Rz. 3

Es muss eine Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894 BGB) durch Nichteintragung des Berechtigten vorliegen. Gleichgültig ist, ob das dem Berechtigten zustehende Recht überhaupt nicht,[7] oder für einen Nichtberechtigten oder unter Nichtbeachtung des § 47 GBO[8] eingetragen oder zu Unrecht gelöscht worden ist. Gleichgültig ist auch, ob der eingetragene Berechtigte sein Recht außerhalb des Grundbuchs übertragen konnte oder trotz Eintragung kein Recht erworben hat. Die Norm erfasst nur eine Unrichtigkeit in der Person des Berechtigten, nicht eine Unrichtigkeit hinsichtlich Bestand, Inhalt oder Rang des Rechts. Auch kann nur Berichtigung beantragt werden, nicht die Eintragung eines Widerspruchs. Dieser würde dem Gläubiger für die Folgeeintragung nicht helfen.

 

Rz. 4

Der Fall, dass der Eigentümer auf sein Eigentum verzichtet hat, der Verzicht eingetragen, aber der Aneignungsberechtigte noch nicht als Eigentümer eingetragen ist (§ 928 BGB) gehört nicht hierher; denn in diesem Fall ist das Grundbuch nicht unrichtig. Keine Anwendung findet die Bestimmung, wenn es sich um sonstige Unrichtigkeiten handelt, beispielsweise wenn Löschungen von Rechten oder Verfügungsbeschränkungen oder Berichtigungen von Inhalt oder Rang bestehender Rechte in Frage kommen. Hier handelt es sich um keine Eintragung eines Berechtigten.

[7] §§ 1075, Abs. 1, 1287 S. 2, 1069, 1274, 1154 Abs. 1 BGB; auch Pfändungspfandrecht an einer für die gepfändete Forderung eingetragenen Hypothek.
[8] RGZ 65, 86.

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