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An die Notwendigkeit sind aufgrund der schwerwiegenden Folgen des Eingriffs in das Eigentumsrecht des Nachbarn strenge Anforderungen zu stellen. Allein Gründe der Zweckmäßigkeit oder Bequemlichkeit des Bauherrn sind nicht ausreichend. Es darf also keine – wenn auch ggf. teurere – Alternative geben, die der Bauherr fruchtbar machen könnte. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist im Streitfall derjenige der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. So wird man beispielsweise eine Notwendigkeit des Antransports von Baugeräten und Materialien zu einer Baustelle auf einem hinterliegenden Grundstück annehmen können, wenn dies über einen öffentlichen Weg nicht möglich ist. Dies gilt zumindest für die Zeit der Baustellentätigkeit. Ebenso ist regelmäßig die Zulässigkeit eines Leitungsnotwegs für Ver- bzw. Entsorgungsleitungen anzunehmen, wenn eine Verbindung zu einem Ver- bzw. Entwässerungsnetz anderweitig nicht erreicht werden kann.

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