I. Arten

 

Rz. 6

Die Beschränkungen des Eigentums sind entweder öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art; die privatrechtlichen Beschränkungen sind teils gesetzlichen, teils vertraglichen Ursprungs. Ihre Eintragungsfähigkeit ist unterschiedlich geregelt (eingehend zu den Verfügungsbeschränkungen siehe § 6 Einl. Rdn 77 ff.).

II. Privates Nachbarrecht

 

Rz. 7

Die im privaten Nachbarrecht geregelten gesetzlichen Beschränkungen[8] sind weder eintragungsfähig noch eintragungsbedürftig, z.B. die gesetzliche Pflicht zur Duldung eines Überbaus (§ 912 BGB) oder Notweges oder einer Notleitung (§ 917 BGB).[9] Als Grunddienstbarkeit können aber die vom Gesetz nach Umfang oder Inhalt abweichenden oder zur Beseitigung von Zweifeln klarstellenden Vereinbarungen über den Überbau oder den Notweg eingetragen werden.[10]

[8] Das BGB enthält bewusst nur die Beschränkungen des Eigentums, die das Eigentum im Interesse des privaten Rechtslebens begrenzen, vgl. Motive zum BGB, Bd. III, S. 258.
[9] Zum Notwegerecht in Konkurrenz zur Dienstbarkeit BGH NJW-RR 2022, 1100 = ZNotP 2022, 445 = ZfIR 2022, 453 m. Anm. Grziwotz; zur Anwendung des § 917 BGB auf eine Notleitung BGH NJW 1981, 1036; BGH NJW 1991, 176; OLG Hamm NJW-RR 1992, 723; Staudinger/Roth, BGB, § 917 Rn 4 ff.; MüKo-BGB/Säcker, § 917 Rn 14; Erman/Lorenz, BGB, § 917 Rn 1, 2 a.E.
[10] Zur Überbaurente BGHZ 15, 216; zur Eintragbarkeit OLG Düsseldorf Rpfleger 1978, 16; Staudinger/Roth, BGB, § 912 Rn 36; Grüneberg/Herrler, BGB, § 912 Rn 11; § 917 Rn 11; Erman/Lorenz, BGB, § 912 Rn 12.

III. Überbaurente (§ 913 BGB) und Notwegrente (§ 917 BGB)

 

Rz. 8

Diese Renten sind nicht eintragungsfähig. Sie ruhen auf dem rentenpflichtigen Grundstück als gesetzliche Last ohne Eintragung mit Rang vor allen (auch älteren) Rechten (§§ 914 Abs. 1 und 2, 917 Abs. 2 BGB).[11]

 

Rz. 9

Vertragliche Regelungen über diese Renten wirken gegen Dritte nur bei Grundbucheintragung (z.B. Feststellung der Höhe, Inhaltsänderung, Verzicht), die in Abt. II des Blattes des rentenpflichtigen Grundstücks erfolgt und nach § 9 GBO am rentenberechtigten Grundstück vermerkt werden kann.[12]

[11] Staudinger/Roth, BGB, § 914 Rn 2 ff.
[12] BayObLG DNotZ 1977, 111 = Rpfleger 1976, 180; OLG Düsseldorf Rpfleger 1978, 16; OLG Bremen DNotZ 1965, 295; KG Rpfleger 1968, 52 zust. Haegele; Staudinger/Roth, BGB, § 914 Rn 5; MüKo-BGB/Säcker, § 914 Rn 3; a.A. Bessel, DNotZ 1968, 617.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge