Rz. 8

S. 1 gilt nur, wenn ein Grundpfandrecht infolge einer Bewilligung des Gläubigers gelöscht werden soll, dann aber unabhängig davon, ob die Löschungsbewilligung auf eine rechtsändernde oder berichtigende Eintragung gerichtet ist oder nach Vorstellung der Beteiligten sein soll,[15] und ob Voll- oder Teillöschung, Herabsetzung des Kapitalbetrages oder Senkung des Zinssatzes gewollt ist.[16] Rangrücktritt (vgl. materiell-rechtlich § 880 Abs. 2 S. 2 BGB) und/oder Inhaltsänderungen eines Grundpfandrechts bedürfen grundbuchverfahrensrechtlich nicht der Eigentümerzustimmung nach S. 1, sondern der Bewilligung des Eigentümers gem. § 19 GBO.[17]

 

Rz. 9

Um eine Löschung i.S.d. S. 1 geht es nicht:

a) wenn der Gläubiger auf sein Grundpfandrecht insgesamt verzichtet, weil das Grundpfandrecht mit Eintragung des Verzichts gerade nicht erlischt, sondern gem. § 1168 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Grundstückseigentümer übergeht; Gleiches gilt, wenn auf ein Gesamtgrundpfandrecht insgesamt verzichtet wird (1175 Abs. 1 S. 1 BGB);
b) bei einem Verzicht des Gläubigers eines Gesamtgrundpfandrechts auf das Grundpfandrecht nur an einem der mehreren belasteten Grundstücke (§ 1175 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Grundpfandrecht erlischt in diesem Fall an dem entsprechenden Grundstück mit Eintragung des Verzichts im Grundbuch kraft Gesetzes, ohne dass daran ein Eigentümerrecht entsteht. Aus diesem Grund ist auch die verfahrensrechtliche Zustimmung des Eigentümers obsolet. In diesem Sinn ist regelmäßig die sog. Pfandfreigabe des Gläubigers (auch Entpfändung oder Pfandentlassung genannt) hinsichtlich eines von mehreren belasteten Grundstücken oder eines Grundstücksteils aufzufassen;[18]
c) wenn das Gesamtgrundpfandrecht auf einzelne Grundstücke nach § 1132 Abs. 2 BGB verteilt wird;[19]
d) beim Ausschluss unbekannter Gläubiger (§§ 1170, 1171 BGB), der gem. § 1170 Abs. 2 S. 1 BGB zum Erwerb des Grundpfandrechts durch den Eigentümer führt.
[15] OLG München JFG 18, 204.
[16] RGZ 72, 367.
[17] BayObLG NJW-RR 1980, 460.
[18] OLG Hamm NJW-RR 1999, 741; zur "verdeckten" Pfandfreigabe von einem Briefrecht vgl. Ertl, DNotZ 1990, 684.
[19] OLG Düsseldorf MittRhNotK 1995, 315.

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