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Die Vorschrift regelt die Führung des Protokolls über Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 4 GBO. Sie wurde eingefügt durch das Datenbankgrundbuchgesetz vom 1.10.2013 (BGBl I S. 3719). Wesentlich soll durch die Protokollierung der Datenschutz zugunsten des Eigentümers gesichert werden.[1] Durch Art. 16 des Gesetzes zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung v. 20.11.2019 (BGBl I S. 1724) wurden in Abs. 2 die Sätze 2 und 3 gestrichen. Durch das Sanktionendurchsetzungsgesetz II v. 19.12.2022 (BGBl I S. 2606) wurde in Abs. 3a die Zentralstelle für Sanktionendurchsetzung als weitere privilegierte Stelle eingefügt.

Zugleich wurden durch § 19b GwG die Grundbuchämter verpflichtet, bis zum 31.7.2023 zum Stand vom 30.6.2023 dem Transparenzregister umfassende Mitteilungen zu den Grundbüchern und den Eintragungen in Abt. I zu machen (§ 19b Abs. 1 GwG). Die Übermittlung soll auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten erfolgen. Ab dem 1.7.2023 sollen dann Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks und des Eigentümers an das Transparenzregister mitgeteilt werden (§ 19b Abs. 2 GwG), auch das auf Basis verfügbarer strukturierter Daten. Nach § 19b Abs. 4 GwG (4) können abweichend die Länder eine Übermittlung der Daten durch die für die Führung der Liegenschaftskatasterzuständigen Behörden vorsehen. Die Grundbuchämter und die für die Führung der Liegenschaftskatasterzuständigen Behörden können mit dem Transparenzregister Vereinbarungen über das zu verwendende Datenformat treffen.

Nach § 12 Abs. 4 GBO ist über Einsichten in Grundbücher und die Grundakte sowie über die Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch und der Grundakte ein Protokoll zu führen, auf dessen Grundlage dem Eigentümer eines Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts auf Verlangen Auskunft zu geben ist. Das Gleiche gilt nach § 12a Abs. 3 GBO in bestimmten Fällen für Einsichten in Hilfsverzeichnisse und die Auskunftserteilung aus solchen Verzeichnissen.[2]

[1] Eingehend Böhringer, Rpfleger 2014, 401.
[2] BT-Drucks 17/12635, S. 34.

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