergänzende Regelungen teils durch Vertrag, teils durch Mehrheitsbeschluss (§§ 745, 749 Abs. 2 BGB) und nach § 1010 BGB Vereinbarungen mit verdinglichten Wirkungen gestatten (siehe Rdn 22 ff.) und wie nach §§ 10 ff. WEG eine Art Statut bilden (siehe § 3 Einl. Rdn 96 ff.). ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Grundbucheintragung

Rz. 21 Die Grundbucheintragung von Miteigentum nach Bruchteilen erfolgt in Abt. I unter Angabe der Größe der Bruchteile (§ 47 GBO). Eine buchmäßige Verselbstständigung der Miteigentumsanteile ist unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4, 5 GBO möglich. Wird der Anteil an einer Erbengemeinschaft geteilt, entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft an diesem Erbteil, die aus praktisc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Regelungen der Miteigentümer nach § 1010 BGB

I. Rechtsnatur Rz. 22 Durch die Grundbucheintragung als "Belastung eigener Art", die keinem der sonst im BGB vorkommenden Typen von dinglichen Rechten entspricht,[32] können die Miteigentümer ihr Rechtsverhältnis untereinander nach § 1010 BGB regeln.[33] Bestellung, Änderung und Aufhebung dieser "Belastung" richten sich materiell nach §§ 873 ff. BGB und formell nach § 19 GBO....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

a) Rechtsgeschichtliche Entwicklung Rz. 52 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurde ursprünglich als bloßes Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter i.S.d. § 47 GBO bewertet; demgemäß wurden die Gesellschafter als Berechtigte angesehen und in das Grundbuch eingetragen.[94] Der BGH hatte mit Urt. v. 29.1.2001 grundlegend die Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Ges...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Eintragungsfähigkeit privatrechtlicher Eigentumsbeschränkungen

I. Arten Rz. 6 Die Beschränkungen des Eigentums sind entweder öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art; die privatrechtlichen Beschränkungen sind teils gesetzlichen, teils vertraglichen Ursprungs. Ihre Eintragungsfähigkeit ist unterschiedlich geregelt (eingehend zu den Verfügungsbeschränkungen siehe § 6 Einl. Rdn 77 ff.). II. Privates Nachbarrecht Rz. 7 Die im privaten...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Miteigentum nach Bruchteilen

I. Rechtsnatur Rz. 10 Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) ist eine Eigentumsart, deren Wesen sich aus der Bruchteilsgemeinschaft ergibt (§§ 741 ff. BGB).[13] Das Eigentumsrecht mehrerer Personen erstreckt sich zwar auf das ganze Grundstück, aber nur in einem ziffernmäßig bestimmten ideell gedachten und räumlich nicht bestimmbaren Anteil. Das Anteilsrecht eines jeden Mit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Sonderfälle der Grundbuchfähigkeit

1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts a) Rechtsgeschichtliche Entwicklung Rz. 52 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurde ursprünglich als bloßes Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter i.S.d. § 47 GBO bewertet; demgemäß wurden die Gesellschafter als Berechtigte angesehen und in das Grundbuch eingetragen.[94] Der BGH hatte mit Urt. v. 29.1.2001 grundlegend die Rechts- ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 116–125 GBO regeln das Verfahren zur Anlegung eines Grundbuchblattes für ein bisher nicht gebuchtes Grundstück. Die Vorschriften wurden als 6. Abschnitt durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz (RegVBG) vom 20.12.1993[1] eingefügt. Das Verfahren zur Anlegung eines Grundbuchblattes war zunächst in den §§ 7–17 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchord...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Einschränkungen

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Widerspruch nach § 1139 BGB bei Darlehensbuchhypotheken

Rz. 73 Der Widerspruch schützt den Eigentümer gegen die aus § 1138 BGB drohenden Folgen der Unrichtigkeit des Grundbuchs, die bis zur Darlehenshingabe bestehen. Er hat rückwirkende Kraft, wenn der Widerspruch aufgrund eines vor Ablauf eines Monats nach Hypothekeneintragung beim Grundbuchamt eingegangenen Antrags in das Grundbuch eingetragen wird. Rz. 74 Voraussetzungen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Dokumentation der Grundbucheinsicht nach Abs. 4

