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Mit dem Entstehen einer Dienstbarkeit kraft Gesetzes scheint die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm verbunden, da damit eine Belastung und Enteignung des Grundstückseigentümers verbunden ist. Der BGH bejahte aber zu Recht die Verfassungsmäßigkeit der Norm.[8] Denn der Eigentümer hat die Möglichkeit, im Bescheinigungsverfahren zu widersprechen. Es wird dann keine Dienstbarkeit eingetragen sondern ein Widerspruch zugunsten des Energieversorgers gegen die Nichteintragung. Er muss dann den Eigentümer auf Abgabe der Eintragungsbewilligung verklagen. Umgekehrt würde zwar bei unterbliebenem Widerspruch die Dienstbarkeit eingetragen, der Eigentümer könnte dann aber den Berechtigten auf Abgabe der Löschungsbewilligung verklagen. Im Ergebnis regelt das Bescheinigungsverfahren mit der anschließenden Grundbucheintragung die Prozess- und Beweislast für den Fall, dass keine Dienstbarkeit entstanden sein sollte. Ist eine solche aber auch materiell-rechtlich entstanden, hat der Eigentümer Anspruch auf Entschädigung.

[8] BGHZ 157, 144 = Rpfleger 2004, 211 = ZfIR 2004, 155; dazu Schiller, LKV 2005, 11; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 25.2.2004 – 1 BvR 250/04; ferner BVerfG RdE 2007, 52.

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