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Das Verfahren ist ein Amtsverfahren; ein Antrag des Eigentümers ist nicht erforderlich, seine Anhörung kann empfehlenswert sein, wenn datenschutzrechtliche Interessen zu berücksichtigen sind.[9] Die Führung eines oder mehrerer Grundbuchblätter ist zwar nichts anderes als die Führung eines oder mehrerer Aktenzeichen. Im Hinblick auf Gewährung von Grundbucheinsicht an Dritte nach § 12 GBO kann sie aber unmittelbar Auswirkungen auf Interessen des Eigentümers haben. Die Zustimmung dinglich Berechtigter ist keinesfalls erforderlich. Die Entscheidung ergeht zusammen mit der Eintragung; ein besonderer Beschluss ist nicht erforderlich.

Gegen die Entscheidung ist nach allgemeiner Ansicht unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig.[10] Beschwerdeberechtigt ist ausschließlich der Eigentümer.[11] Er kann geltend machen, dass mit der Buchung als Personalfolium keine Verwirrung vorliege oder umgekehrt die Buchung im Realfolium für ihn zu umständlich sei. Ein Beschwerderecht steht dem Eigentümer aber nicht zu, wenn das Grundbuchblatt lediglich an Änderungen in der Bezeichnung des Liegenschaftskatasters angepasst wird.[12] Der Eigentümer kann auch keine Umschreibung eines Grundbuchblattes nach §§ 28 ff. GBV verlangen, um bereits gelöschte, aber ihm unliebsame Eintragungen zu beseitigen (insbes. bereits gelöschte Zwangshypothek oder gelöschter Insolvenzvermerk).[13]

[9] Bauer/Schaub/Waldner, § 4 Rn 16; Hügel/Holzer, § 4 Rn 31, 32; Böhringer, Rpfleger 1989, 313.
[10] Meikel/Böttcher, § 4 Rn 25; Demharter, § 4 Rn 10; Bauer/Schaub/Waldner, § 4 Rn 20; Hügel/Holzer, § 4 Rn 36; Lemke/Schneider, § 4 Rn 31.
[11] Demharter, § 4 Rn 10; Bauer/Schaub/Waldner, § 4 Rn 20; teilweise abweichend Hügel/Holzer, § 4 Rn 36.
[13] OLG Düsseldorf Rpfleger 1987, 409; BayObLG Rpfleger 1992, 513; OLG Celle FGPrax 2013, 146; OLG München Rpfleger 2014, 189; LG Krefeld Rpfleger 1992, 473.

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