Rz. 18 Durch das Datenbankgrundbuchgesetz v. 1.10.2013 (BGBl I 2013, 3719) wurde m.W.v. 1.10.2014 die Protokollierungspflicht nach Abs. 4 mit § 46a GBV eingefügt.[110] Sie ist vor allem im maschinell geführten Grundbuch relevant. Im Grundbuchabrufverfahren nach § 133 GBO kann der Eigentümer des jeweils betroffenen Grundstücks oder der Inhaber des grundstücksgleichen Rechts A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Führung des Protokolls über Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 4 GBO. Sie wurde eingefügt durch das Datenbankgrundbuchgesetz vom 1.10.2013 (BGBl I S. 3719). Wesentlich soll durch die Protokollierung der Datenschutz zugunsten des Eigentümers gesichert werden.[1] Durch Art. 16 des Gesetzes zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung v. 20.11.201...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ist bei einem Nießbrauch, einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder einem eingetragenen Mitbenutzungsrecht (Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) der Begünstigte oder sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Begünstigte im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf das...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Einzelheiten zur Abtretung, insbesondere Bedingungen und Befristungen

Rz. 12 Bei der Briefhypothek wird die Forderung nach § 398 BGB abgetreten (Form: § 1154 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB), der die Hypothek als Nebenrecht folgt (§ 1153 Abs. 1 BGB). Briefgrund- und Rentenschulden werden hingegen durch Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB übertragen, wobei nach §§ 1192 Abs. 1, 1200 Abs. 1 BGB die Formerfordernisse des § 1154 Abs. 1 S. 1 BGB (schriftliche Erkl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Löschung infolge Löschungsbewilligung

Rz. 8 S. 1 gilt nur, wenn ein Grundpfandrecht infolge einer Bewilligung des Gläubigers gelöscht werden soll, dann aber unabhängig davon, ob die Löschungsbewilligung auf eine rechtsändernde oder berichtigende Eintragung gerichtet ist oder nach Vorstellung der Beteiligten sein soll,[15] und ob Voll- oder Teillöschung, Herabsetzung des Kapitalbetrages oder Senkung des Zinssatze...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (3) Notwendigkeit der Nutzung des Verbindungsgrundstücks

Rz. 48 An die Notwendigkeit sind aufgrund der schwerwiegenden Folgen des Eingriffs in das Eigentumsrecht des Nachbarn strenge Anforderungen zu stellen. Allein Gründe der Zweckmäßigkeit oder Bequemlichkeit des Bauherrn sind nicht ausreichend. Es darf also keine – wenn auch ggf. teurere – Alternative geben, die der Bauherr fruchtbar machen könnte. Maßgebender Zeitpunkt für die...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (2) Stützverlust beim Nachbargrundstück

Rz. 32 Der "Nachbar" wird im Anwendungsbereich des § 909 BGB so interpretiert, dass auch weitere, nicht unmittelbar angrenzende Grundstücke in den Schutzbereich des § 909 BGB fallen. Hinsichtlich der "erforderlichen Stütze" gilt: die Vertiefungshandlung muss so auf das Nachbargrundstück einwirken, dass dort der Boden in der Senkrechten den Halt verliert, oder dass die untere...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (2) Pflichten zur Unterlassung der Ausübung der nachbarlichen Rechte

Rz. 56 Die vorstehend skizzierten Ansprüche auf Duldung können spiegelbildlich als Unterlassungsverpflichtungen formuliert werden. Dabei ist stets der Ausgangspunkt jeder Betrachtung der Gedanke, dass die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück letztlich definiert und gleichsam wirksam begrenzt werden müssen. Im Übrigen werden die bereits angesprochenen Verpflichtungen led...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / dd) Sonstige Einschränkungen des § 905 S. 1 BGB

