I. Arten
Rz. 6
Die Beschränkungen des Eigentums sind entweder öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art; die privatrechtlichen Beschränkungen sind teils gesetzlichen, teils vertraglichen Ursprungs. Ihre Eintragungsfähigkeit ist unterschiedlich geregelt (eingehend zu den Verfügungsbeschränkungen siehe § 6 Einl. Rdn 77 ff.).
II. Privates Nachbarrecht
Rz. 7
Die im privaten Nachbarrecht geregelten gesetzlichen Beschränkungen[8] sind weder eintragungsfähig noch eintragungsbedürftig, z.B. die gesetzliche Pflicht zur Duldung eines Überbaus (§ 912 BGB) oder Notweges oder einer Notleitung (§ 917 BGB).[9] Als Grunddienstbarkeit können aber die vom Gesetz nach Umfang oder Inhalt abweichenden oder zur Beseitigung von Zweifeln klarstellenden Vereinbarungen über den Überbau oder den Notweg eingetragen werden.[10]
III. Überbaurente (§ 913 BGB) und Notwegrente (§ 917 BGB)
Rz. 8
Diese Renten sind nicht eintragungsfähig. Sie ruhen auf dem rentenpflichtigen Grundstück als gesetzliche Last ohne Eintragung mit Rang vor allen (auch älteren) Rechten (§§ 914 Abs. 1 und 2, 917 Abs. 2 BGB).[11]
Rz. 9
Vertragliche Regelungen über diese Renten wirken gegen Dritte nur bei Grundbucheintragung (z.B. Feststellung der Höhe, Inhaltsänderung, Verzicht), die in Abt. II des Blattes des rentenpflichtigen Grundstücks erfolgt und nach § 9 GBO am rentenberechtigten Grundstück vermerkt werden kann.[12]
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