Rz. 1

Die erste Abteilung dient zur Eintragung des Eigentümers oder der Eigentümer der im Bestandsverzeichnis gebuchten Grundstücke. In Ausnahmefällen wird der Eigentumsübergang nicht in der ersten Abteilung, sondern in den Spalten 7 und 8 des Bestandsverzeichnisses eingetragen (hierüber vgl. § 6 GBO Rdn 24).

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