Rz. 17 Weiterhin sind auch privatrechtliche Vereinbarungen (etwa einer Dienstbarkeit, §§ 1018 ff., 1090 BGB) denkbar, wonach eine bestimmte Einwirkung berechtigt und dementsprechend ein Verbietungsrecht ausgeschlossen sein kann. Schließlich sind Einschränkungen des Verbietungsrechts nach den Grundsätzen des "nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses" (§ 242 BGB) denkbar.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Gemeinschaftseigentum

Rz. 28 Das Grundstück selbst und Grundstücksflächen im Freien sind grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG). An Flächen im Freien, z.B. Hof und Garten, Lager- oder Kfz-Stellplätzen war bis 30.11.2020 auch bei dauerhafter Markierung kein Sondereigentum denkbar, sondern nur die Bestellung eines Sondernutzungsrechts als Gebrauchsregelung möglich (siehe Rdn 110...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (1) Unzulässige Vertiefung

Rz. 31 Unter einer Vertiefung wird ganz allgemein jede Maßnahme verstanden, welche dem Boden des benachbarten Grundstücks die erforderliche Stütze entzieht. Es darf also nicht so auf das Nachbargrundstück eingewirkt werden, dass dessen Erdreich in der Senkrechten den Halt verliert oder untere Bodenschichten in ihrem waagrechten Verlauf beeinträchtigt werden[16] (z.B. Beseiti...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (3) Genügende anderweitige Befestigung

Rz. 33 Die Unzulässigkeit einer Vertiefung entfällt allerdings, wenn für eine anderweitige, genügende Befestigung Sorge getragen wird. Solche Befestigungen können etwa sein: eine rückverankerte Bohrpfahlwand, Spundwand, Baugrubenaussteifung oder auch eine eingestellte Schmalwand. Hieraus ergibt sich aber keine Verpflichtung des vertiefenden Grundstückseigentümers, für eine d...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (3) Sonderfälle: Zusammenwirken von § 905 S. 2 und § 242 BGB

Rz. 57 Die Sonderfälle des Zusammenwirkens von § 905 S. 2 und § 242 BGB sowie die – notwendige – Differenzierung zwischen permanenten und temporären Einwirkungen können hier nicht im Detail ausgeführt werden. Dies ist aber im Einzelfall gesondert zu betrachten.[27]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Pfändung des Anwartschaftsrechts

Rz. 136 Die Pfändung des Anwartschaftsrechts (§ 857 ZPO) setzt voraus:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Bedeutung des guten Glaubens (§ 892 BGB) im Grundbuchverfahren

Rz. 82 Ist die Grundbucheintragung auf der Grundlage der Bewilligung eines Nichtberechtigten bereits erfolgt, muss das GBA das eingetragene Recht gem. § 891 BGB als wirksames Vollrecht behandeln, solange ihm nicht mit Sicherheit bekannt oder in Form des § 29 GBO nachgewiesen wird,[205] dass das Grundbuch unrichtig ist. Rz. 83 Das GBA hat einen Eintragungsantrag abzulehnen, we...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Vollstreckbarer Titel

Rz. 8 Vollstreckbare Titel sind insbesondere die der ZPO (§§ 704, 794, 801). Der Titel kann jedoch ebenso auf Landesrecht beruhen. Er muss den Antragsteller als Gläubiger und den einzutragenden Berechtigten als Schuldner bezeichnen. Für die Stellung des Berichtigungsantrages ist die vorherige Umschreibung der Vollstreckungsklausel gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners ni...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt. (2) Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögenswerte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder Rechtsinhaber. Können diese nicht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Grundsatz des Realfoliums

Rz. 3 Für jedes Wohnungs- und Teileigentum ist ein eigenes Grundbuchblatt anzulegen, es kommt nicht auf die Größe oder wirtschaftliche Bedeutung des Wohnungs- oder Teileigentums an. Auch der sondereigentumsfähige Tiefgaragenstellplatz erhält damit ein eigenes Teileigentumsgrundbuch. Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch sind Realfolium i.S.d. § 3 GBO. Abweichend von der Regel...mehr