Rz. 73

Der Widerspruch schützt den Eigentümer gegen die aus § 1138 BGB drohenden Folgen der Unrichtigkeit des Grundbuchs, die bis zur Darlehenshingabe bestehen. Er hat rückwirkende Kraft, wenn der Widerspruch aufgrund eines vor Ablauf eines Monats nach Hypothekeneintragung beim Grundbuchamt eingegangenen Antrags in das Grundbuch eingetragen wird.

 

Rz. 74

Voraussetzungen:

Einseitige Erklärung des Eigentümers in Form des § 29 GBO, dass das Darlehen nicht ausbezahlt worden ist (kein Nachweis und keine Glaubhaftmachung nötig) und Antrag des Eigentümers in Form des § 29 GBO,[189] weil kein Grund für Durchbrechung des Bewilligungsgrundsatzes besteht, also "gemischter Antrag" (§ 30 GBO) nötig ist; fristgerechter Eingang des Antrags beim Grundbuchamt;
Darlehensbuchhypothek (nicht Briefrecht, Grundschuld, Sicherungshypothek oder Hypothek für andere als Darlehensforderungen);
Grundbucheintragung des Widerspruchs, wobei mindestens aus der in Bezug genommenen Bewilligung die besondere Art dieses Widerspruchs erkennbar sein muss (am besten als "Widerspruch nach § 1139 BGB" oder "Widerspruch wegen unterbliebener Darlehenshingabe").
[189] Str., ebenso Demharter, GBO, § 30 Rn 4; MüKo-BGB/Lieder, § 1139 Rn 5; Bauer/Schaub/Schaub, GBO, § 30 Rn 19; a.A. formlos: Grüneberg/Herrler, BGB, § 1139 Rn 1; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2641; Bauer/Schaub/Lieder, AT C Rn 219.

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