Rz. 21

Die Grundbucheintragung von Miteigentum nach Bruchteilen erfolgt in Abt. I unter Angabe der Größe der Bruchteile (§ 47 GBO). Eine buchmäßige Verselbstständigung der Miteigentumsanteile ist unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4, 5 GBO möglich. Wird der Anteil an einer Erbengemeinschaft geteilt, entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft an diesem Erbteil, die aus praktischen Gründen im Grundbuch eingetragen werden kann, obwohl rechtlich keine Bruchteilsgemeinschaft am Nachlassgrundstück entsteht, dieses steht weiterhin im gesamthänderischen Eigentum der Erbengemeinschaft.[29] Die a.A.[30] wird überwiegend abgelehnt. Überträgt aber ein Miterbe seinen Anteil an alle übrigen Miterben, so entsteht insoweit keine Bruchteilsgemeinschaft; der Erbteil wächst den Miterben zur gesamten Hand an.[31]

[29] OLG Düsseldorf Rpfleger 1968, 188; OLG Köln Rpfleger 1974, 109; Demharter, § 47 Rn 9; Grüneberg/Herrler, BGB, § 1008 Rn 3; Haegele, Rpfleger 1968, 173.
[30] BayObLGZ 1967, 405 = Rpfleger 1968, 187.
[31] BayObLGZ 1980, 328; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2033 Rn 4.

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