Rz. 61
▪ | Zur Übertragung des Eigentums oder Erbbaurechts ist der bisherige Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte bewilligungsberechtigt, nicht die dinglich Berechtigten, deren Rechte unverändert bestehen bleiben; | ||||||||||
▪ | zur Übertragung und Belastung bestehender dinglicher Rechte ist bewilligungsberechtigt:
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▪ | Besonderheiten bestehen für die aus einer Hypothek entstandene Eigentümergrundschuld (§ 1171 Abs. 1 BGB: sog. "forderungsentkleidete Eigentümerhypothek"; § 1171 Abs. 2 BGB, sog. "forderungsbekleidete Eigentümerhypothek"):
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▪ | Durch Übertragung, Verpfändung und sonstige Verfügungen über ein Nacherbenrecht werden alle Nacherben und weiteren Nacherben betroffen; nicht der Vorerbe und nicht die Ersatznacherben, auch wenn sie eingetragen sind.[136] |
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