Rz. 78

Durch die Unterwerfungserklärung gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800 ZPO wird dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus dem dinglichen Recht in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG ermöglicht, ohne zuvor den Eigentümer auf Duldung dieser Zwangsvollstreckung verklagen zu müssen (dazu vgl. auch § 1 Einl. Rdn 89).[200] Gegenüber einem späteren Grundstückseigentümer erleichtert § 800 ZPO die Erteilung und den Nachweis der Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO.[201] Die in § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verlangte Urkundenform erfasst nur die dort geregelte Unterwerfungserklärung als solche, nicht jedoch die – gleichzeitige – Bestellung (Bewilligung) des Grundpfandrechts.

Übliche Formulierungen der Eintragung sind: "Sofort vollstreckbar gegen den jeweiligen Eigentümer" oder "Der jeweilige Eigentümer ist der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen". Zulässig jedoch auch "Sofort vollstreckbar gem. § 800 ZPO"[202] oder auch "Vollstreckbar nach § 800 ZPO".[203]

Die Unterwerfung kann sich auch nur auf einen Teil des Rechtes beziehen,[204] insbes. "wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrages". Zwangsvollstreckung ist aber nur möglich, wenn der von der Unterwerfungserklärung betroffene Teilbetrag selbstständig rangfähig ist, das Grundpfandrecht mithin geteilt wird.[205]

 

Rz. 79

Eine vom Veräußerer erteilte Belastungsvollmacht soll nach einer Ansicht die Unterwerfungserklärung nicht mit umfassen.[206] Nach weiterer Ansicht soll genügen, dass der Erklärende im Zeitpunkt der Eintragung der Unterwerfungsklausel Eigentümer ist.[207] Das ist bei gewöhnlicher Kaufpreisfinanzierung im Rahmen des Grundstückserwerbs regelmäßig auch nicht der Fall. Diese Ansichten sind abzulehnen, weil sie natürlicher Betrachtung und dem tatsächlichen Willen des Vollmachtgebers, alles zur Finanzierung Erforderliche zu ermöglichen, widersprechen. Nach richtiger Auffassung kann die Unterwerfungserklärung sowohl durch einen Bevollmächtigten,[208] durch einen vollmachtlosen Vertreter[209] sowie durch einen Nichtberechtigten abgegeben werden; § 185 BGB ist sowohl in Abs. 1[210] als auch Abs. 2 anwendbar.[211]

Wurde die Vollstreckungsunterwerfung durch einen Vertreter erklärt, ist in der Zwangsvollstreckung die Vertretungsmacht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen; diese ist dem Schuldner nach § 750 Abs. 2 ZPO zuzustellen.[212] Dieser Fall ist insbes. gegeben, wenn im Rahmen einer Veräußerung der Veräußerer dem Erwerber eine sog. Belastungsvollmacht erteilt, damit dieser das Wohnungs- oder Teileigentum bereits vor dem Eigentumserwerb mit sog Finanzierungsgrundpfandrechten belasten kann.

[200] Vgl. ausf. MüKo-ZPO/Wolfsteiner, § 794 Rn 126 ff., 249 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2036 ff.
[201] MüKo-ZPO/Wolfsteiner, § 800 Rn 4, 6 ff.
[202] LG Weiden Rpfleger 1961, 305.
[203] OLG Köln Rpfleger 1974, 150; LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 1966, 338.
[204] BGHZ 108, 372 = DNotZ 1990, 586 m. Anm. Wolfsteiner = NJW 1990, 258 = Rpfleger 1990, 16; OLG Hamm DNotZ 1988, 233 m. Anm. Wolfsteiner = NJW 1987, 1090 = Rpfleger 1987, 59; LG Waldshut-Tiengen Rpfleger 1994, 14; MüKo-ZPO/Wolfsteiner, § 794 Rn 250; Zöller/Geimer, ZPO, § 800 Rn 22; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2044.
[205] OLG Hamm Rpfleger 1984, 60 (Teilung des Rechts mit Unterwerfungserklärung); MüKo-ZPO/Wolfsteiner, § 794 Rn 250.
[206] OLG Düsseldorf Rpfleger 1988, 357; kritisch dazu Linderhaus, Rpfleger 1988, 474; vgl. zur Problematik auch OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 499 und MittRhNotK 1992, 268.
[207] BayObLG DNotZ 1987, 216; Demharter, § 44 Rn 28.
[208] Eingehend Stöber, Rpfleger 1994, 393.
[209] So bereits RGZ 146, 308.
[210] OLG Köln Rpfleger 1991, 13.
[211] BGHZ 108, 372, 376; nach BayObLGZ 1970, 254 sollte noch Wiederholung der Vollstreckungsunterwerfung durch den Eigentümer erforderlich sein; ausdrücklich offengelassen von BayObL MittBayNot 1992, 190 = Rpfleger 1992, 99; ebenso wohl auch Demharter, § 44 Rn 28; vgl. auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2040 Fn 15.
[212] BGH Rpfleger 2007, 37; BGH NJW 2008, 2266; Stöber, ZVG, § 15 Rn 40.18; eingehend Stöber, Rpfleger 1994, 393; Böttcher, BWNotZ 2007, 109; Bolkart, MittBayNot 2007, 338.

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