Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung eines Widerspruchs - Eintragungsvermerk muss Gläubiger angeben

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB muss der Eintragungsvermerk den Gläubiger des Anspruchs aus § 894 BGB als Berechtigten angeben. (Rn. 20)

 

Normenkette

BGB §§ 894, 899; GBO §§ 53, 71 Abs. 2 S. 2, § 78; RPflG § 11 Abs. 1; RpflG § 11 Abs. 3

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die mit Vermerk vom 11. April 2017 bewirkte Löschung des gem. Beschluss des Landgerichts München I vom 30. März 2006 im Grundbuch des Amtsgerichts Miesbach von ... Bl. ... Abt. III lfde. Nr. 8 eingetragen gewesenen Widerspruchs gegen die Abtretung der Grundschuld wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Zugunsten des Beteiligten zu 3 ist in Abteilung 3 lfde. Nr. 8 Spalte 7 (Veränderungsspalte) unter dem Datum 14.10.1996 die Abtretung einer Grundschuld zu 500.000,00 DM eingetragen. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eigentümer des belasteten Grundbesitzes. Das Grundstück war ihnen mit notarieller Urkunde vom 31.12.2007 von ihrer Mutter überlassen worden.

Ziff. V. 4., letzter Absatz dieser Urkunde lautet wie folgt:

"Der Übernehmer ist berechtigt, alle Ansprüche auf Rückgabe oder Rückübereignung der Grundschuld gleich welcher Art ... gegenüber Herrn H. (= Beteiligter zu 3) als etwaigen Eigentümer der Grundschuld geltend zu machen."

Am 04.02.2005 und am 04.04.2005 erfolgte jeweils die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Abtretung, und zwar gemäß Beschluss des Landgerichts München II vom 01.02.2005 (Az.: 14 O 666/05) und gemäß Beschluss des Landgerichts München II vom 30.03.2005 (Az.: 12 O 1874/05). Der Tenor beider Beschlüsse lautet übereinstimmend:

Es wird ein Widerspruch eingetragen im GB v. X., ... in Abteilung 3 gegen die Abtretung der Grundschuld unter der laufenden Nr. 8 in Höhe von 500.000,00 DM an P.H. ..., eingetragen am 14.10.1996.

Im Grundbuch ist dementsprechend jeweils vermerkt:

Widerspruch gegen die Abtretung an P.H.; gemäß Beschluss des Landgerichts München II vom ...

Am 22.03.2017 ging beim Grundbuchamt ein Antrag des Beteiligten zu 3 auf Löschung der Widersprüche ein unter Bezugnahme auf ein vollstreckbar ausgefertigtes Urteil des Landgerichts München II vom 09.06.2005 (Az. 12 O 2101/05), das seit 16.03.2017 rechtskräftig ist.

Am 11.04.2017 löschte das Grundbuchamt die Widersprüche von Amts wegen. In einer diesbezüglichen Aktennotiz des Grundbuchamts vom 11.04.2017, die den Beteiligten zu 1, 2 und 3 persönlich sowie dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 jeweils mit der Vollzugsmitteilung zugesandt wurde, ist ausgeführt, ein Widerspruch müsse den Berechtigten und den Berichtigungsanspruch nach seinem Inhalt angeben; die Bezugnahme auf eine Urkunde, aus der der Berechtigte und der zu sichernde Anspruch erst entnommen werden solle, sei unzulässig; ein Widerspruch ohne Nennung des Berechtigten sei unzulässig und von Amts wegen zu löschen. Zugleich sei ein neuer Widerspruch einzutragen, wenn die Voraussetzungen hierfür weiter bestünden. Beiden Beschlüssen des Landgerichts München II fehle jedoch im Tenor die Angabe, zu wessen Gunsten die Eintragung des Widerspruchs geschehen solle; damit sei eine Eintragung nicht möglich.

Gegen die Löschung wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 über ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Beschwerde vom 09.05.2017, mit der sie die sofortige Wiedereintragung nur des Widerspruchs vom 30.03.2005 beantragen. Die Löschung sei zu Unrecht erfolgt, weil die Begründung des Grundbuchamts sich auf die Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch beziehe, vorliegend aber der Widerspruch auf Antrag der damaligen Eigentümerin durch das Landgericht München II verfügt worden sei. Das Grundbuchamt habe den Widerspruch so eingetragen, wie er beantragt worden sei. Das sei ordnungsgemäß und richtig. Insbesondere ergebe sich aus dem Tenor der landgerichtlichen Entscheidung eindeutig, wer Antragsteller sei und wogegen der Widerspruch gerichtet sei. Damit sei den Voraussetzungen der Klarheit und Eindeutigkeit im Grundbuch Rechnung getragen. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs liege nicht vor.

Das Grundbuchamt hat das Rechtsmittel als beschränkte Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung des eingetragen gewesenen Widerspruchs ausgelegt und nicht abgeholfen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 15.05.2017 an das Grundbuchamt beantragen die Beteiligten zu 1 und 2 hilfsweise die Eintragung eines Amtswiderspruchs und für den Fall der Nichtabhilfe der Beschwerde durch das Grundbuchamt eine einstweilige Anordnung des Beschwerdegerichts gemäß § 76 GBO zur Eintragung eines Widerspruchs gegen die Löschung. In weiteren Schriftsätzen tragen sie ergänzend vor, es gebe weder eine gesetzliche Regelung, die verlange, dass bei Eintragung eines Widerspruchs der Berechtigte im Grundbuch eingetrag...

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