Rz. 18

Die Selbstständigkeit eines auf den Alleineigentümer übergegangenen Miteigentumsanteils muss ausnahmsweise aufrecht erhalten bleiben, wenn der Anteil im Zeitpunkt der Belastung noch im Eigentum eines Dritten stand und der vom nunmehrigen Alleineigentümer hinzuerworbene Eigentumsbruchteil einer besonderen, die Ausscheidung aus dem Alleineigentum zulassenden oder gebietenden Rechtszuständigkeit unterliegt (vgl. § 7 GBO Rdn 27 ff.).[25] Insbesondere bei der Belastung eines ehemaligen Miteigentumsanteils mit einem Grundpfandrecht ist dies wegen § 864 Abs. 2 ZPO erforderlich. Lastet z.B. auf einem Miteigentumsanteil eine Zwangssicherungshypothek und erwirbt diesen Anteil der andere Miteigentümer, so dass Alleineigentum entsteht, bleibt die Sicherungshypothek am ehemaligen Miteigentumsanteil weiter bestehen. Die Belastungssituation wird aus dem Zusammenhang der Eintragungen in den Abteilungen I und III deutlich, sie wird nicht ausdrücklich im Grundbuch vermerkt.

[25] Dazu RGZ 94, 154, 157; BGH ZIP 1985, 372; BayObLGZ 1974, 466 = Rpfleger 1975, 90; BayObLG DNotZ 1971, 659; MüKo-BGB/K. Schmidt, § 1008 Rn 14.

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