Rz. 3

In der Spalte 2 wird die laufende Nummer angegeben, die das von der Eintragung betroffene Grundstück in Spalte 1 des Bestandsverzeichnisses führt (Abs. 3). Wird nachträglich noch ein auf demselben Grundbuchblatt stehendes Grundstück mitbelastet, so wird seine Nummer in Spalte 2 nicht nachgetragen. Die vielfach abweichende Übung der Praxis ist aber unbedenklich. Wesentlich bedenklicher ist die leider weit verbreitete Nachlässigkeit, bei Veränderungen im Grundstücksbestand die Spalte 2 nicht entsprechend zu ergänzen bzw. zu berichtigen.

Wegen der Belastung eines Miteigentumsanteiles vgl. § 10 GBV; Ähnliches dürfte für die Belastung von Eigentumsbruchteilen in den Fällen des § 7 GBO gelten.

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