Rz. 27

Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, den Bruchteil eines Alleineigentümers zu belasten, denn bei Alleineigentum gibt es keinen Bruchteil.[42] Gleiches gilt für einen Anteil an einer Gesamthandsgemeinschaft, weil hier kein Anteil am einzelnen Gegenstand vorliegt.

Literatur und Rechtsprechung haben folgende Ausnahmen anerkannt:

 

Rz. 28

Ein Nießbrauch kann auch an Bruchteilen bestellt werden, die nicht im Anteil eines Miteigentümers stehen.[43]

 

Rz. 29

Wenn das Alleineigentum durch den Hinzuerwerb eines Miteigentumsanteiles entstanden ist, kann eine Hypothek oder eine Vormerkung auf diesen (früheren Miteigentums-)Anteil erstreckt oder neu eingetragen werden.[44]

 

Rz. 30

Bei der Versteigerung eines Miteigentumsanteiles ist die Sicherungshypothek nach § 128 ZVG auch dann an dem versteigerten Anteil einzutragen, wenn der Ersteher nunmehr Alleineigentümer ist.[45]

 

Rz. 31

Ist ein früherer Bruchteil durch den nunmehrigen Alleineigentümer anfechtbar erworben (§ 7 AnfG), so kann noch nach wirksamer Anfechtung auf dem Bruchteil wirksam eine Zwangshypothek eingetragen werden.[46]

 

Rz. 32

Erwirbt ein Bruchteilseigentümer den Restbruchteil als Vorerbe, kann er den schon bisher ihm zustehenden Bruchteil gesondert mit einem Grundpfandrecht belasten.[47]

 

Rz. 33

Für den Gläubiger eines Vermögensübergebers (§ 419 BGB a.F.) konnte vor der Aufhebung der Norm (Art. 33 Nr. 16 EGInsO) auf einem übergebenen Bruchteil eine Zwangshypothek eingetragen werden, auch wenn der Vermögensübernehmer nunmehr Alleineigentümer war.[48]

 

Rz. 34

Ausnahmen können sich weiter durch die Regeln über den gutgläubigen Erwerb ergeben.[49]

 

Rz. 35

Sind Anteile an einem Grundstück gem. § 3 Abs. 5 GBO auf das Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks übertragen worden, so haben sie dadurch eine Verselbstständigung erfahren, die es gestattet, jeden von mehreren (noch) demselben Eigentümer gehörenden Anteilen getrennt mit Grundpfandrechten zu belasten oder von diesen freizugeben (zur Formulierung solcher Eintragungen siehe § 11 GBV Rdn 3).

[42] RGZ 88, 26; BGH Rpfleger 1968, 114.
[43] KG JFG 13, 447; BayObLGZ 1930, 342; MüKo/Pohlmann, BGB, § 1030 Rn 34; Staudinger/Heinze, BGB, § 1030 Rn 22.
[44] RGZ 68, 81; KG KGJ 36, 237; Vormerkung: BayObLG Rpfleger2005, 78; zweifelhaft ist u.U. die Neubelastung, dazu Staudinger/Wolfsteiner, BGB, § 1114 Rn 18.
[45] RGZ 94, 154; KG JW 1933, 627; Eickmann/Böttcher, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, § 22 II 2.
[46] KG HRR 1931, 1709; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, § 1114 Rn 21.
[47] BayObLGZ 1968, 151 = Rpfleger 1968, 221; Wolff/Raiser, Sachenrecht, § 133 I Fn 2. Vgl. dazu auch Haegele, Rpfleger 1970, 283, 286.
[48] OLG Jena JW 1935, 3647.
[49] Beispiele RG LZ 1929, 838; vgl. OLG Hamm DNotZ 1954, 256 m. Anm. Hoche.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge