I. Rechtsnatur
Rz. 22
Durch die Grundbucheintragung als "Belastung eigener Art", die keinem der sonst im BGB vorkommenden Typen von dinglichen Rechten entspricht,[32] können die Miteigentümer ihr Rechtsverhältnis untereinander nach § 1010 BGB regeln.[33] Bestellung, Änderung und Aufhebung dieser "Belastung" richten sich materiell nach §§ 873 ff. BGB und formell nach § 19 GBO.[34]
II. Wirkungen
Rz. 23
Wirkungen gegen alle späteren Sondernachfolger erhalten diese Regelungen nur durch Grundbucheintragung, ohne Eintragung nach h.M.[35] selbst dann nicht, wenn der Sondernachfolger sie kennt,[36] gegen den Gesamtrechtsnachfolger wirken sie stets. Die Wirkungen bestehen nur unter den Miteigentümern (= "inter partes"), also nicht wie bei echten dinglichen Rechten absolut gegen alle.[37]
Rz. 24
Wirkungen für Sondernachfolger und Gesamtrechtsnachfolger haben die Regelungen auch ohne Eintragung.[38]
Rz. 25
Eintragungen nach § 1010 sind keine Verfügungsbeschränkung.[39] Ein Verstoß ist zwar vertragswidrig, aber sachenrechtlich wirksam; z.B. Nießbrauchbestellung für einen Dritten an einem Miteigentumsanteil, wenn jedem von drei Miteigentümern das Recht zur Verwaltung und Alleinnutzung an einem der drei auf dem Grundstück stehenden Gebäude zugewiesen ist.[40]
III. Eintragungsfähigkeit
Rz. 26
Eintragungsfähig als "Belastung einzelner oder aller Miteigentumsanteile" sind die Regelungen nur bei Bruchteilseigentum, nicht bei Gesamthandseigentum, auch bei Alleineigentum belastet mit Bruchteilsnießbrauch.[41] Ob eine Benutzungsregelung auch bei Anteilsbuchung nach § 3 Abs. 4 GBO eingetragen werden kann, wenn sich alle Anteile noch in einer Hand befinden (§ 3 Abs. 6 GBO), ist streitig.[42] Sie stehen in einem echten Rangverhältnis zu anderen Belastungen.[43] Bei der Beendigung des Gemeinschaftsverhältnisses, z.B. wenn ein Miteigentümer Alleineigentümer wird, sollen sie nicht erlöschen.[44] Sie werden in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Es genügt der Eintragungsvermerk "Verwaltungs- und Benutzungsregelung";[45] auf Bewilligung und allgemein zugängliche Karte kann Bezug genommen werden.
IV. Berechtigter
Rz. 27
Der Berechtigte dieser Belastung muss in der Bewilligung und im Grundbuch bezeichnet werden.[46]
Berechtigte können sein:
▪ | subjektiv-dinglich die jeweiligen Eigentümer einzelner oder aller übrigen Miteigentumsanteile; schließen alle Miteigentümer für immer die Aufhebung ihrer Gemeinschaft aus, dann ist dies in der Regel als Belastung aller Anteile zugunsten der jeweiligen Eigentümer aller übrigen Anteile zu verstehen;[47] |
▪ | subjektiv-persönlich: alle oder einzelne Miteigentümer, deren Berechtigung dann mit dem Verlust ihres Miteigentums erlischt.[48] |
▪ | Streitig ist, ob auch Dritte berechtigt sein können.[49] Zutreffend wird dies jedoch abgelehnt,[50] weil § 1010 nur die Verdinglichung der das Rechtsverhältnis der Miteigentümer untereinander betreffenden Regelungen zulässt,[51] und für Benutzungsrechte Dritter Dienstbarkeiten bestellt werden können. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen