Rz. 7

Abs. 3 gibt dem Eigentümer, der nach Abs. 2 für sein Grundstück Buchungsfreiheit genießt, die Möglichkeit, Antrag auf Ausbuchung (Ausscheiden des Grundstücks aus dem Grundbuch) zu stellen. Dieser Antrag ist nach § 30 GBO formfrei. Voraussetzung ist, dass eine Eintragung, durch die das Recht des Eigentümers betroffen wird (also eine Eintragung in Abt. II oder III) nicht vorhanden ist oder vor der Ausbuchung gelöscht wird. Unerheblich ist, ob die Ausbuchung zusammen mit dem Eigentumserwerb des von der Buchungspflicht befreiten Eigentümers erfolgen soll oder ob sie einen selbstständigen Vorgang bildet. Das Gesetz verlangt nur, dass das Eigentum dem Antragsteller zusteht.

Da der rechtsgeschäftliche Erwerb des Eigentums an einem gebuchten Grundstück die Eintragung des Erwerbers verlangt, muss diese der Ausbuchung in jedem Fall vorhergehen. Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Erwerb sich auf einen Teil eines Grundstücks (oder ein einzelnes von mehreren auf demselben Blatt eingetragenen Grundstücken) bezieht und dieser sogleich ausgebucht werden soll. Nach den allgemeinen Regeln wäre in diesem Falle zunächst die Abschreibung des Grundstücksteils auf ein neues Grundbuchblatt und die Eintragung des Erwerbers nötig; erst dann wäre das Grundstück auszubuchen (§§ 6 Abs. 7, 13 Abs. 5 GBV) und das Grundbuchblatt zu schließen (§ 34 GBV). Dieses umständliche Verfahren insbesondere die Eintragung des neuen Eigentümers in einem eigenen Grundbuchblatt betreffend kann dadurch vermieden werden, dass der Ausbuchungsvermerk mit der Eintragung des Eigentümers verbunden wird, also in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses eingetragen wird:

Zitat

"Aufgelassen an die Stadt München und eingetragen am …;"

aus dem Grundbuch ausgeschieden am …“

Zwar sind bei dieser Methode für einen Augenblick auf demselben Grundbuchblatt verschiedene Eigentümer vermerkt, auch findet sich die neue Eigentumseintragung an unrichtiger Stelle, nämlich im Bestandsverzeichnis anstatt in Abt. I. Darüber wird man in diesem Ausnahmefall jedoch hinwegsehen können.[25] Entsprechendes wird in dem umgekehrten Fall zu gelten haben, nämlich wenn ein bisher ungebuchtes Grundstück an einen Erwerber veräußert werden soll, in dessen Hand das Grundstück buchungspflichtig wird. Besteht bereits ein Grundbuchblatt, auf dem schon Grundstücke des Erwerbers eingetragen sind und soll das hinzuerworbene Grundstück – im Wege der Vereinigung, Zuschreibung oder Zusammenschreibung (§ 4 GBO) – auf diesem Blatt eingetragen werden, so wird mit der Eintragung des Erwerbers die Voreintragung des Veräußerers durch Vermerke in den Spalten 3, 4 der ersten Abteilung verbunden werden können (siehe § 6 GBV Rdn 18).

[25] Demharter, § 3 Rn 21; Meikel/Nowak, § 3 Rn 37.

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