Rz. 61

Zur Übertragung des Eigentums oder Erbbaurechts ist der bisherige Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte bewilligungsberechtigt, nicht die dinglich Berechtigten, deren Rechte unverändert bestehen bleiben;

zur Übertragung und Belastung bestehender dinglicher Rechte ist bewilligungsberechtigt:

der dinglich Berechtigte (z.B. der Hypothekengläubiger, auch der selbst im Grundbuch nicht eingetragene Gläubiger eines Briefrechts),[128] der sein Recht abtritt oder belastet; weder der neue Gläubiger, noch der Inhaber des beschwerten Rechts (auch nicht bei Abtretung von Grundpfandrechten, weil dadurch sein Eigentümerrecht nicht beeinträchtigt wird)[129] und nicht diejenigen, denen am übertragenen Recht ein Pfandrecht oder Nießbrauch zustehen; auch nicht Vormerkungsberechtigte, da deren schuldrechtlicher Anspruch durch die Vormerkungswirkung gegenüber einem neuen Gläubiger erhalten bleibt;
der Mitgläubiger in Bruchteils-, Gesamthands- oder Gesamtberechtigung, der sein beschränktes Grundbuchrecht an einen anderen Gläubiger abtritt, nicht der Erwerber und nicht die übrigen Gläubiger selbst, wenn nur alle Gläubiger gemeinsam verfügungsberechtigt sind.[130]

Besonderheiten bestehen für die aus einer Hypothek entstandene Eigentümergrundschuld (§ 1171 Abs. 1 BGB: sog. "forderungsentkleidete Eigentümerhypothek"; § 1171 Abs. 2 BGB, sog. "forderungsbekleidete Eigentümerhypothek"):

Hat der Eigentümer nachgewiesen, dass die Hypothek auf ihn übergegangen ist, kann er entweder die Umwandlung in Eigentümergrundschuld eintragen lassen oder die Hypothek abtreten (§ 1154 BGB), belasten (§§ 1069 Abs. 1, 1274 Abs. 1, 1291 BGB), aufheben (§ 875 Abs. 1 BGB), den Inhalt ändern (§ 877 BGB), jeweils ohne seine eigene Voreintragung als Gläubiger.[131]
Eintragung der Umwandlung in Eigentümergrundschuld ist Grundbuchberichtigung;[132] anschließende Verfügung über Eigentümergrundschuld möglich.
Durch Eintragung der Abtretung und Belastung ohne vorherige Eintragung der Umwandlung wird der Grundstückseigentümer betroffen; nicht der noch eingetragene Hypothekengläubiger, da eine Verfügung über Eigentümerrecht, nicht über Fremdhypothek vorliegt; Eintragungsvermerk im Grundbuch muss neben der Abtretung bzw. Belastung auch den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass die Hypothek auf den Eigentümer übergegangen und wieder in Hypothek zurückverwandelt worden ist.[133]
Folgt eine Umwandlung der Abtretung oder Belastung nach, sind Eigentümer und neuer Gläubiger betroffen.[134]
Durch Abtretung oder Belastung einer nur teilweise zurückbezahlten Tilgungshypothek einschließlich der Eigentümergrundschuld gewordenen Beträge werden Hypothekengläubiger und Eigentümer betroffen; diese Eintragung setzt neben Bewilligung des Gläubigers und Eigentümers auch deren Erklärung und eine entsprechende Eintragung im Grundbuch voraus, welcher Teil Hypothek und welcher Eigentümergrundschuld ist.[135]
Durch Übertragung, Verpfändung und sonstige Verfügungen über ein Nacherbenrecht werden alle Nacherben und weiteren Nacherben betroffen; nicht der Vorerbe und nicht die Ersatznacherben, auch wenn sie eingetragen sind.[136]
[128] KG JFG 12, 321.
[129] KG RJA 5, 210.
[130] KG KGJ 51, 281; KG OLG 26, 299.
[131] OLG Düsseldorf MittRhNotK 1996, 56; Schöner/Stöber, Rn 2417 ff.
[132] OLG Bremen DNotZ 1955, 646; KG KGJ 45, 285.
[133] RG RGZ 73.
[134] KG KGJ 29, 176; KG KGJ 41, 259; KG JFG 12, 323.
[135] KG JFG 21, 308.
[136] BGH BGHZ 40, 115 = NJW 1963, 2320; RG RGZ 145, 319; OLG Oldenburg JR 1963, 23; BayObLG DNotZ 1970, 686; OLG Hamm DNotZ 1970, 688; Kanzleiter, DNotZ 1970, 693.

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