Rz. 2

Das Grundstück ist – zweckmäßig wie dargestellt (siehe §§ 119, 120 GBO) – zu bezeichnen.
Es ist derjenige, der als Eigentümer eingetragen werden soll, nach den Regeln des § 15 GBV zu bezeichnen.
Die Bekanntmachung enthält sodann den Hinweis, dass nach Ablauf eines Monats die Blattanlegung zugunsten des genannten Eigentümers geschehen wird.

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