Rz. 2
▪ | Das Grundstück ist – zweckmäßig wie dargestellt (siehe §§ 119, 120 GBO) – zu bezeichnen. |
▪ | Es ist derjenige, der als Eigentümer eingetragen werden soll, nach den Regeln des § 15 GBV zu bezeichnen. |
▪ | Die Bekanntmachung enthält sodann den Hinweis, dass nach Ablauf eines Monats die Blattanlegung zugunsten des genannten Eigentümers geschehen wird. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen