Rz. 11

Das Innenverhältnis richtet sich nach §§ 741 ff. BGB, die in beschränktem Umfang abweichende oder ergänzende Regelungen teils durch Vertrag, teils durch Mehrheitsbeschluss (§§ 745, 749 Abs. 2 BGB) und nach § 1010 BGB Vereinbarungen mit verdinglichten Wirkungen gestatten (siehe Rdn 22 ff.) und wie nach §§ 10 ff. WEG eine Art Statut bilden (siehe § 3 Einl. Rdn 96 ff.).

 

Rz. 12

Der Miteigentümer tritt in diese Gemeinschaft mit dem rechtsgeschäftlichen Erwerb ein und auch wenn er es nicht weiß oder nicht will. Kraft Gesetzes tritt er mit dem Erwerb des Miteigentumsanteils ein. Aus der Gemeinschaft scheidet er mit dem Verlust seines Eigentums aus.[16]

[16] Staudinger/Eickelberg, BGB, § 747 Rn 30.

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